Der Rekurs ist zulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 209; JBl 1960, 451; 7 Ob 600/87 uva), sachlich aber nicht berechtigt. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof. Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen.Der Rekurs ist zulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 209; JBl 1960, 451; 7 Ob 600/87 uva), sachlich aber nicht berechtigt. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof. Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen.
Es handelt sich um einen Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt ereignete. Dem Umstand, daß im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, derartige Schadenersatzansprüche bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (8 Nd 10/85; 8 Nd 6/87; 8 Nd 8/87 uva). Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß zur Klärung des Unfallsablaufes die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Verkehrssachverständigen kaum zu umgehen sein dürfte und überdies die Lenkerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnt, während die Klägerin selbst und die von ihr beantragte Zeugin, wenn ihre Einvernahme vor dem erkennenden Gericht erfolgen soll, entweder nach Graz oder nach Klagenfurt zureisen müßte. Unter diesen Umständen kann schon jetzt, ohne daß es irgendwelcher ergänzender Erhebungen bedürfte, gesagt werden, daß im Fall der Austragung des Rechtsstreites vor dem Landesgericht Klagenfurt mit einem wesentlich geringeren Zeit- und Kostenaufwand zu rechnen ist als bei seiner Weiterführung durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.Es handelt sich um einen Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt ereignete. Dem Umstand, daß im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, derartige Schadenersatzansprüche bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im Paragraph 20, EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (8 Nd 10/85; 8 Nd 6/87; 8 Nd 8/87 uva). Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß zur Klärung des Unfallsablaufes die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Verkehrssachverständigen kaum zu umgehen sein dürfte und überdies die Lenkerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnt, während die Klägerin selbst und die von ihr beantragte Zeugin, wenn ihre Einvernahme vor dem erkennenden Gericht erfolgen soll, entweder nach Graz oder nach Klagenfurt zureisen müßte. Unter diesen Umständen kann schon jetzt, ohne daß es irgendwelcher ergänzender Erhebungen bedürfte, gesagt werden, daß im Fall der Austragung des Rechtsstreites vor dem Landesgericht Klagenfurt mit einem wesentlich geringeren Zeit- und Kostenaufwand zu rechnen ist als bei seiner Weiterführung durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Es liegt daher die Delegierung der Rechtssache auch im wohlverstandenen Interesse der Klägerin, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes zu Ende geführt werden kann. Wenn die Klägerin in ihrem Rechtsmittel die Möglichkeit einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen negiert, übersieht sie die Bestimmung des § 31 JN. Davon, daß die Klägerin durch eine derartige Delegierung in ihrem im § 83 Abs 2 B-VG normierten Recht auf den gesetzlichen Richter beeinträchtigt würde, kann entgegen den Rechtsmittelausführungen keine Rede sein.Es liegt daher die Delegierung der Rechtssache auch im wohlverstandenen Interesse der Klägerin, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes zu Ende geführt werden kann. Wenn die Klägerin in ihrem Rechtsmittel die Möglichkeit einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen negiert, übersieht sie die Bestimmung des Paragraph 31, JN. Davon, daß die Klägerin durch eine derartige Delegierung in ihrem im Paragraph 83, Absatz 2, B-VG normierten Recht auf den gesetzlichen Richter beeinträchtigt würde, kann entgegen den Rechtsmittelausführungen keine Rede sein.
Dem Rekurs der Klägerin muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Ein Zuspruch von Rekurskosten an die Klägerin kommt mangels eines Rechtsmittelerfolges nicht in Betracht.