Begründung:
Am 4. 8. 2007 ereignete sich auf der Landesstraße 45 in Rohrendorf ein Verkehrsunfall, im Zuge dessen der Kläger als Lenker seines PKWs mit einem Pferdegespann des Beklagten kollidierte.
Der Beklagte, ein ausgebildeter Trabrennfahrer, hatte beabsichtigt, mit seinem Pferd und dem angehängten „Trainierwagen" auszufahren. Er richtete das Pferd und den Wagen her, öffnete die Tore seines Anwesens, band das Pferd los, stieg (auf den Wagen) auf und wollte wenden, als er plötzlich kollabierte und bewusstlos vom Wagen stürzte. Das herrenlose Pferd lief samt Wagen auf die Fahrbahn der Landesstraße, wo es zu dem Unfall kam.
Das Erstgericht wies das auf den Ersatz des Fahrzeugschadens von 4.350 EUR gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es - ausgehend von einem in dritter Instanz nicht mehr strittigen überwiegenden Mitverschulden des Klägers - den Beklagten zur Zahlung von 1.450 EUR sA an den Kläger verpflichtete.
Zur Haftung des Beklagten führte es aus, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 1320 ABGB nur auf die objektiv gebotene Sorgfalt, nicht aber auch auf die Gründe, aus denen dem Tierhalter deren Einhaltung nicht möglich war, abzustellen sei. Die Beweislast treffe den Halter. Misslinge der Beweis, hafte er für rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten. Das Verhalten des Beklagten sei objektiv sorgfaltswidrig gewesen, weshalb seine Haftung zu bejahen sei.Zur Haftung des Beklagten führte es aus, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 1320, ABGB nur auf die objektiv gebotene Sorgfalt, nicht aber auch auf die Gründe, aus denen dem Tierhalter deren Einhaltung nicht möglich war, abzustellen sei. Die Beweislast treffe den Halter. Misslinge der Beweis, hafte er für rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten. Das Verhalten des Beklagten sei objektiv sorgfaltswidrig gewesen, weshalb seine Haftung zu bejahen sei.
Seinen Ausspruch, wonach die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte das Berufungsgericht über Antrag des Klägers gemäß § 508 Abs 3 ZPO nachträglich dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch zuließ. Im vorliegenden Fall liefe die Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des Obersten Gerichtshofs auf eine unerwünschte Erfolgshaftung des Beklagten hinaus.Seinen Ausspruch, wonach die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte das Berufungsgericht über Antrag des Klägers gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO nachträglich dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch zuließ. Im vorliegenden Fall liefe die Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des Obersten Gerichtshofs auf eine unerwünschte Erfolgshaftung des Beklagten hinaus.