Aus den Entscheidungsgründen:
Auszugehen ist von der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten, wonach er zu schnell und mit mangelnder Aufmerksamkeit fuhr sowie von anderen Personen abgegebene Warnzeichen nicht beachtete und so den auf der Straße liegenden Herbert L. überfuhr, woraus der Tod des Herbert L. erfolgte. Für das Zivilgericht steht daher bindend fest, daß dieses Verhalten des Beklagten die unmittelbare Ursache des Todes des Herbert L. war. An diesem Ursachenzusammenhang vermag nichts zu ändern, daß Herbert L. kurz vorher bei einem anderen Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten hat, die möglicherweise unabhängig von der ihm vom Beklagten zugefügten Verletzung in absehbarer Zeit zum Tode geführt hätten. Dadurch erscheint der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Tod des Herbert L. nicht aus der Welt geschafft (vgl. auch die Ausführungen Wolffs in Klang[2] VI 9 bei Anm. 27). Die vielfach in der Lehre und auch in der Rechtsprechung bezüglich der sogenannten überholenden Kausalität entwickelten Grundsätze können auf den vorliegenden Fall, der einen vom Anspruch nach § 1325 ABGB. verschiedenen, den Hinterbliebenen eines getöteten Menschen zustehenden Anspruch nach § 1327 ABGB. zum Gegenstand hat, nicht ohne Einschränkung angewendet werden. Zu dem der Entscheidung JBl. 1956 S. 503 zugrunde liegenden Fall sei bemerkt, daß die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall auch deshalb nicht angewendet werden können, weil ein organisches Leiden, bei dem kein Ersatzanspruch besteht, nicht einer von einem Dritten zugefügten Verletzung gleichgehalten werden kann, bei der ein Ersatzanspruch in Betracht kommt. Kann doch der von einem Dritten Verletzte auf Grund dieses Ersatzanspruches in der Lage sein, Unterhaltsleistungen an seine Angehörigen im gleichen Maß wie vor der Verletzung zu erbringen. Daß Herbert L. im Zeitpunkt, als er vom Beklagten überfahren wurde, bereits schwer verletzt war, mag daher allenfalls bei der Beurteilung der Höhe des Anspruches eine Rolle spielen. Die Entscheidung über den Grund des Anspruches ist davon nicht abhängig.Auszugehen ist von der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten, wonach er zu schnell und mit mangelnder Aufmerksamkeit fuhr sowie von anderen Personen abgegebene Warnzeichen nicht beachtete und so den auf der Straße liegenden Herbert L. überfuhr, woraus der Tod des Herbert L. erfolgte. Für das Zivilgericht steht daher bindend fest, daß dieses Verhalten des Beklagten die unmittelbare Ursache des Todes des Herbert L. war. An diesem Ursachenzusammenhang vermag nichts zu ändern, daß Herbert L. kurz vorher bei einem anderen Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten hat, die möglicherweise unabhängig von der ihm vom Beklagten zugefügten Verletzung in absehbarer Zeit zum Tode geführt hätten. Dadurch erscheint der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Tod des Herbert L. nicht aus der Welt geschafft vergleiche auch die Ausführungen Wolffs in Klang[2] römisch sechs 9 bei Anmerkung 27). Die vielfach in der Lehre und auch in der Rechtsprechung bezüglich der sogenannten überholenden Kausalität entwickelten Grundsätze können auf den vorliegenden Fall, der einen vom Anspruch nach Paragraph 1325, ABGB. verschiedenen, den Hinterbliebenen eines getöteten Menschen zustehenden Anspruch nach Paragraph 1327, ABGB. zum Gegenstand hat, nicht ohne Einschränkung angewendet werden. Zu dem der Entscheidung JBl. 1956 S. 503 zugrunde liegenden Fall sei bemerkt, daß die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall auch deshalb nicht angewendet werden können, weil ein organisches Leiden, bei dem kein Ersatzanspruch besteht, nicht einer von einem Dritten zugefügten Verletzung gleichgehalten werden kann, bei der ein Ersatzanspruch in Betracht kommt. Kann doch der von einem Dritten Verletzte auf Grund dieses Ersatzanspruches in der Lage sein, Unterhaltsleistungen an seine Angehörigen im gleichen Maß wie vor der Verletzung zu erbringen. Daß Herbert L. im Zeitpunkt, als er vom Beklagten überfahren wurde, bereits schwer verletzt war, mag daher allenfalls bei der Beurteilung der Höhe des Anspruches eine Rolle spielen. Die Entscheidung über den Grund des Anspruches ist davon nicht abhängig.
Ob allenfalls dem Beklagten ein Regreßanspruch gegen Günther M. zusteht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Geht man von dieser Rechtsansicht aus, dann kommt der Frage, ob Herbert L. schon auf Grund der beim ersten Unfall erlittenen Verletzungen in absehbarer Zeit gestorben wäre, keine entscheidende Bedeutung zu. Der in diesem Belange geltend gemachte Verfahrensmangel, der darin gelegen sein soll, daß nicht auch im vorliegenden Verfahren ein Sachverständiger zu dieser Frage gehört wurde, liegt daher nicht vor.
Was die Verschuldensaufteilung anlangt, so ist wohl nicht, wie dies die Vorinstanzen für richtig hielten, eine Beziehung zwischen dem Verschulden des Herbert L. und dem Verschulden des gar nicht am Prozeß beteiligten Günther M. herzustellen, sondern eine Beziehung zwischen dem Verschulden des Herbert L. und dem Verschulden des Beklagten. Dem Herbert L. ist zum Vorwurf zu machen, daß er es unternahm, etwa 100 m vor einem mit großer Geschwindigkeit herankommenden PKW die Straße zu überqueren. Denn dies war eine der Ursachen dafür, daß er, als er beim Überqueren der Straße von dem von Günther M. gelenkten Kraftwagen niedergestoßen wurde, auf der Straße zu liegen kam, wo er dann vom Beklagten überfahren wurde. Das Verschulden des Beklagten, der eine Geschwindigkeit von 90 km/h beibehielt, obwohl er wegen der auf der Straße befindlichen Personen und Fahrzeuge abblenden mußte und der überdies auch die Warnzeichen zweier auf der Straße stehender Personen unbeachtet ließ, wiegt demgegenüber in der Tat erheblich schwerer. Die von den Vorinstanzen wenn auch aus anderen rechtlichen Erwägungen heraus vorgenommene Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 3 : 1 zum Nachteil des Beklagten erscheint gerechtfertigt.
Die Kläger haben in der Klage eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie Ersatzansprüche nur insoweit geltend machen, als ihr Anspruch nicht auf Grund der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Schon daraus folgt, daß vom Ausspruch über den Grund des Anspruches die Ersatzansprüche der Kläger nur insoweit erfaßt sind, als die Kläger zur Geltendmachung des Anspruches noch aktiv legitimiert sind. Eines ausdrücklichen in diesem Sinne lautenden Vorbehaltes in der Entscheidung über den Grund des Anspruches bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.