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Entscheidung 2 Ob 221/08a×

Entscheidung 2 Ob 221/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob221/08a

Entscheidungsdatum

30.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in Klagenfurt, sowie der Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei 1. I*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch BKQ Quendler, Klaus & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, 2. C***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Astrid Wutte-Lang, Rechtsanwältin in Klagenfurt, 3. B***** GmbH, *****, vertreten durch Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei „H*****" ***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 500.000 EUR), über die Rekurse beider Streitteile gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 6. Juni 2008, GZ 1 R 39/08t-78b, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 20. November 2007, GZ 14 C 277/05t-71, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hob mit Beschluss vom 6. Juni 2008 das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.

Nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an die Parteien und Nebenintervenienten brachten zunächst die Beklagte und dann auch die Klägerin einen jeweils rechtzeitigen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss beim Erstgericht ein.

Ohne die Zustellung der Gleichschriften der Rekurse an die jeweilige Gegenpartei (bzw auch an die Nebenintervenienten auf Klagsseite) verfügt zu haben, legte das Erstgericht den Akt dem Berufungsgericht zur Vorlage an den Obersten Gerichtshof vor.

Das Berufungsgericht verfügte unter Anschluss des berufungsgerichtlichen Akts die Weiterleitung des Akts an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist das Rekursverfahren gegen einen - hier vorliegenden - Aufhebungsbeschluss gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zweiseitig. Das Erstgericht wird daher die Gleichschrift der Rekurse der jeweiligen Gegenpartei sowie je eine Gleichschrift des Rekurses der Beklagten den Nebenintervenienten zustellen und sodann den Akt nach Einlangen der Rekursbeantwortungen bzw nach erfolglosem Ablaufen der vierwöchigen Rekursbeantwortungsfrist neuerlich im Weg des Berufungsgerichts vorlegen müssen.

Textnummer

E90821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00221.08A.1030.000

Im RIS seit

29.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20081030_OGH0002_0020OB00221_08A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014378 Rechtssatz 28.05.1974Zivilrecht
Ein einverständliches Abgehen von der vereinbarten Schriftform ist sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend jederzeit möglich und zulässig und zwar keineswegs nur für nachträgliche Vereinbarungen. Für vorausgehende und gleichzeitige Nebenabreden gilt de …
RS0038622 Rechtssatz 16.02.1972Zivilrecht
ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden.
RS0038673 Rechtssatz 17.10.1956Zivilrecht
Die Parteien können vom Formvorbehalt zwar nicht einseitig, wohl aber einverständlich abgehen, auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent.
RS0041067 Rechtssatz 30.04.1952Zivilrecht
Die Verurteilung Zug um Zug ist kein aliud sondern ein minus.
RS0041069 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Die Beifügung einer Zug - um - Zug - Leistung des Klägers ist eine Beschränkung seines Begehrens, die auch dann, wenn er sie nicht selbst angeboten hat, zulässig ist, weil sie gegenüber seinem Begehren ein Minus bedeutet.
RS0042656 Rechtssatz 22.03.1992Zivilrecht
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft.
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0062063 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
ÖNormen sind in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen geeignet, weil sie den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln.
RS0087844 Rechtssatz 07.03.2006Zivilrecht
Eine von der Berufung gesonderte Honorierung der im Berufungsschriftsatz unter dem Titel „Kostenrekurs" ausgeführten Anfechtung im Kostenpunkt kommt an sich nicht in Betracht. Obsiegte jedoch ein solcher Berufungswerber in der Hauptsache in zweiter Instanz, …
RS0119892 Rechtssatz 17.03.2005Zivilrecht
Für eine erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt gebühren infolge der Zweiseitigkeit des Kostenrekursverfahrens keine Kosten: Die Kostenfrage hat im Sinne des § 54 Abs 2 JN in Verbindung mit § 4 RATG auf die Bemessungsgrundlage für die Berufung und die Berufun …
RS0124730 Rechtssatz 16.04.2009Zivilrecht
Kommt ein Gericht zum Ergebnis, das Klagebegehren sei vollinhaltlich berechtigt, so hat es im Spruch lediglich den Beklagten zu verurteilen, nicht aber auch noch einen Eventualantrag des Beklagten, dem Kläger nur weniger als das, was er begehrt, zu geben, a …