Der Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes auf Verhängung einer Ordnungsstrafe ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - zulässig, weil es sich dabei um keinen "Revisionsrekurs" im Sinne des § 528 ZPO handelt, sondern einer jene Fälle vorliegt, in denen das Gericht zweiter Instanz wie ein Gericht erster Instanz entscheidet. Der Rekurs gegen einen derartigen Beschluß ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes der Rechtssache, in der der Beschluß erging, oder von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (3 Ob 520/91; 5 Ob 129/92), er ist sohin auch dann zulässig, wenn er in einem Zwischenverfahren zur Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe erging.Der Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes auf Verhängung einer Ordnungsstrafe ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - zulässig, weil es sich dabei um keinen "Revisionsrekurs" im Sinne des Paragraph 528, ZPO handelt, sondern einer jene Fälle vorliegt, in denen das Gericht zweiter Instanz wie ein Gericht erster Instanz entscheidet. Der Rekurs gegen einen derartigen Beschluß ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes der Rechtssache, in der der Beschluß erging, oder von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (3 Ob 520/91; 5 Ob 129/92), er ist sohin auch dann zulässig, wenn er in einem Zwischenverfahren zur Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe erging.
Der Geschäftsführer der erstbeklagten Partei macht in seinem Rechtsmittel geltend, es sei weder in der aus dem Schriftsatz erkennbaren Absicht gelegen, das Gericht oder die Richterin zu beleidigen noch sei die gewählte Formulierung dergestalt, daß sie als beleidigender Ausfall im Sinne des § 86 ZPO bezeichnet werden könnte. Die Kritik beziehe sich offensichtlich auf die geltende Gesetzeslage und nicht auf die Richterin oder die Gerichtsbarkeit.Deutlich werde zum Ausdruck gebracht, bei wem der Geschäftsführer der erstbeklagten Partei einen Handlungsbedarf erblicke, nämlich bei der Regierung und beim Parlament, also bei der Legislative und nicht bei der Exekutive.Der Geschäftsführer der erstbeklagten Partei macht in seinem Rechtsmittel geltend, es sei weder in der aus dem Schriftsatz erkennbaren Absicht gelegen, das Gericht oder die Richterin zu beleidigen noch sei die gewählte Formulierung dergestalt, daß sie als beleidigender Ausfall im Sinne des Paragraph 86, ZPO bezeichnet werden könnte. Die Kritik beziehe sich offensichtlich auf die geltende Gesetzeslage und nicht auf die Richterin oder die Gerichtsbarkeit.Deutlich werde zum Ausdruck gebracht, bei wem der Geschäftsführer der erstbeklagten Partei einen Handlungsbedarf erblicke, nämlich bei der Regierung und beim Parlament, also bei der Legislative und nicht bei der Exekutive.
Diese Ausführungen sind nicht zutreffend. Auf die Absicht des
Schriftenverfassers kommt es bei beleidigenden Ausfällen im Sinne des
§ 86 ZPO nicht an, sondern ist ein objektiver Maßstab anzulegen (3 Ob
520/91). Die Formulierung "Diese Vorgangsweise einer Richterin
......" richtet sich aber bei objektiver Betrachtung gegen die
Richterin und nicht gegen die bestehende Rechtslage. Sie ist auch
beleidigend im Sinne des § 86 ZPO ("... ist wohl nur in einem
Operettenstaat im Rahmen von Justizfestspielen möglich .....").
Da gegen die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe im Rekurs nichts vorgebracht wird, war diesem ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über Kosten konnte entfallen, da solche nicht verzeichnet wurden.