Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, es fehlten Feststellungen, ob und wann der Kläger das Kennzeichen des verfolgten Fluchtfahrzeuges habe ablesen können. Der Kläger hätte das Kennzeichen bereits lange vor dem Unfall ablesen können und seine Verfolgungshandlung abbrechen müssen. Die Frage der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit sei aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht klärbar. Der Kläger sei aus dem Gesetz (§ 86 StPO, §§ 344, 19 ABGB) nicht zur Verfolgungshandlung berechtigt gewesen. Die StVO als lex specialis enthalte keine positive Bestimmung, daß der betroffene Geschädigte den Fahrerflüchtigen verfolgen dürfe. Für die Entscheidung 8 Ob 3/87 (= SZ 60/105) sei maßgeblich gewesen, daß der verfolgende Sicherheitswachebeamte zur Verfolgung im Sinne des § 24 Abs 1 StPO nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen sei; argumentum e contrario sei der Private im Straßenverkehr nicht zu Verfolgungshandlungen berechtigt. Der Kläger habe die Behauptung, der Verfolgte habe durch die Primäkollision mit dem dritten Fahrzeug dieses in die Fahrlinie des Klagsfahrzeuges hineingestoßen, nicht nachweisen können. Ein fahrtechnisches Fehlverhalten des Verfolgenden könne dem Verfolgten aber grundsätzlich nicht als adäquate Handlung zugerechnet werden. Dieses Fehlverhalten des Verfolgenden sei aus der Sicht des Verfolgten als Unterbrechung des Kausalzusammenhanges anzusehen bzw sei ein Fehlen des Risikozusammenhanges anzunehmen. Ein Unfall des Verfolgten sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht als wahrscheinlich zu erwarten gewesen, weil sich ein vernünftiger Mensch vorsichtig und angepaßt verhalten hätte. Der Kläger habe aber im Eifer des Gefechtes die nötige Aufmerksamkeit unterlassen und wäre auch ohne Primärkollision mit dem Zeugenfahrzeug kollidiert. Prüfe man den Rechtswidrigkeitszusammenhang, so sei der Kläger zur Verfolgung weder berechtigt noch verpflichtet gewesen und habe er die Verfolgung auf eigenes Schadensrisiko aufgenommen.Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, es fehlten Feststellungen, ob und wann der Kläger das Kennzeichen des verfolgten Fluchtfahrzeuges habe ablesen können. Der Kläger hätte das Kennzeichen bereits lange vor dem Unfall ablesen können und seine Verfolgungshandlung abbrechen müssen. Die Frage der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit sei aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht klärbar. Der Kläger sei aus dem Gesetz (Paragraph 86, StPO, Paragraphen 344, 19, ABGB) nicht zur Verfolgungshandlung berechtigt gewesen. Die StVO als lex specialis enthalte keine positive Bestimmung, daß der betroffene Geschädigte den Fahrerflüchtigen verfolgen dürfe. Für die Entscheidung 8 Ob 3/87 (= SZ 60/105) sei maßgeblich gewesen, daß der verfolgende Sicherheitswachebeamte zur Verfolgung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, StPO nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen sei; argumentum e contrario sei der Private im Straßenverkehr nicht zu Verfolgungshandlungen berechtigt. Der Kläger habe die Behauptung, der Verfolgte habe durch die Primäkollision mit dem dritten Fahrzeug dieses in die Fahrlinie des Klagsfahrzeuges hineingestoßen, nicht nachweisen können. Ein fahrtechnisches Fehlverhalten des Verfolgenden könne dem Verfolgten aber grundsätzlich nicht als adäquate Handlung zugerechnet werden. Dieses Fehlverhalten des Verfolgenden sei aus der Sicht des Verfolgten als Unterbrechung des Kausalzusammenhanges anzusehen bzw sei ein Fehlen des Risikozusammenhanges anzunehmen. Ein Unfall des Verfolgten sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht als wahrscheinlich zu erwarten gewesen, weil sich ein vernünftiger Mensch vorsichtig und angepaßt verhalten hätte. Der Kläger habe aber im Eifer des Gefechtes die nötige Aufmerksamkeit unterlassen und wäre auch ohne Primärkollision mit dem Zeugenfahrzeug kollidiert. Prüfe man den Rechtswidrigkeitszusammenhang, so sei der Kläger zur Verfolgung weder berechtigt noch verpflichtet gewesen und habe er die Verfolgung auf eigenes Schadensrisiko aufgenommen.
Hiezu wurde erwogen:
Mit der Frage der Haftung für sogenannte Verfolgungsschäden hat sich der Oberste Gerichtshof in 8 Ob 3/87 = SZ 60/105 = JBl 1987, 785 = ZVR 1988/67 befaßt. Er hat in dieser Entscheidung eine Haftung des verfolgten Autolenkers, der der Anhaltepflicht gemäß § 97 Abs 5 StVO nicht nachgekommen war, für die an einem Polizeiauto wegen einer Verfolgungsjagd entstandenen Schäden dem Grunde nach bejaht und auch ein Mitverschulden des verfolgenden Organs berücksichtigt. Eingeräumt wurde, daß der Schutzzweck der Vorschrift des § 97 Abs 5 StVO nicht unmittelbar darin liege, eine Beschädigung des verfolgenden Fahrzeuges zu vermeiden. Der Verfolgte habe aber durch seine von der Rechtsordnung verpönte Flucht eine eminente Gefahrenlage - ua für seine Verfolger - geschaffen und sei daher schon nach dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß jeder, der eine Gefahrenquelle schaffe, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen habe, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden, verpflichtet gewesen, ein Verhalten zu setzen, durch das diese Gefahrenlage wieder beseitigt werde. Dies habe nur in der alsbaldigen Aufgabe seines Fluchtversuches bestehen können; dazu sei er jederzeit in der Lage gewesen. Solange er aber diese durch seine Flucht geschaffene Gefahrenlage für den Verfolger aufrechterhalten habe, habe er diese auch dem Schutz seines Verfolgers dienende Rechtspflicht verletzt und erscheine es daher sachlich gerechtfertigt, ihn auch mit der Haftung für einen Schaden am verfolgenden Kraftfahrzeug zu belasten.Mit der Frage der Haftung für sogenannte Verfolgungsschäden hat sich der Oberste Gerichtshof in 8 Ob 3/87 = SZ 60/105 = JBl 1987, 785 = ZVR 1988/67 befaßt. Er hat in dieser Entscheidung eine Haftung des verfolgten Autolenkers, der der Anhaltepflicht gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO nicht nachgekommen war, für die an einem Polizeiauto wegen einer Verfolgungsjagd entstandenen Schäden dem Grunde nach bejaht und auch ein Mitverschulden des verfolgenden Organs berücksichtigt. Eingeräumt wurde, daß der Schutzzweck der Vorschrift des Paragraph 97, Absatz 5, StVO nicht unmittelbar darin liege, eine Beschädigung des verfolgenden Fahrzeuges zu vermeiden. Der Verfolgte habe aber durch seine von der Rechtsordnung verpönte Flucht eine eminente Gefahrenlage - ua für seine Verfolger - geschaffen und sei daher schon nach dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß jeder, der eine Gefahrenquelle schaffe, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen habe, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden, verpflichtet gewesen, ein Verhalten zu setzen, durch das diese Gefahrenlage wieder beseitigt werde. Dies habe nur in der alsbaldigen Aufgabe seines Fluchtversuches bestehen können; dazu sei er jederzeit in der Lage gewesen. Solange er aber diese durch seine Flucht geschaffene Gefahrenlage für den Verfolger aufrechterhalten habe, habe er diese auch dem Schutz seines Verfolgers dienende Rechtspflicht verletzt und erscheine es daher sachlich gerechtfertigt, ihn auch mit der Haftung für einen Schaden am verfolgenden Kraftfahrzeug zu belasten.
In der Lehre hat sich Koziol, Haftpflichtrecht I2 61, 98 f, 158 f, 171 f, mit der Problematik von Verfolgungsschäden befaßt und insbesondere auf das Herausfordern der Verfolgung durch den Verfolgten, der eine besondere Gefahrensituation durch eine von der Rechtsordnung mißbilligte Verhaltensweise heraufbeschworen habe, die erforderliche Verhältnismäßigkeit zwischen den vom Verfolgenden eingegangenen Risken und den Zwecken der Verfolgung sowie auf die gebotene Interessensabwägung hingewiesen.
Nach Reischauer in Rummel2 § 1295 ABGB Rz 10 stehen dem durch die Rechtsverletzung Beeinträchtigten entstehende Kosten im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Rechtsverletzung. Daher seien auch die angemessenen Kosten erlaubter Selbsthilfe, zB einer rechtmäßigen Verfolgungsjagd zu ersetzen. Unfälle bei angemessenen Maßnahmen gingen zu Lasten des Verfolgten. Der Lösungsansatz in SZ 60/105 über das Ingerenzprinzip scheine aber nicht recht überzeugend.Nach Reischauer in Rummel2 Paragraph 1295, ABGB Rz 10 stehen dem durch die Rechtsverletzung Beeinträchtigten entstehende Kosten im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Rechtsverletzung. Daher seien auch die angemessenen Kosten erlaubter Selbsthilfe, zB einer rechtmäßigen Verfolgungsjagd zu ersetzen. Unfälle bei angemessenen Maßnahmen gingen zu Lasten des Verfolgten. Der Lösungsansatz in SZ 60/105 über das Ingerenzprinzip scheine aber nicht recht überzeugend.
Harrer in Schwimann § 1295 ABGB Rz 18 lehnt die Auffassung, es bestehe eine Haftung, wenn der Verfolgte die Verfolgung "herausgefordert" habe, ab, ohne eine andere Lösung anzubieten. Schließlich haben sich auch Wagner, Zur Haftung aus Verfolgungsjagden, JBl 1984, 525 (mit Darstellung der Entwicklung in Deutschland), und Lewisch, Strafrechtliche Haftung für Verfolgungsschäden? ZVR 1989, 161 (auch zum Zivilrecht), mit der Problematik auseinandergesetzt.Harrer in Schwimann Paragraph 1295, ABGB Rz 18 lehnt die Auffassung, es bestehe eine Haftung, wenn der Verfolgte die Verfolgung "herausgefordert" habe, ab, ohne eine andere Lösung anzubieten. Schließlich haben sich auch Wagner, Zur Haftung aus Verfolgungsjagden, JBl 1984, 525 (mit Darstellung der Entwicklung in Deutschland), und Lewisch, Strafrechtliche Haftung für Verfolgungsschäden? ZVR 1989, 161 (auch zum Zivilrecht), mit der Problematik auseinandergesetzt.
Im deutschen Rechtsbereich ist seit langem anerkannt, daß der flüchtende Schädiger grundsätzlich für einen Schaden haftet, den ein Verfolger bei der Verfolgung erleidet. Für die Zurechnung wird darauf abgestellt, ob der Verfolger durch die Flucht vorwerfbar zur Verfolgung herausgefordert wurde; die Verfolgung darf nicht unverhältnismäßig sein (BGH NJW 1964, 1363; 1990, 2885 mwN uva; Grunsky im Münchener Kommentar3 Vor § 249 BGB Rz 62 mwN; Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozeß21 1 Rz 18).Im deutschen Rechtsbereich ist seit langem anerkannt, daß der flüchtende Schädiger grundsätzlich für einen Schaden haftet, den ein Verfolger bei der Verfolgung erleidet. Für die Zurechnung wird darauf abgestellt, ob der Verfolger durch die Flucht vorwerfbar zur Verfolgung herausgefordert wurde; die Verfolgung darf nicht unverhältnismäßig sein (BGH NJW 1964, 1363; 1990, 2885 mwN uva; Grunsky im Münchener Kommentar3 Vor Paragraph 249, BGB Rz 62 mwN; Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozeß21 1 Rz 18).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich nun von dem in SZ 60/105 entschiedenen insbesondere dadurch, daß damals die Verfolgung von einem Sicherheitswachebeamten, der hiezu nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet war, im Zuge einer Einsatzfahrt aufgenommen wurde, während es sich hier um die Verfolgungsfahrt eines privaten Unfallsgeschädigten, der wegen Fahrerflucht des Unfallsgegners um die Durchsetzung seiner privatrechtlichen Schadenersatzansprüche bangte, handelt. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin läßt sich aus SZ 60/105 aber nicht e contrario ableiten, daß Verfolgungshandlungen Privater jedenfalls unberechtigt wären. Vielmehr kann eine solche Handlung in erlaubter Selbsthilfe erfolgen, falls - wie im vorliegenden Fahrerfluchtfall - staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Selbsthilfe beachtet werden (Reischauer in Rummel2 § 1295 ABGB Rz 10, § 19 ABGB Rz 16 ff). Soweit die Rechtsmittelwerberin meint, § 19 ABGB diene nur der Abwehr eines rechtswidrigen Zustandes und nicht der Sicherung von Schadenersatzansprüchen, ist ihr zu entgegnen, daß der rechtswidrige Zustand, den der Kläger ändern wollte, darin bestand, daß der Unfallsgegner unter Mißachtung der ihn nach einem Unfall treffenden Pflichten von der Unfallsstelle flüchtete, sodaß der Kläger nicht wußte, gegen wen Schadenersatzansprüche zu richten wären, und daß auch vorbeugende Maßnahmen zur Selbsthilfe zählen können (vgl Reischauer aaO § 19 ABGB Rz 16).Der vorliegende Fall unterscheidet sich nun von dem in SZ 60/105 entschiedenen insbesondere dadurch, daß damals die Verfolgung von einem Sicherheitswachebeamten, der hiezu nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet war, im Zuge einer Einsatzfahrt aufgenommen wurde, während es sich hier um die Verfolgungsfahrt eines privaten Unfallsgeschädigten, der wegen Fahrerflucht des Unfallsgegners um die Durchsetzung seiner privatrechtlichen Schadenersatzansprüche bangte, handelt. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin läßt sich aus SZ 60/105 aber nicht e contrario ableiten, daß Verfolgungshandlungen Privater jedenfalls unberechtigt wären. Vielmehr kann eine solche Handlung in erlaubter Selbsthilfe erfolgen, falls - wie im vorliegenden Fahrerfluchtfall - staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Selbsthilfe beachtet werden (Reischauer in Rummel2 Paragraph 1295, ABGB Rz 10, Paragraph 19, ABGB Rz 16 ff). Soweit die Rechtsmittelwerberin meint, Paragraph 19, ABGB diene nur der Abwehr eines rechtswidrigen Zustandes und nicht der Sicherung von Schadenersatzansprüchen, ist ihr zu entgegnen, daß der rechtswidrige Zustand, den der Kläger ändern wollte, darin bestand, daß der Unfallsgegner unter Mißachtung der ihn nach einem Unfall treffenden Pflichten von der Unfallsstelle flüchtete, sodaß der Kläger nicht wußte, gegen wen Schadenersatzansprüche zu richten wären, und daß auch vorbeugende Maßnahmen zur Selbsthilfe zählen können vergleiche Reischauer aaO Paragraph 19, ABGB Rz 16).
Auf das Argument, der Kläger hätte seine Verfolgungsfahrt abbrechen müssen, weil er schon vor dem (zweiten) Unfall das gegnerische KFZ-Kennzeichen hätte ablesen können, ist nicht näher einzugehen, weil die Beklagte hiezu in erster Instanz kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat. Es mag zwar sein, daß eine als erlaubte Selbsthilfe begonnene Verfolgungsfahrt während ihrer Dauer unangemessen werden kann, sodaß ihre Fortsetzung nicht mehr dem Verfolgten zugerechnet werden könnte. Für die Voraussetzungen einer Beseitigung des bestehenden Rechtes auf Selbsthilfe wäre aber die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig gewesen (vgl Fasching, LB2 Rz 882; Reischauer aaO § 19 ABGB Rz 21). Es kann daher auf sich beruhen, ob eine Verfolgungsfahrt nach dem Ablesen (oder der Ablesbarkeit) des gegnerischen Kennzeichens abgebrochen werden müßte, obwohl - worauf der Kläger in der Revisionsbeantwortung hinweist - damit die Identität des Fahrzeuglenkers nicht festgestellt ist und die Möglichkeit einer unerlaubten Schwarzfahrt besteht, für deren Folgen der Halter und dessen Versicherer allenfalls nicht haften (§ 6 EKHG).Auf das Argument, der Kläger hätte seine Verfolgungsfahrt abbrechen müssen, weil er schon vor dem (zweiten) Unfall das gegnerische KFZ-Kennzeichen hätte ablesen können, ist nicht näher einzugehen, weil die Beklagte hiezu in erster Instanz kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat. Es mag zwar sein, daß eine als erlaubte Selbsthilfe begonnene Verfolgungsfahrt während ihrer Dauer unangemessen werden kann, sodaß ihre Fortsetzung nicht mehr dem Verfolgten zugerechnet werden könnte. Für die Voraussetzungen einer Beseitigung des bestehenden Rechtes auf Selbsthilfe wäre aber die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig gewesen vergleiche Fasching, LB2 Rz 882; Reischauer aaO Paragraph 19, ABGB Rz 21). Es kann daher auf sich beruhen, ob eine Verfolgungsfahrt nach dem Ablesen (oder der Ablesbarkeit) des gegnerischen Kennzeichens abgebrochen werden müßte, obwohl - worauf der Kläger in der Revisionsbeantwortung hinweist - damit die Identität des Fahrzeuglenkers nicht festgestellt ist und die Möglichkeit einer unerlaubten Schwarzfahrt besteht, für deren Folgen der Halter und dessen Versicherer allenfalls nicht haften (Paragraph 6, EKHG).
Was das von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführte Fehlen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges anlangt, ist davon auszugehen, daß der Fahrerflüchtige gegen die gesetzlichen Bestimmungen über das Verhalten nach einem Verkehrsunfall (§ 4 StVO) verstoßen hat. Diese Bestimmungen haben ua den Zweck, eine geordnete Schadensregelung zu ermöglichen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sollen damit auch unüberlegte und spontane Handlungen des Geschädigten zur Feststellung der Identität des Schädigers vermieden werden, so eben die mit weiteren Unfallsrisken verbundene Verfolgung eines fahrerflüchtigen unbekannten Unfallsgegners. Die Vermeidung hiebei eintretender Verfolgungsschäden ist daher vom Schutzzweck der Norm noch umfaßt; der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist gegeben. Schon das Berufungsgericht hat weiters zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Fahrerflüchtiger durchaus mit seiner Verfolgung durch den Geschädigten rechnen muß. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin ist ein (weiterer) Unfall des Verfolgers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keineswegs unwahrscheinlich.Was das von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführte Fehlen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges anlangt, ist davon auszugehen, daß der Fahrerflüchtige gegen die gesetzlichen Bestimmungen über das Verhalten nach einem Verkehrsunfall (Paragraph 4, StVO) verstoßen hat. Diese Bestimmungen haben ua den Zweck, eine geordnete Schadensregelung zu ermöglichen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sollen damit auch unüberlegte und spontane Handlungen des Geschädigten zur Feststellung der Identität des Schädigers vermieden werden, so eben die mit weiteren Unfallsrisken verbundene Verfolgung eines fahrerflüchtigen unbekannten Unfallsgegners. Die Vermeidung hiebei eintretender Verfolgungsschäden ist daher vom Schutzzweck der Norm noch umfaßt; der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist gegeben. Schon das Berufungsgericht hat weiters zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Fahrerflüchtiger durchaus mit seiner Verfolgung durch den Geschädigten rechnen muß. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin ist ein (weiterer) Unfall des Verfolgers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keineswegs unwahrscheinlich.
Soweit sich die Rechtsmittelwerberin schließlich darauf beruft, der Verfolgungsschaden des Klägers wäre auf dessen Unaufmerksamkeit und fahrtechnisches Fehlverhalten zurückzuführen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es konnte zwar nicht festgestellt werden, daß es zur Kollision zwischen dem PKW des Klägers und dem PKW Volvo gekommen ist, weil das verfolgte Fahrzeug an den PKW Volvo anfuhr und diesen in die Fahrlinie des Klägers schleuderte; auch den Anscheinsbeweis hat das Berufungsgericht trotz des festgestellten, durch die Kollision mit dem verfolgten Fahrzeug herbeigeführten seitlichen Versatzes des PKWs Volvo als zumindest entkräftet angesehen. Da aber auch keine andere Unfallsursache, etwa aufgrund eines Fehlverhaltens des Klägers, festgestellt wurde, ist der zweite Unfall des Klägers unaufgeklärt geblieben. Dies geht zu Lasten der Beklagten, weil diese die Beweislast für ein Mitverschulden des Klägers - wie es auch bei Verfolgungsschäden denkbar wäre (vgl SZ 60/105) - trifft (Reischauer aaO § 1304 ABGB Rz 10 mwN).Soweit sich die Rechtsmittelwerberin schließlich darauf beruft, der Verfolgungsschaden des Klägers wäre auf dessen Unaufmerksamkeit und fahrtechnisches Fehlverhalten zurückzuführen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es konnte zwar nicht festgestellt werden, daß es zur Kollision zwischen dem PKW des Klägers und dem PKW Volvo gekommen ist, weil das verfolgte Fahrzeug an den PKW Volvo anfuhr und diesen in die Fahrlinie des Klägers schleuderte; auch den Anscheinsbeweis hat das Berufungsgericht trotz des festgestellten, durch die Kollision mit dem verfolgten Fahrzeug herbeigeführten seitlichen Versatzes des PKWs Volvo als zumindest entkräftet angesehen. Da aber auch keine andere Unfallsursache, etwa aufgrund eines Fehlverhaltens des Klägers, festgestellt wurde, ist der zweite Unfall des Klägers unaufgeklärt geblieben. Dies geht zu Lasten der Beklagten, weil diese die Beweislast für ein Mitverschulden des Klägers - wie es auch bei Verfolgungsschäden denkbar wäre vergleiche SZ 60/105) - trifft (Reischauer aaO Paragraph 1304, ABGB Rz 10 mwN).
Das Berufungsgericht hat den Schadenersatzanspruch des Klägers somit zutreffend als berechtigt erkannt, weshalb der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.