Rechtssatz RS0104188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104188
Geschäftszahl
2Ob2264/96x; 4Bkd1/09
Entscheidungsdatum
30.11.2009
Rechtssatz
Verfolgungshandlungen Privater können in erlaubter Selbsthilfe erfolgen, falls - wie etwa bei Fahrerflucht - staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Selbsthilfe beachtet werden. Die Vermeidung von bei der Verfolgung eines fahrerflüchtigen unbekannten Lenkers eintretenden Schäden ("Verfolgungsschäden") ist vom Schutzzweck des § 4 StVO noch umfasst. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist auch bei sogenannten Verfolgungsschäden denkbar.Verfolgungshandlungen Privater können in erlaubter Selbsthilfe erfolgen, falls - wie etwa bei Fahrerflucht - staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Selbsthilfe beachtet werden. Die Vermeidung von bei der Verfolgung eines fahrerflüchtigen unbekannten Lenkers eintretenden Schäden ("Verfolgungsschäden") ist vom Schutzzweck des Paragraph 4, StVO noch umfasst. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist auch bei sogenannten Verfolgungsschäden denkbar.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2264/96x
Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2264/96x
Veröff: SZ 69/214
- 4 Bkd 1/09
Entscheidungstext OGH 30.11.2009 4 Bkd 1/09
Auch; nur: Selbsthilfe ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104188
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19960919_OGH0002_0020OB02264_96X0000_001