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Entscheidung 2 Ob 229/23z×

Entscheidung 2 Ob 229/23z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010104 Rechtssatz 23.05.1984Zivilrecht
Gewahrsame ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen (sogenannte Besitzdiener: Familienangehörige, Hausgehil …
RS0011143 Rechtssatz 23.05.1978Zivilrecht
Wirkliche Übergabe im Sinne des Gesetzes ist die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung, die Besitzanweisung nicht aber die Besitzauftragung.
RS0011228 Rechtssatz 13.12.1950Zivilrecht
Unter wirklicher Übergabe im Sinn des § 943 ABGB ist bei Liegenschaften auch die außerbücherliche Übergabe zu verstehen, mag es sich hiebei auch nicht um einen ganzen Grundbuchskörper, sondern nur um ein Trennstück handeln.
RS0011383 Rechtssatz 28.03.1972Zivilrecht
Die "wirkliche Übergabe" (§§ 943 ABGB, 1 NZwG) muss sinnfällig nach außen bemerkbar und so beschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen.
RS0019139 Rechtssatz 27.10.1992Zivilrecht
Wenn keinerlei Anhaltspunkte für ein Überwiegen des entgeltlichen Teils einer gemischten Schenkung vorliegen, kann es mit der Einhaltung der für Schenkungen vorgesehenen Form sein Bewenden haben. Die durch den Gesetzeswortlaut keineswegs zwingend vorgegeben …
RS0019374 Rechtssatz 30.06.1977Zivilrecht
Die Formvorschriften des § 943 ABGB sind nur auf solche gemischte Schenkungen anzuwenden, bei denen das Schenkungselement überwiegt.
RS0019375 Rechtssatz 19.01.1978Zivilrecht
Ein Übergabsvertrag als gemischte Schenkung ohne wirkliche Übergabe des Vertragsgegenstandes bedarf zu seiner Gültigkeit der Notariatsaktform.
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0135410 Rechtssatz 03.05.2018Zivilrecht
Das Erfordernis der wirklichen Übergabe iSv § 943 ABGB und § 1 lit d NotariatsaktsG dient dem Übereilungsschutz.