Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, er ist auch berechtigt.
Die Kuratorin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß gemäß § 23 Abs 2 AußStrG die Abhandlung über das im Inland befindliche bewegliche Vermögen der Verstorbenen im Ausland zu erfolgen habe, weil die Verstorbene im Inland keinen Wohnsitz hatte und vor den zuständigen niederländischen Behörden ein Abhandlungsverfahren stattgefunden habe; in diesem Verfahren sei ausgesprochen worden, daß der Nachlaß der Verstorbenen "ihren Erben gemäß dem niederländischen Gesetz" zustehe, jedoch, da sich "keiner gemeldet hat, der auf den Nachlaß Anspruch" erhebt, die Einschreiterin als "Kurator des unverwalteten Nachlasses" eingesetzt werde. Überdies hätte die Durchführung eines inländischen Abhandlungsverfahrens eines entsprechenden Antrages der Erben bedurft. Mangels eines solchen Antrages wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, das inländische Vermögen an jene Person auszufolgen, die von der auswärtigen Gerichtsbehörde zur Übernahme gehörig legitimiert wurde (§ 139 Abs 1 erster Satz AußStrG).Die Kuratorin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG die Abhandlung über das im Inland befindliche bewegliche Vermögen der Verstorbenen im Ausland zu erfolgen habe, weil die Verstorbene im Inland keinen Wohnsitz hatte und vor den zuständigen niederländischen Behörden ein Abhandlungsverfahren stattgefunden habe; in diesem Verfahren sei ausgesprochen worden, daß der Nachlaß der Verstorbenen "ihren Erben gemäß dem niederländischen Gesetz" zustehe, jedoch, da sich "keiner gemeldet hat, der auf den Nachlaß Anspruch" erhebt, die Einschreiterin als "Kurator des unverwalteten Nachlasses" eingesetzt werde. Überdies hätte die Durchführung eines inländischen Abhandlungsverfahrens eines entsprechenden Antrages der Erben bedurft. Mangels eines solchen Antrages wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, das inländische Vermögen an jene Person auszufolgen, die von der auswärtigen Gerichtsbehörde zur Übernahme gehörig legitimiert wurde (Paragraph 139, Absatz eins, erster Satz AußStrG).
Hiezu wurde erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es hier nicht um die Frage des anzuwendenden Rechtes (§§ 28, 29 IPRG) geht, sondern darum, ob dem inländischen Gericht die Abhandlungsjurisdiktion zusteht.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es hier nicht um die Frage des anzuwendenden Rechtes (Paragraphen 28, 29, IPRG) geht, sondern darum, ob dem inländischen Gericht die Abhandlungsjurisdiktion zusteht.
Soweit besondere staatsvertragliche Nachlaßabkommen nicht bestehen, wird die Nachlaßabhandlungsjurisdiktion, das heißt die Frage, ob und inwieweit die inländischen Gerichte in Verlassenschaftsangelegenheiten mit Auslandsbezug einzuschreiten haben, vom autonomen österreichischen Recht durch §§ 21 bis 25 AußStrG - als Normen internationaler Zuständigkeit - abgegrenzt. Gemäß § 23 Abs 2 AußStrG hat die inländische Behörde die Abhandlung und die Entscheidung über streitige Erbansprüche in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen und sich auf die Sicherung des Nachlasses und die in den §§ 137 bis 139 AußStrG vorgesehenen Vorkehrungen zu beschränken, wenn der Verstorbene einem Staat angehört, der den gleichen Grundsatz befolgt, oder im InlandSoweit besondere staatsvertragliche Nachlaßabkommen nicht bestehen, wird die Nachlaßabhandlungsjurisdiktion, das heißt die Frage, ob und inwieweit die inländischen Gerichte in Verlassenschaftsangelegenheiten mit Auslandsbezug einzuschreiten haben, vom autonomen österreichischen Recht durch Paragraphen 21 bis 25 AußStrG - als Normen internationaler Zuständigkeit - abgegrenzt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG hat die inländische Behörde die Abhandlung und die Entscheidung über streitige Erbansprüche in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen und sich auf die Sicherung des Nachlasses und die in den Paragraphen 137 bis 139 AußStrG vorgesehenen Vorkehrungen zu beschränken, wenn der Verstorbene einem Staat angehört, der den gleichen Grundsatz befolgt, oder im Inland
weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hat (1 Ob 524/92 = WBl
1993, 194 = ZfRV 1993, 151 = EFSlg 70.419). Primär ist daher die Abhandlung über das im Inland befindliche bewegliche Vermögen der Verstorbenen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte, der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen. Nach § 23 Abs 3 letzter Satz AußStrG ist das Abhandlungsverfahren subsidiär in Österreich durchzuführen, wenn es die Heimatbehörden des Erblassers in angemessener Frist ablehnen, über den Nachlaß, über welchen das Ausfolgungsverfahren eingeleitet wurde, zu verfügen oder ihn zu übernehmen, somit die Jurisdiktion ablehnen. Eine solche Ablehnung der Nachlaßpflege kann auch darin liegen, daß die fremde Rechtsordnung im Einzelfall keine1993, 194 = ZfRV 1993, 151 = EFSlg 70.419). Primär ist daher die Abhandlung über das im Inland befindliche bewegliche Vermögen der Verstorbenen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte, der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen. Nach Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz AußStrG ist das Abhandlungsverfahren subsidiär in Österreich durchzuführen, wenn es die Heimatbehörden des Erblassers in angemessener Frist ablehnen, über den Nachlaß, über welchen das Ausfolgungsverfahren eingeleitet wurde, zu verfügen oder ihn zu übernehmen, somit die Jurisdiktion ablehnen. Eine solche Ablehnung der Nachlaßpflege kann auch darin liegen, daß die fremde Rechtsordnung im Einzelfall keine
Zuständigkeit vorsieht (1 Ob 524/92 = WBl 1993, 194 = ZfRV 1993, 151
= EFSlg 70.419). Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht
kann aber im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, daß die Heimatbehörden der Erblasserin es abgelehnt hätten, über das Vermögen, über welches das Ausfolgungsverfahren eingeleitet werden soll, zu verfügen oder es zu übernehmen, oder daß sie in sonst in irgendeiner Weise in die Nachlaßpflege im Einzelfall abgelehnt hätten. Vielmehr wurde von den Heimatbehörden der Verstorbenen ein Verfahren zur Ermittlung der Erben durchgeführt, bei dem sich jedoch niemand gemeldet hat, der auf den Nachlaß Anspruch erhob. Sodann wurde die Einschreiterin zur Kuratorin bestellt und für berechtigt erklärt, sämtliche zum Nachlaß der Erblasserin gehörenden Gelder und Güter einzufordern und in Empfang zu nehmen. Es kann daher jedenfalls derzeit nicht gesagt werden, daß die orimär zuständigen niederländischen Behörden die Jurisdiktion abgelehnt hätten oder die niederländische Rechtsordnung im Einzelfall keine Zuständigkeit vorsehe.
Es fehlt daher an der inländischen Nachlaßabhandlungsjurisdiktion, so daß sich das österreichische Verlassenschaftsgericht auf die Nachlaßsicherung (§ 28 AußStrG) sowie auf die Vorkehrungen der §§ 137 bis 139 AußStrG zu beschränken und hernach gemäß § 23 Abs 2 AußStrG den Nachlaß dem Heimatstaat des Erblassers auszufolgen hat (Schwimann, NZ 1979, 104).Es fehlt daher an der inländischen Nachlaßabhandlungsjurisdiktion, so daß sich das österreichische Verlassenschaftsgericht auf die Nachlaßsicherung (Paragraph 28, AußStrG) sowie auf die Vorkehrungen der Paragraphen 137 bis 139 AußStrG zu beschränken und hernach gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG den Nachlaß dem Heimatstaat des Erblassers auszufolgen hat (Schwimann, NZ 1979, 104).
Es war sohin in Stattgebung des Revisionsrekurses der Kuratorin spruchgemäß zu entscheiden.