Begründung:
Die klagende Gemeinde begehrte in ihrer Klage die Feststellung, dass ihr gegenüber den Beklagten als Eigentümern eines bestimmten Grundstückes die Dienstbarkeit des Gehens auf einem näher bezeichneten Weg zustehe. Sie begehrte weiters, die Beklagten schuldig zu erkennen, in die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit einzuwilligen, Tafeln mit widersprechenden Aufschriften zu beseitigen und jede Störung der Dienstbarkeit zu unterlassen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt, weil die Klägerin die Dienstbarkeit des Gehens ersessen habe und eine Eigentumsfreiheitsersitzung nicht vorliege. Es ging hiebei nach Beschreibung der Örtlichkeit unter anderem von folgenden Feststellungen aus:
Die Klägerin ist eine Tourismusgemeinde, deren Hauptattraktion in der lieblichen Landschaft, die durch zahlreiche Wanderwege erschlossen wird, besteht. Neben einem Kurbad und einer Freizeitanlage mit öffentlichem Bad bestehen keine weiteren Attraktionen. Die Gemeinde muss ihre schöne und liebliche Landschaft "verkaufen" und tut dies zum größten Teil über die schönen Wanderwege.
Der klagsgegenständliche Weg wurde von der Allgemeinheit, das sind die Dorfbewohner wie auch Touristen und Schüler, seit mehr als 30 Jahren begangen. Als im Zuge des Prozesses zwischen zwei anderen Parteien eine dieser Parteien neben ihrem Haus einen Schranken aufstellte, damit die andere Partei nicht mehr mit dem PKW zu ihrem Haus fahren konnte und in der Folge gezwungen war, von oben her eine Zufahrt in Form eines Notweges durchzusetzen, bildete dieser Schranken bzw die später an seine Stelle tretende Kettenabsperrung für die Fußgänger kein Hindernis. Sie konnten diese Hindernisse leicht umgehen bzw über die Hindernisse drübersteigen. Der Weg wurde in beide Richtungen begangen, und zwar nicht nur zur Erreichung einer Winzerstube, sondern auch von Schülern zur Erreichung der Schule, von Spaziergängern, von Pilzesammlern und Beerensuchern. Die öffentliche Wegparzelle, die entweder durch stark verwachsenes Gelände oder durch einen sehr tiefen Hohlweg und zuletzt sehr steil bergauf führte, wurde von der Allgemeinheit gemieden. Der klagsgegenständliche Weg ist in verschiedenen Wanderkarten deutlich als solcher eingezeichnet.
Nach dem Inhalt des Kaufvertrages vom 18. 8. 1995 haben die Beklagten von ihren Rechtsvorgängern ihre Liegenschaft frei von allen bücherlichen und außerbücherlichen Lasten übernommen (dies mit bestimmten, hier jedoch nicht relevanten Ausnahmen).
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge, indem es das Feststellungsbegehren (unbekämpft) abwies. Im Übrigen wurde das erstgerichtliche Urteil bestätigt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, jedoch nicht S 260.000 übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Zum Einwand der mangelnden Notwendigkeit des gegenständlichen Weges (als Ersitzungsvoraussetzung) sei darauf zu verweisen, dass für die Ersitzung von Wegedienstbarkeiten durch Gemeinden mit bedeutendem Fremdenverkehr der Bedarf nach geeigneten Wanderwegen in ausreichender Zahl genüge. Wenn nun die Klägerin eine Tourismusgemeinde sei, deren Hauptattraktion in der lieblichen Landschaft, die durch zahlreiche Wanderwege erschlossen werde, liege und die schöne, liebliche Landschaft über die schönen Wanderwege "verkauft" werden müsse, so könne wohl am Bedarf des Weges für die Allgemeinheit kein Zweifel bestehen. Dessen Notwendigkeit gehe damit jedenfalls über eine bloße Bequemlichkeit hinaus und biete einen allgemeinen, für eine Tourismusgemeinde als erheblich anzusehenden Vorteil für die Gästewerbung, und zwar auch dann, wenn schon andere Wanderwege vorhanden seien (die möglicherweise einer Pflege bedürfen), weil die Erhöhung des Angebotes die Attraktivität eines Standortes wesentlich verbessere. Das Erfordernis der Notwendigkeit sei hier also als gegeben anzusehen.
Der Einwand der Gutgläubigkeit im Sinne des § 1500 ABGB beim Eigentumserwerb durch die Beklagten gehe ins Leere, weil der gute Glaube bei offenbaren Dienstbarkeiten ausgeschlossen sei, so auch - wie hier - beim Vorhandensein eines gebahnten Weges. Die dafür beweispflichtige Klägerin habe den Beweis erbracht, dass die Beklagten die Wegeservitut zumindest erkennen hätten müssen.Der Einwand der Gutgläubigkeit im Sinne des Paragraph 1500, ABGB beim Eigentumserwerb durch die Beklagten gehe ins Leere, weil der gute Glaube bei offenbaren Dienstbarkeiten ausgeschlossen sei, so auch - wie hier - beim Vorhandensein eines gebahnten Weges. Die dafür beweispflichtige Klägerin habe den Beweis erbracht, dass die Beklagten die Wegeservitut zumindest erkennen hätten müssen.
Aber auch auf eine Freiheitsersitzung könnten sich die Beklagten nicht wirksam berufen, wofür weder die aufgestellten Verbotsschilder noch die Absperrung geeignet seien, weil sich die Dienstbarkeitsberechtigten ("die Allgemeinheit") dem nicht gefügt hätten. Der Schranken bzw die später an seine Stelle getretene Kettenabsperrung habe für die Fußgänger kein großes Hindernis gebildet. Sie hätten das Hindernis leicht umgehen bzw über die Kette steigen können. Dies hindere die Freiheitsersitzung durch die Beklagten.
Wenn der Weg "schon seit Menschengedenken" allgemein benützt werde - was zumindest 30 Jahre bedeute -, sei die erforderliche Ersitzungszeit jedenfalls abgelaufen und daher das Wegerecht von der Klägerin (für die Allgemeinheit) ersessen worden.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob für ein Feststellungsbegehren, welches auf die Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit gerichtet sei, noch ein rechtliches Interesse bestehe (§ 228 ZPO), wenn bereits eine Leistungsklage erhoben werden könne, bei deren Erfolg sich die Feststellung des Rechtsverhältnisses gänzlich erübrige, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich erscheine und dieser Frage allgemeine Bedeutung zukomme.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob für ein Feststellungsbegehren, welches auf die Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit gerichtet sei, noch ein rechtliches Interesse bestehe (Paragraph 228, ZPO), wenn bereits eine Leistungsklage erhoben werden könne, bei deren Erfolg sich die Feststellung des Rechtsverhältnisses gänzlich erübrige, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich erscheine und dieser Frage allgemeine Bedeutung zukomme.
Gegen den bestätigenden Teil dieser Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Zwar stellt sich die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht mehr, weil die Abweisung des Feststellungsbegehrens in Rechtskraft erwachsen ist; die Revision ist aber dennoch zulässig, weil die Rechtssache im Übrigen nicht spruchreif ist. Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.