Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zur Revision:römisch eins. Zur Revision:
Die Revision ist teilweise berechtigt.
Mit seiner Rechtsrüge bekämpft der Kläger die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Haftung der Beklagten für weitere Schäden des Klägers habe nach der Reparatur seines LKW nur so lange bestanden, als sich die Beklagten mit der Bezahlung der Reparaturkosten in Verzug befunden hätten. Die Leistung des Kaskoversicherers des Klägers sei rechtlich keineswegs der Erfüllung der Beklagten gleichzusetzen. Hätten nämlich die Beklagten noch im November 1967 dem Kläger seine Reparaturkosten ersetzt, so wäre ihm die Verfügungsmacht über den zur Auszahlung gelangten Betrag zugestanden, da die Zession seiner Ansprüche an die AVA erst am 19. 12. 1967 erfolgt sei. Die Leistung der Kaskoversicherung des Klägers sei hingegen zugunsten der AVA vinkuliert gewesen, weshalb dem Kläger eine Verfügung über den Entschädigungsbetrag nicht möglich gewesen sei. Die Schadensliquidierung durch den Kaskoversicherer sei daher keineswegs geeignet gewesen, den bereits eingetretenen Zahlungsverzug der Beklagten zu beenden und diese von der Haftung für seine weiteren Schäden zu befreien.
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Das österreichische Schadenersatzrecht steht auf dem Grundsatz der Naturalrestitution. Nur wenn diese nicht möglich oder tunlich ist, muß der Schätzwert vergütet werden (§ 1323 ABGB). Der Schädiger hat den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne die Beschädigung gestellt wäre, und ihn daher auch für alles in der Zwischenzeit Entbehrte zu entschädigen (Klang[2] VI 119). Wird daher bei einem Verkehrsunfall ein Kraftfahrzeug beschädigt, so ist der Schädiger verpflichtet, dem Geschädigten die Kosten der Reparatur seines Fahrzeuges zu ersetzen. Außerdem hat er auch für alle weiteren Schäden (Verdienstentgang, Mietwagenkosten) aufzukommen, die dem Geschädigten bis zur Wiederinstandsetzung seines Fahrzeuges entstanden sind (ZVR 1962/218).Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Das österreichische Schadenersatzrecht steht auf dem Grundsatz der Naturalrestitution. Nur wenn diese nicht möglich oder tunlich ist, muß der Schätzwert vergütet werden (Paragraph 1323, ABGB). Der Schädiger hat den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne die Beschädigung gestellt wäre, und ihn daher auch für alles in der Zwischenzeit Entbehrte zu entschädigen (Klang[2] römisch sechs 119). Wird daher bei einem Verkehrsunfall ein Kraftfahrzeug beschädigt, so ist der Schädiger verpflichtet, dem Geschädigten die Kosten der Reparatur seines Fahrzeuges zu ersetzen. Außerdem hat er auch für alle weiteren Schäden (Verdienstentgang, Mietwagenkosten) aufzukommen, die dem Geschädigten bis zur Wiederinstandsetzung seines Fahrzeuges entstanden sind (ZVR 1962/218).
Hier wurden bereits am 18. 12. 1967 die Reparaturkosten des Klägers von dessen Kaskoversicherer mit Ausnahme des Selbstbehaltes von S 5000.- liquidiert. Außerdem erhielt der Kläger von der Haftpflichtversicherung der Beklagten ungefähr zur gleichen Zeit eine Akontozahlung von S 10.000.-. Mit diesen Geldbeträgen hätten die Reparaturkosten des LKW des Klägers beglichen werden können. Den Umstand, daß die Kaskoentschädigungssumme nicht an den Kläger zur Auszahlung gelangte, sondern von der AVA, die den Ankauf des LKWs finanziert und sich das Eigentumsrecht an dem Fahrzeug vorbehalten hatte, in Anspruch genommen wurde, haben die Beklagten nicht zu vertreten. Hiebei handelt es sich um eine interne Vereinbarung des Klägers mit der AVA, die im Verhältnis zum Schädiger außer Betracht bleiben muß, weil dieser sonst dafür haftbar gemacht werden würde, daß sich der Geschädigte (Kläger) ein Kraftfahrzeug unter Kredit angeschafft und nicht ausbezahlt hat (ZVR 1970/235).
Unbeachtlich ist auch, ob die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers durch den Kläger nur wegen der vom Haftpflichtversicherer der Beklagten abgelehnten Ersatzleistung oder unabhängig von dieser erfolgte. Richtig ist allerdings, daß die Verweisung des Geschädigten an seinen Kaskoversicherer den Schädiger von seiner Haftung nicht enthebt. Wendet sich jedoch der Geschädigte an seinen Kaskoversicherer, der ihm seinen Schaden ersetzt, so ist insoweit gemäß § 67 VersVG der Anspruch übergegangen.Unbeachtlich ist auch, ob die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers durch den Kläger nur wegen der vom Haftpflichtversicherer der Beklagten abgelehnten Ersatzleistung oder unabhängig von dieser erfolgte. Richtig ist allerdings, daß die Verweisung des Geschädigten an seinen Kaskoversicherer den Schädiger von seiner Haftung nicht enthebt. Wendet sich jedoch der Geschädigte an seinen Kaskoversicherer, der ihm seinen Schaden ersetzt, so ist insoweit gemäß Paragraph 67, VersVG der Anspruch übergegangen.
Den Ausführungen des Klägers, er hätte im Falle eines sofortigen Ersatzes seiner Reparaturkosten durch die Beklagten über den Entschädigungsbetrag frei verfügen können, ist entgegenzuhalten, daß im Unfallszeitpunkte der Eigentumsvorbehalt der AVA an dem LKW noch aufrecht war. Der Kläger hätte daher auch bei sofortiger Ersatzleistung durch die Beklagten über den zur Auszahlung gelangten Entschädigungsbetrag nur im Einverständnis mit der AVA verfügen können.
Ob hingegen die AVA von der Vinkulierung der Kaskoentschädigung nur deshalb Gebrauch machte, weil der durch den Unfall beschädigte LKW als Erwerbsquelle des Klägers ausgefallen sei und sich der Zeitwert des Fahrzeuges verringert habe, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Wie bereits ausgeführt, haben nämlich die Beklagten für den Umstand, daß die Kaskoentschädigungssumme nicht an den Kläger zur Auszahlung gelangte, nicht einzustehen.
Der Kläger meint schließlich, er hätte selbst bei Außerachtlassung seiner Reparaturkostenforderung die Inanspruchnahme der Kaskoentschädigungssumme durch die AVA abwehren können, wenn die Beklagten seine bereits im Dezember 1967 fällig gewesenen Ersatzansprüche in der Höhe von S 109.447.71 sofort befriedigt hätten. Dann hätte er nämlich der AVA S 100.000.- bezahlen können, die ihrerseits die Kaskoentschädigungssumme freigegeben hätte. Mit der von seiner Kaskoversicherung geleisteten Entschädigungssumme hätte er die Reparaturkosten seines LKW begleichen und sein Fahrzeug wieder zu Erwerbszwecken einsetzen können.
Dem Kläger entgeht jedoch, daß es sich bei seinem Verdienstentgang um einen Folgeschaden handelt, der ihm durch die zeitweilige Unbenützbarkeit seines LKW entstanden ist. Der Kläger kann daher diesen Ersatzanspruch nur für jenen Zeitraum geltend machen, in dem sich die Beklagten ihm gegenüber mit der Bezahlung seiner Reparaturkostenforderung in Verzug befunden haben. Der Verzug der Beklagten bezüglich dieser Ersatzforderung war jedoch, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, in dem Augenblick beendet, in dem der Kaskoversicherer die Reparaturkostenforderung des Klägers liquidierte. Richtig ist, daß die Beklagten mit dem Ersatz des dem Kläger zustehenden Verdienstentganges und der von ihm begehrten merkantilen Wertminderung seines LKW (wenn eine solche überhaupt eingetreten ist) in Verzug geraten sind. Dieser Verzug betrifft jedoch nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Naturalrestitution (Ersatz der Reparaturkosten des LKW). Durch die vorgenannten Ansprüche sollte daher nur der dem Kläger durch den Unfall entstandene sonstige Vermögensschaden ausgeglichen werden. Wenn daher die Beklagten mit der Erfüllung dieser Schadenersatzansprüche des Klägers in Verzug geraten sind, so kann dieser daraus eine Ersatzpflicht der Beklagten für den ihm nach dem 18. 12. 1967 erwachsenen Verdienstentgang und die Entwertung seines Fahrzeuges während der Stehzeit nicht ableiten.
Mit Recht rügt allerdings der Kläger, daß das Berufungsgericht seinen Verdienstentgangsanspruch bis 18. 12. 1967 anerkannte, ihm aber - offensichtlich irrtümlich - einen Verdienstentgang nur bis 18. 11. 1967 zusprach. Dem Kläger gebührt daher für weitere 30 Kalendertage (= 21.428 Arbeitstage) ein täglicher Verdienstentgang von S 926.63 im Gesamtbetrage von S 19.855.80. Der dem Kläger zustehende Verdienstentgang beträgt daher insgesamt S 43.450.- (S 17.637.- + S 5957.30 + S 19.855.30). Unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten von S 10.000.- bestehen somit die Schadenersatzansprüche des Klägers mit S 39.450.- (S 43.450.- + S 5000.- + S 1000.- = S 49.450.- S 10.000.-) zu Recht.
Die Revision des Klägers erweist sich somit teilweise als berechtigt. Das angefochtene Teilurteil war daher in dem im Spruche ersichtlichen Umfange abzuändern. Nachzuholen war auch die von den Unterinstanzen unterlassene Abweisung der auf die jeweils aberkannten Klagsbeträge entfallenden Zinsenbegehren.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO.
II. Zum Rekurs:römisch zwei. Zum Rekurs:
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Verfehlt ist der vom Kläger gestellte Abänderungsantrag, weil mit einem Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß niemals eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Hauptsache begehrt werden kann (Fasching IV 414, EvBl 1958/28 und 154, RZ 1966, 203, 1 Ob 242 und 243/70, zuletzt 3 Ob 2/72).Verfehlt ist der vom Kläger gestellte Abänderungsantrag, weil mit einem Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß niemals eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Hauptsache begehrt werden kann (Fasching römisch vier 414, EvBl 1958/28 und 154, RZ 1966, 203, 1 Ob 242 und 243/70, zuletzt 3 Ob 2/72).
Der Kläger beharrt auf seinem schon in seiner Berufungsmitteilung vertretenen Standpunkt, daß ihm die Beklagten auch für die durch die lange Stehzeit bedingte Wertminderung seines LKW zu haften hätten. Bei richtiger Berechnung hätte ihm daher das Erstgericht den Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert seines LKWs vor dem Unfall und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös von S 160.000.- (S 350.000.- - S 190.000.-) zuerkennen müssen.
Die Rekursausführungen gehen völlig an der Tatsache vorbei, daß der Kläger zuletzt nur mehr den Ersatz eines bei der Veräußerung des LKWs erzielten Mindererlöses von S 114.751.- begehrte und das Ersturteil, das ihm nur eine Wertminderung von S 70.000.- zuerkannte, unbekämpft ließ. Die Veräußerung des LKW war überdies nur deswegen erforderlich, weil der Kläger im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Entschädigung seiner Kaskoversicherung durch die AVA die Reparaturkosten seines Fahrzeuges nicht begleichen konnte. Dafür haben aber die Beklagten, wie bereits bei Erörterung der Revision des Klägers ausgeführt, nicht einzustehen. Die Beklagten haben daher dem Kläger nur die durch die Unfallsschäden bewirkte merkantile Wertminderung seines LKW zu ersetzen. Eine solche Wertminderung ist in der Regel - außer bei Vorliegen ganz geringfügiger harmloser Schäden - auch dann anzunehmen, wenn eine einwandfreie Reparatur des Kraftfahrzeuges erfolgte, weil das durchschnittliche Käuferpublikum rein gefühlsmäßig eine Abneigung gegen Unfallsfahrzeuge hegt und daher bei deren Kauf erfahrungsgemäß eine Preisreduktion begehrt (Waldherr, Merkantiler Minderwert und Abzug "neu für alt", ZVR 1961, 217 ff, Geigel, Der Haftpflichtprozeß [14], 76).
Die Ermittlung des merkantilen Minderwertes hat nach der objektiven Berechnungsmethode zu erfolgen. Der Schädiger hat dem Geschädigten unabhängig vom Verkauf des Kraftfahrzeuges zwischen dem Zeitwert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Unfalles und im reparierten Zustand nach dem Unfall zu ersetzen (Waldherr ZVR 1961, 218 f, ZVR 1958/29, 1961/116, 1966/22).
Über den Zeitwert des LKW des Klägers nach seiner Reparatur enthält das Ersturteil keine Feststellungen. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ist daher die Sache im Umfange der dem Kläger zuerkannten Wertminderung von S 70.000.- samt Zinsen nicht spruchreif. Im zweiten Rechtsgang wird daher das Erstgericht ergänzende Feststellungen in dieser Richtung zu treffen haben. Hiezu wird auch eine Aufklärung des Widerspruches in dem Gutachten des Sachverständigen unerläßlich sein, der einerseits eine technische und merkantile Wertminderung des LKW im Hinblick auf die Schadensbehebung durch Neuteile ablehnt, andererseits aber hervorhebt, daß bei dem schließlich erzielten geringen Verkaufserlös des Fahrzeuges die schweren Unfallsschäden einen Niederschlag gefunden haben könnten.
Der Rekurs des Klägers erweist sich somit als nicht berechtigt.