Begründung:
Der Kläger ist Einzelkaufmann mit dem Sitz in Slowenien. Der Beklagte war Inhaber einer Einzelfirma mit dem Sitz in Hausham in Deutschland. Er ist auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dem Sitz in St. Veit an der Glan, er hat auch einen inländischen Wohnsitz.
Am 3./4. 5. 1999 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dem sich der Beklagte verpflichtete, Hydraulikmotoren-Komponenten beim Kläger fertigen und veredeln zu lassen. Im § 10 dieses Vertrages vereinbarten die Parteien die Anwendung deutschen Rechtes und überdies: "Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Firma Fa. V*****".Am 3./4. 5. 1999 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dem sich der Beklagte verpflichtete, Hydraulikmotoren-Komponenten beim Kläger fertigen und veredeln zu lassen. Im Paragraph 10, dieses Vertrages vereinbarten die Parteien die Anwendung deutschen Rechtes und überdies: "Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Firma Fa. V*****".
Mit der am 17. 9. 2002 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von EUR 76.693,78 mit der Begründung, dem Beklagten auf Grund der vorhin genannten Vereinbarung eine größere Menge an Hydraulik- bzw Motorkomponenten geliefert zu haben.
Der Beklagte wendete die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes mit der Begründung ein, als Gerichtsstand und Erfüllungsort sei der Sitz seiner Einzelfirma die er nach wie vor in Deutschland betreibe, vereinbart worden.
Der Kläger erwiderte darauf, die Klage primär auf den außergerichtlichen Vergleich vom 6. 12. 2000 und die nachfolgenden Anerkenntnisse des Beklagten zu stützen, weshalb die Gerichtsstandsvereinbarung nicht zur Anwendung komme.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück und stellte fest, die Einzelfirma des Beklagten habe zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrages vom Jahres 1999 ihren Sitz in Deutschland gehabt, dieser bestehe nach wie vor dort.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art 17 LGVÜ begründeten eine ausschließliche Zuständigkeit, weshalb es unzuständig und die Klage zurückzuweisen sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Gerichtsstandsvereinbarungen nach Artikel 17, LGVÜ begründeten eine ausschließliche Zuständigkeit, weshalb es unzuständig und die Klage zurückzuweisen sei.
Das von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Ergänzend stellte das Rekursgericht fest, dass es im Protokoll über die Besprechung vom 6. 12. 2000 ua wie folgt heiße:
"5. Archimedes Hausham: Hier erfolgte eine Abgleichung laut beiliegender Aufstellung. Herr V***** hat angeboten, sich auf eine Summe von DM 150.000,-- zu einigen, dies wurde von der Firma M***** akzeptiert".
Zur Rechtsfrage führte das Rekursgericht aus, die Zuständigkeitsvereinbarung teile nicht das Schicksal der materiell-rechtlichen Hauptvereinbarung und bleibe davon unabhängig bestehen, ob diese bestritten, ihr Bestand verneint oder ihre Auflösung begehrt werde. Auch der nachträgliche Abschluss eines Vergleiches, der eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht enthalte, ändere grundsätzlich nichts daran. Der Oberste Gerichtshof habe allerdings in der Entscheidung 7 Ob 310/02d ausgesprochen, dass sich eine Partei nicht mehr auf eine in einem Vertrag enthaltene Schiedsgerichtsklausel berufen könne, wenn der Streit Ansprüche aus einem - keine Zuständigkeitsvereinbarung enthaltenden, novierend bzw konstitutiv wirkenden - Vergleich berühre. Betrachte man die Vereinbarung vom 6. 12. 2000 zeige sich, dass darin kein Vergleich mit novierender Wirkung erblickt werden könne. Ein solcher liege nur dann vor, wenn der Wille der Parteien erweislich dahin gehe, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden solle. Derartiges sei im vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise erkennbar.
Daraus folge, dass beide Verbindlichkeiten nebeneinander bestünden und auf die im ursprünglichen Vertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zurückgegriffen werden könne.
Im vorliegenden Fall sei die am 1. 3. 2002 anzuwendende EG-VO Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidung in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) anzuwenden, da der Beklagte seinen Wohnsitz jedenfalls nicht außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften habe und die Klage nach dem 1. 3. 2002 eingebracht worden sei. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 23 EuGVVO schaffe keinen Wahlgerichtsstand, sondern sei im Zweifel die ausschließliche Zuständigkeit des vereinbarten Gerichtes anzunehmen.Im vorliegenden Fall sei die am 1. 3. 2002 anzuwendende EG-VO Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidung in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) anzuwenden, da der Beklagte seinen Wohnsitz jedenfalls nicht außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften habe und die Klage nach dem 1. 3. 2002 eingebracht worden sei. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 23, EuGVVO schaffe keinen Wahlgerichtsstand, sondern sei im Zweifel die ausschließliche Zuständigkeit des vereinbarten Gerichtes anzunehmen.
Fraglich sei, ob Art 23 Abs 1 EuGVVO auch solche Auslandsfälle erfasse, die keinen Zuständigkeitsbezug zu einem anderen Mitgliedstaat aufwiesen. Selbst wenn man im vorliegenden Fall der Entscheidung 1 Ob 4/02y (ergangen zum inhaltsgleichen Art 17 LGVÜ) folge, wonach ein Bezug zu einem weiterem Vertragsstaat erforderlich sei, sei im vorliegenden Fall ein solcher gegeben, weil aus der Sicht des österreichischen Richters der vereinbarte Gerichtsstand nicht in Österreich, sondern in einem anderem Mitgliedstaat liege.Fraglich sei, ob Artikel 23, Absatz eins, EuGVVO auch solche Auslandsfälle erfasse, die keinen Zuständigkeitsbezug zu einem anderen Mitgliedstaat aufwiesen. Selbst wenn man im vorliegenden Fall der Entscheidung 1 Ob 4/02y (ergangen zum inhaltsgleichen Artikel 17, LGVÜ) folge, wonach ein Bezug zu einem weiterem Vertragsstaat erforderlich sei, sei im vorliegenden Fall ein solcher gegeben, weil aus der Sicht des österreichischen Richters der vereinbarte Gerichtsstand nicht in Österreich, sondern in einem anderem Mitgliedstaat liege.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen des Art 23 Abs 1 EuGVVO, insbesondere unter Berücksichtigung der dazu vom EuGH ergangenen Entscheidungen, noch nicht abschließend Stellung genommen habe bzw insgesamt in dieser Frage keine gesicherte Rechtsprechung vorliege.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen des Artikel 23, Absatz eins, EuGVVO, insbesondere unter Berücksichtigung der dazu vom EuGH ergangenen Entscheidungen, noch nicht abschließend Stellung genommen habe bzw insgesamt in dieser Frage keine gesicherte Rechtsprechung vorliege.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei verworfen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.