Rechtssatz RS0045114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045114
Entscheidungsdatum
30.10.2003
Rechtssatz
Solange noch irgendwelche Streitigkeiten aus dem Bestande oder behaupteten Nichtbestande des der Vereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses oder Rechtes entstehen können, kann in der Regel die von den Parteien für die Streitigkeiten vereinbarte Gerichtszuständigkeit in Anspruch genommen werden. Daran ändert auch der nachträgliche Abschluß eines Vergleiches nichts, der eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht enthält. Diese für Gerichtsstandsvereinbarungen geltenden Erwägungen müssen aber auch für vereinbarte Schiedsgerichte berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 551/85
Entscheidungstext OGH 18.04.1985 7 Ob 551/85
Veröff: SZ 58/60
- 7 Ob 165/00s
Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 165/00s
Vgl auch
- 7 Ob 310/02t
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 310/02t
Vgl aber; Beisatz: Berührt jedoch der gegenständliche Streit Ansprüche aus einem - keine Zuständigkeitsvereinbarung enthaltenden, novierend beziehungsweise konstitutiv wirkenden - Vergleich sohin nicht mehr solche aus dem ursprünglichen Vertrag, kann sich keine Partei mehr auf die in letzterem enthaltene Schiedsgerichtsklausel berufen. (T1)
- 2 Ob 236/03z
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 2 Ob 236/03z
Auch; nur: Solange noch irgendwelche Streitigkeiten aus dem Bestande oder behaupteten Nichtbestande des der Vereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses oder Rechtes entstehen können, kann in der Regel die von den Parteien für die Streitigkeiten vereinbarte Gerichtszuständigkeit in Anspruch genommen werden. Daran ändert auch der nachträgliche Abschluß eines Vergleiches nichts, der eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht enthält. (T2); Beisatz: Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach der Absicht der Parteien die ursprüngliche Obligation durch eine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes des Anspruches ersetzt werden sollen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045114
Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0070OB00551_8500000_005