Der Klagevertreter verzeichnete für seine Revisionsrekursbeantwortung neben seinem Honorar von S 25.363,87 noch 20 % Umsatzsteuer, die ihm auch zugesprochen wurde. Dabei wurde übersehen, dass es sich bei der klagenden Partei um eine Gesellschaft mit Sitz in Polen handelt.
Gemäß § 1 Abs 1 UStG 1994 idF BGBl 1996/756 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß § 3a Abs 1 UStG 1994 idF BGBl I 1999/106 sind "sonstige Leistungen" Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen, worunter gemäß § 3a Abs 10 UStG ua die Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt fallen, die gemäß § 3a Abs 9 lit a UStG, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, dort ausgeführt werden, wo er sein Unternehmen betreibt. Da im vorliegenden Fall nach der Aktenlage davon ausgegangen werden muss, dass die klagende polnische Aktiengesellschaft ihr Unternehmen in Polen betreibt, gelten die Leistungen ihres Rechtsfreundes als in Polen erbracht und unterliegen daher nicht der österreichischen Umsatzsteuer (vgl Dorda, AnwBl 1994, 967; Ruppe, Komm UStG 1994, Tz 1 zu § 1 und Tz 65 zu § 3a; vgl auch 3 R 2/98f OLG Wien).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, UStG 1994 in der Fassung BGBl 1996/756 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, UStG 1994 in der Fassung BGBl römisch eins 1999/106 sind "sonstige Leistungen" Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen, worunter gemäß Paragraph 3 a, Absatz 10, UStG ua die Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt fallen, die gemäß Paragraph 3 a, Absatz 9, Litera a, UStG, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, dort ausgeführt werden, wo er sein Unternehmen betreibt. Da im vorliegenden Fall nach der Aktenlage davon ausgegangen werden muss, dass die klagende polnische Aktiengesellschaft ihr Unternehmen in Polen betreibt, gelten die Leistungen ihres Rechtsfreundes als in Polen erbracht und unterliegen daher nicht der österreichischen Umsatzsteuer vergleiche Dorda, AnwBl 1994, 967; Ruppe, Komm UStG 1994, Tz 1 zu Paragraph eins und Tz 65 zu Paragraph 3 a,; vergleiche auch 3 R 2/98f OLG Wien).
Ob nun allenfalls der Ersatz einer in Polen vom österreichischen Klagevertreter zu entrichtende Steuer begehrt werden könnte, ist nicht zu untersuchen, weil mit der - kommentarlosen - Verzeichnung von 20 % USt in der Revisionsrekursbeantwortung ohne Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen wurde (§ 54 Abs 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass die Höhe des Umsatzsteuersatzes in Polen nicht allgemein bekannt ist, hätte die Klägerin, wenn der Ersatz von in Polen zu entrichtender Umsatzsteuer begehrt würde, Entsprechendes behaupten und bescheinigen müssen.Ob nun allenfalls der Ersatz einer in Polen vom österreichischen Klagevertreter zu entrichtende Steuer begehrt werden könnte, ist nicht zu untersuchen, weil mit der - kommentarlosen - Verzeichnung von 20 % USt in der Revisionsrekursbeantwortung ohne Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen wurde (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO). Im Hinblick darauf, dass die Höhe des Umsatzsteuersatzes in Polen nicht allgemein bekannt ist, hätte die Klägerin, wenn der Ersatz von in Polen zu entrichtender Umsatzsteuer begehrt würde, Entsprechendes behaupten und bescheinigen müssen.
Dem Antrag der beklagten Partei folgend, war daher die wegen des erfolgten Zuspruchs von Umsatzsteuer gegebene offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung iSd § 419 ZPO dahin spruchgemäß zu berichtigen, dass der Zuspruch von Umsatzsteuer zu entfallen hat.Dem Antrag der beklagten Partei folgend, war daher die wegen des erfolgten Zuspruchs von Umsatzsteuer gegebene offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung iSd Paragraph 419, ZPO dahin spruchgemäß zu berichtigen, dass der Zuspruch von Umsatzsteuer zu entfallen hat.