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Entscheidung 7 Ob 165/00s×

Entscheidung 7 Ob 165/00s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob165/00s

Entscheidungsdatum

14.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Vogel, Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Akcyjna,*****, Polen, vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei IP Consult Beratungs-, Planungs- und HandelsgmbH Nfg KG, 1232 Wien, Richard Strauss-Straße 11, vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen DM 550.880,64 sA, über den am 30. Jänner 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Berichtigungsantrag der beklagten Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Kostenentscheidung im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Juli 2000 wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 25.363,87 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Klagevertreter verzeichnete für seine Revisionsrekursbeantwortung neben seinem Honorar von S 25.363,87 noch 20 % Umsatzsteuer, die ihm auch zugesprochen wurde. Dabei wurde übersehen, dass es sich bei der klagenden Partei um eine Gesellschaft mit Sitz in Polen handelt.

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, UStG 1994 in der Fassung BGBl 1996/756 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, UStG 1994 in der Fassung BGBl römisch eins 1999/106 sind "sonstige Leistungen" Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen, worunter gemäß Paragraph 3 a, Absatz 10, UStG ua die Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt fallen, die gemäß Paragraph 3 a, Absatz 9, Litera a, UStG, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, dort ausgeführt werden, wo er sein Unternehmen betreibt. Da im vorliegenden Fall nach der Aktenlage davon ausgegangen werden muss, dass die klagende polnische Aktiengesellschaft ihr Unternehmen in Polen betreibt, gelten die Leistungen ihres Rechtsfreundes als in Polen erbracht und unterliegen daher nicht der österreichischen Umsatzsteuer vergleiche Dorda, AnwBl 1994, 967; Ruppe, Komm UStG 1994, Tz 1 zu Paragraph eins und Tz 65 zu Paragraph 3 a,; vergleiche auch 3 R 2/98f OLG Wien).

Ob nun allenfalls der Ersatz einer in Polen vom österreichischen Klagevertreter zu entrichtende Steuer begehrt werden könnte, ist nicht zu untersuchen, weil mit der - kommentarlosen - Verzeichnung von 20 % USt in der Revisionsrekursbeantwortung ohne Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen wurde (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO). Im Hinblick darauf, dass die Höhe des Umsatzsteuersatzes in Polen nicht allgemein bekannt ist, hätte die Klägerin, wenn der Ersatz von in Polen zu entrichtender Umsatzsteuer begehrt würde, Entsprechendes behaupten und bescheinigen müssen.

Dem Antrag der beklagten Partei folgend, war daher die wegen des erfolgten Zuspruchs von Umsatzsteuer gegebene offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung iSd Paragraph 419, ZPO dahin spruchgemäß zu berichtigen, dass der Zuspruch von Umsatzsteuer zu entfallen hat.

Anmerkung

E61217 07AA1650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00165.00S.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20010214_OGH0002_0070OB00165_00S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032310 Rechtssatz 12.10.1983Zivilrecht
Nicht jeder Vergleich ist eine Novation, die einen völlig neuen Rechtsgrund schüfe, sondern oft liegt auch nur ein bloßer Zusatzvertrag vor (vgl dazu Reischauer, JBl 1982,393, besonders 401).
RS0032462 Rechtssatz 09.01.1975Zivilrecht
Ein Neuerungsvertrag liegt jedenfalls dann vor, wenn kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Parteien die außervertragliche Schadenersatzpflicht durch den Vergleich auf eine neue rechtliche Grundlage stellen und ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Re …
RS0032600 Rechtssatz 17.11.1954Zivilrecht
Ein Vergleich ist nicht auf jeden Fall ein Neuerungsvertrag, sondern nur dann, wenn der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand des Anspruches geändert wird (unter ausdrücklicher Ablehnung der Lehre Wolff's, Klang, 2.Auflage VI S 276).
RS0045114 Rechtssatz 18.04.1985Zivilrecht
Solange noch irgendwelche Streitigkeiten aus dem Bestande oder behaupteten Nichtbestande des der Vereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses oder Rechtes entstehen können, kann in der Regel die von den Parteien für die Streitigkeiten vereinbarte Geri …
RS0108086 Rechtssatz 24.06.1997Zivilrecht
Ein Vergleich kann novierende Wirkung entfalten (Ablehnung von Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB² Rz 9 zu § 1376 und Rz 19 f zu § 1380).
RS0114955 Rechtssatz 14.02.2001Zivilrecht
Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos - 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österr …