Der Kläger erhob ein Unterlassungsbegehren, hilfsweise ein Feststellungsbegehren.
Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges wurde vom Erstgericht mit gesondert ausgefertigtem Beschluss verworfen.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-- übersteigt.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs (vgl RIS-Justiz RS0044444) der beklagten Partei.Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs vergleiche RIS-Justiz RS0044444) der beklagten Partei.
Nach stRsp sind Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501; 3 Ob 44/93 = JBl 1994, 264 mit Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen; zuletzt 2 Ob 122/03k; Kodek in Rechberger2 § 526 ZPO Rz 5 mwN, § 528 ZPO Rz 1). Die im Rechtsmittel zitierte abweichende, § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anwendende Entscheidung 9 ObA 246/93 ist vereinzelt geblieben. Die weiters zitierte Entscheidung 5 Ob 56/94 betraf ein wohnrechtliches Außerstreitverfahren. In dieser Entscheidung wurde aber ohnehin klargestellt, dass ein § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbarer Fall nur dann vorliegt, wenn das Rekursgericht funktionell wie ein Berufungsgericht entschieden hat. In den Fällen, in denen auch im streitigen Verfahren das Rechtsmittelgericht - wie hier - als Rekursgericht tätig geworden wäre, kommt auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren eine Anwendung des § 519 ZPO nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0043785).Nach stRsp sind Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501; 3 Ob 44/93 = JBl 1994, 264 mit Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen; zuletzt 2 Ob 122/03k; Kodek in Rechberger2 Paragraph 526, ZPO Rz 5 mwN, Paragraph 528, ZPO Rz 1). Die im Rechtsmittel zitierte abweichende, Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog anwendende Entscheidung 9 ObA 246/93 ist vereinzelt geblieben. Die weiters zitierte Entscheidung 5 Ob 56/94 betraf ein wohnrechtliches Außerstreitverfahren. In dieser Entscheidung wurde aber ohnehin klargestellt, dass ein Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleichbarer Fall nur dann vorliegt, wenn das Rekursgericht funktionell wie ein Berufungsgericht entschieden hat. In den Fällen, in denen auch im streitigen Verfahren das Rechtsmittelgericht - wie hier - als Rekursgericht tätig geworden wäre, kommt auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren eine Anwendung des Paragraph 519, ZPO nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0043785).
Es mangelt der Rekursentscheidung somit an den gemäß §§ 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 lit b und Z 3 ZPO erforderlichen Aussprüchen. Diese wird das Rekursgericht zu ergänzen haben.Es mangelt der Rekursentscheidung somit an den gemäß Paragraphen 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 3, ZPO erforderlichen Aussprüchen. Diese wird das Rekursgericht zu ergänzen haben.