Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht das Prozessvorbringen der beklagten Parteien in einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Meinung ausgelegt hat und im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Die beklagten Parteien haben bereits in ihrer Klagebeantwortung darauf hingewiesen, dass an der Unfallstelle ein Schutzweg nicht vorhanden ist und der Kläger die Fahrbahn erst dann betreten hätte dürfen, wenn er sich davon überzeugt gehabt hätte, dass dies ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich sei. Dem Vorbringen ist daher zu entnehmen, dass dem Kläger eine Verletzung der Bestimmung des § 76 StVO insgesamt vorgeworfen wird, ohne diese - wie nunmehr in der Revisionsbeantwortung behauptet - auf die Verletzung des Abs 4 leg cit zu beschränken. Weiters wird in der Revisionsbeantwortung unzutreffend darauf hingewiesen, die Fahrbahn weise an der Unfallstelle lediglich eine (Gesamt-)Breite von 5 m auf. Aus der Gendarmerieanzeige (AS 35) samt Lichtbildern ergibt sich, dass die Fahrbahn 6,15 m breit ist; weiters, dass zum Unfallszeitpunkt (starker) Regen herrschte, die Fahrbahn nass, und die künstliche Beleuchtung bereits eingeschaltet war.Die beklagten Parteien haben bereits in ihrer Klagebeantwortung darauf hingewiesen, dass an der Unfallstelle ein Schutzweg nicht vorhanden ist und der Kläger die Fahrbahn erst dann betreten hätte dürfen, wenn er sich davon überzeugt gehabt hätte, dass dies ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich sei. Dem Vorbringen ist daher zu entnehmen, dass dem Kläger eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 76, StVO insgesamt vorgeworfen wird, ohne diese - wie nunmehr in der Revisionsbeantwortung behauptet - auf die Verletzung des Absatz 4, leg cit zu beschränken. Weiters wird in der Revisionsbeantwortung unzutreffend darauf hingewiesen, die Fahrbahn weise an der Unfallstelle lediglich eine (Gesamt-)Breite von 5 m auf. Aus der Gendarmerieanzeige (AS 35) samt Lichtbildern ergibt sich, dass die Fahrbahn 6,15 m breit ist; weiters, dass zum Unfallszeitpunkt (starker) Regen herrschte, die Fahrbahn nass, und die künstliche Beleuchtung bereits eingeschaltet war.
Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst auf die Bestimmung des § 76 Abs 4 lit b StVO verwiesen, wonach an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, Fußgänger, wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die Fahrbahn treten dürfen, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden; gemäß § 76 Abs 5 StVO dürfen Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn den Fahrzeugverkehr nicht behindern; außerhalb eines Schutzweges dürfen sie die Fahrbahn nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, dass die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos zulässt (§ 76 Abs 6 StVO). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Fußgänger vor Betreten der Fahrbahn sorgfältig zu prüfen haben, ob sie diese noch vor Eintreffen eines herannahenden Fahrzeuges mit Sicherheit überqueren können (ZVR 1984/112; 2 Ob 29/85; 2 Ob 50/94 jeweils mwN). Ebenfalls ist richtig, dass der Grundsatz, eine geringfügige Verminderung der Geschwindigkeit sei dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO vorliege, auch auf das Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers anzuwenden ist (ZVR 1984/213 mwN; 2 Ob 50/94).Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst auf die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO verwiesen, wonach an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, Fußgänger, wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die Fahrbahn treten dürfen, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden; gemäß Paragraph 76, Absatz 5, StVO dürfen Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn den Fahrzeugverkehr nicht behindern; außerhalb eines Schutzweges dürfen sie die Fahrbahn nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, dass die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos zulässt (Paragraph 76, Absatz 6, StVO). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Fußgänger vor Betreten der Fahrbahn sorgfältig zu prüfen haben, ob sie diese noch vor Eintreffen eines herannahenden Fahrzeuges mit Sicherheit überqueren können (ZVR 1984/112; 2 Ob 29/85; 2 Ob 50/94 jeweils mwN). Ebenfalls ist richtig, dass der Grundsatz, eine geringfügige Verminderung der Geschwindigkeit sei dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO vorliege, auch auf das Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers anzuwenden ist (ZVR 1984/213 mwN; 2 Ob 50/94).
Da die Erstbeklagte zum Zeitpunkt, als der Kläger bei Dunkelheit und Regen die Fahrbahn betrat, noch 56 m entfernt war und sie den Unfall durch bloßes Gaswegnehmen verhindern hätte können, kann dem Kläger ein Verstoß gegen § 76 Abs 4 lit b StVO zu diesem Zeitpunkt nicht angelastet werden.Da die Erstbeklagte zum Zeitpunkt, als der Kläger bei Dunkelheit und Regen die Fahrbahn betrat, noch 56 m entfernt war und sie den Unfall durch bloßes Gaswegnehmen verhindern hätte können, kann dem Kläger ein Verstoß gegen Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO zu diesem Zeitpunkt nicht angelastet werden.
Es entspricht aber ebenfalls der ständigen Rechtsprechung, dass sich jeder Fußgänger beim Überqueren einer breiten Fahrbahn bei Erreichen ihrer Mitte vergewissern muss, ob sich nicht von seiner rechten Seite her ein Fahrzeug nähert und stehen bleiben muss, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten kann (ZVR 1990/160, 2 Ob 50/94; 2 Ob 2380/96f; RIS-Justiz RS0075656).
Dieser für "breite" Straßen ausgesprochene Grundsatz (2 Ob 2380/96f) ist aber dahin zu verallgemeinern, dass eine Verpflichtung zur Vergewisserung, ob die Überquerung bei Erreichen der Straßenmitte gefahrlos fortgesetzt werden kann, auch dann besteht, wenn wegen der altersbedingten verlangsamten Überquerungsgeschwindigkeit die Gefahr besteht, dass sich vorerst weiter entfernte Verkehrsteilnehmer zwischenzeitig der Überquerungslinie so weit genähert haben, dass die Überquerung nicht mehr gefahrlos fortgesetzt werden kann. Zwar darf jeder Fahrzeuglenker grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugt, und muss daher nicht von vorneherein damit rechnen, dass der Fußgänger seine unaufmerksame Gehweise über die Fahrbahnmitte hinaus ohne jede Berücksichtigung des Verkehrs fortsetzen werde, doch hat im vorliegenden Fall die Erstbeklagte den Kläger erst knapp nach Überschreiten der Fahrbahnmitte in einer Entfernung von zwei bis drei Fahrzeuglängen wahrgenommen. Sie kann daher diesen oben formulierten Vertrauensgrundsatz sowie jenen des § 3 StVO wegen des Alters des Klägers und der Gehstockbenützung nicht in Anspruch nehmen. Sie wäre auch nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet gewesen, die gesamte vor ihr liegende Fahrbahn einschließlich der beiden Fahrbahnränder und etwa anschließender Verkehrsflächen im Auge zu behalten (RIS-Justiz RS0074923). Bei pflichtgemäßer Beobachtung der gesamten Fahrbahn hätte sie auch den von links nach rechts gehenden Kläger wahrnehmen müssen.Dieser für "breite" Straßen ausgesprochene Grundsatz (2 Ob 2380/96f) ist aber dahin zu verallgemeinern, dass eine Verpflichtung zur Vergewisserung, ob die Überquerung bei Erreichen der Straßenmitte gefahrlos fortgesetzt werden kann, auch dann besteht, wenn wegen der altersbedingten verlangsamten Überquerungsgeschwindigkeit die Gefahr besteht, dass sich vorerst weiter entfernte Verkehrsteilnehmer zwischenzeitig der Überquerungslinie so weit genähert haben, dass die Überquerung nicht mehr gefahrlos fortgesetzt werden kann. Zwar darf jeder Fahrzeuglenker grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugt, und muss daher nicht von vorneherein damit rechnen, dass der Fußgänger seine unaufmerksame Gehweise über die Fahrbahnmitte hinaus ohne jede Berücksichtigung des Verkehrs fortsetzen werde, doch hat im vorliegenden Fall die Erstbeklagte den Kläger erst knapp nach Überschreiten der Fahrbahnmitte in einer Entfernung von zwei bis drei Fahrzeuglängen wahrgenommen. Sie kann daher diesen oben formulierten Vertrauensgrundsatz sowie jenen des Paragraph 3, StVO wegen des Alters des Klägers und der Gehstockbenützung nicht in Anspruch nehmen. Sie wäre auch nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet gewesen, die gesamte vor ihr liegende Fahrbahn einschließlich der beiden Fahrbahnränder und etwa anschließender Verkehrsflächen im Auge zu behalten (RIS-Justiz RS0074923). Bei pflichtgemäßer Beobachtung der gesamten Fahrbahn hätte sie auch den von links nach rechts gehenden Kläger wahrnehmen müssen.
Das Berufungsgericht hat Feststellungen darüber für entbehrlich gehalten, welche zeitliche Verhinderungsmöglichkeit der Erstbeklagten zur Verfügung gestanden wären, als der Kläger die Fahrbahnmitte erreicht hatte und das Beklagtenfahrzeug noch ca 26 m entfernt war. Diese Feststellungen sind aber erforderlich, um zu beurteilen können, ob der Klägers die Überquerung der Fahrbahn vor der 26 m entfernten Erstbeklagten fortsetzen konnte.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen haben, welche zeitliche Verhinderungsmöglichkeiten der Erstbeklagte zur Verfügung standen, also der Kläger die Fahrbahnmitte erreichte.
Zum auch der Höhe nach bekämpften Schmerzengeldzuspruch ist auszuführen, dass das Schmerzengeld grundsätzlich vom Richter nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, global, also als Gesamtentschädigung, festzusetzen ist. Der Schmerzengeldanspruch ist nach Art, Dauer, Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln (2 Ob 296/02h; Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller. Schmerzengeld8 , 87f).Zum auch der Höhe nach bekämpften Schmerzengeldzuspruch ist auszuführen, dass das Schmerzengeld grundsätzlich vom Richter nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, global, also als Gesamtentschädigung, festzusetzen ist. Der Schmerzengeldanspruch ist nach Art, Dauer, Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln (2 Ob 296/02h; Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller. Schmerzengeld8 , 87f).
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RIS-Justiz RS0031075). Hier ist unter Berücksichtigung der schweren mit Schmerzen verbundenen Komplikationen und der Tatsache, dass er nunmehr durch den Unfall pflegebedürftig wurde und daher psychisch schwer belastet ist, ein Schmerzengeld von EUR 55.000 angemessen, was bei der künftigen Entscheidung zu beachten sein wird. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RIS-Justiz RS0031075). Hier ist unter Berücksichtigung der schweren mit Schmerzen verbundenen Komplikationen und der Tatsache, dass er nunmehr durch den Unfall pflegebedürftig wurde und daher psychisch schwer belastet ist, ein Schmerzengeld von EUR 55.000 angemessen, was bei der künftigen Entscheidung zu beachten sein wird. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.