Begründung:
Im Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wurde der Antragsteller mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 2. 3. 1998, GZ 1 F 93/94p-165 zu einer Ausgleichszahlung von S 2,100.000,-- (= EUR 152.612,95) verpflichtet. Den dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 31. 3. 1999, GZ 21 R 61/99s, 62/99p, 130/99p-188 in der Hauptsache nicht Folge. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. 6. 1999 zurückgewiesen.
Am 19. 11. 2002 brachte der Antragsteller beim Landesgericht Wels eine "Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage zu 1 F 93/94" ein. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. 1. 2003 wies das Landesgericht Wels den Antrag zurück. Es vertrat die Ansicht, es seien im außerstreitigen Verfahren die Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nicht analog anzuwenden. Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, eine analoge Anwendung sei geboten, müssten auf jeden Fall die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahms- bzw Nichtigkeitsklage analog angewendet werden. Das bedeute, dass ein Nichtigkeits- bzw Wiederaufnahmsantrag in jedem Fall innerhalb vier Wochen nach Bekanntwerden des Nichtigkeits- bzw Wiederaufnahmsgrundes eingebracht werden müsse; Rechtzeitigkeit und fehlendes Verschulden müssten behauptet und bewiesen werden. Geschehe dies nicht, sei der Antrag bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall enthielten die Ausführungen des Antragstellers zum Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO keine konkreten und nachvollziehbaren Vorwürfe, die auch nur annähernd Grundlage für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Entscheidungsrichter sein könnten. Der auf strafbare Handlungen der Entscheidungsrichter gestützte Wiederaufnahmsantrag wäre daher, selbst wenn man seine Zulässigkeit im außerstreitigen Verfahren bejaht, jedenfalls analog zu § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, weil er nicht auf den gesetzlichen Anfechtungsgrund nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützt worden sei.Am 19. 11. 2002 brachte der Antragsteller beim Landesgericht Wels eine "Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage zu 1 F 93/94" ein. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. 1. 2003 wies das Landesgericht Wels den Antrag zurück. Es vertrat die Ansicht, es seien im außerstreitigen Verfahren die Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nicht analog anzuwenden. Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, eine analoge Anwendung sei geboten, müssten auf jeden Fall die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahms- bzw Nichtigkeitsklage analog angewendet werden. Das bedeute, dass ein Nichtigkeits- bzw Wiederaufnahmsantrag in jedem Fall innerhalb vier Wochen nach Bekanntwerden des Nichtigkeits- bzw Wiederaufnahmsgrundes eingebracht werden müsse; Rechtzeitigkeit und fehlendes Verschulden müssten behauptet und bewiesen werden. Geschehe dies nicht, sei der Antrag bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall enthielten die Ausführungen des Antragstellers zum Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO keine konkreten und nachvollziehbaren Vorwürfe, die auch nur annähernd Grundlage für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Entscheidungsrichter sein könnten. Der auf strafbare Handlungen der Entscheidungsrichter gestützte Wiederaufnahmsantrag wäre daher, selbst wenn man seine Zulässigkeit im außerstreitigen Verfahren bejaht, jedenfalls analog zu Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, weil er nicht auf den gesetzlichen Anfechtungsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützt worden sei.
Der im Wiederaufnahmsantrag enthaltene Hinweis auf § 531 ZPO sei unverständlich, eine Beweispräklusion sei im Aufteilungsverfahren nicht erfolgt. Soferne der Antragsteller seinen Antrag allenfalls auch auf nachträglich in seine Hände gelangte Kreditunterlagen stütze, sei darauf hinzuweisen, dass er diese Unterlagen zumindest Ende 1999 in seinen Händen gehabt habe. Ein Wiederaufnahmeantrag gestützt auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO im Bezug auf diese Unterlagen wären daher jedenfalls verspätet.Der im Wiederaufnahmsantrag enthaltene Hinweis auf Paragraph 531, ZPO sei unverständlich, eine Beweispräklusion sei im Aufteilungsverfahren nicht erfolgt. Soferne der Antragsteller seinen Antrag allenfalls auch auf nachträglich in seine Hände gelangte Kreditunterlagen stütze, sei darauf hinzuweisen, dass er diese Unterlagen zumindest Ende 1999 in seinen Händen gehabt habe. Ein Wiederaufnahmeantrag gestützt auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO im Bezug auf diese Unterlagen wären daher jedenfalls verspätet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Wiederaufnahmsklage stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.