Begründung:
Über das Vermögen des Gemeinschuldners wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. 9. 2003 das Konkursverfahren eröffnet; Dr. Max Dengg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wurde zum Masseverwalter bestellt.
Mit den Urteilen des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23. 4. 1997 sowie des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. 2. 2001 wurde der Gemeinschuldner zur Zahlung einer Geldstrafe von S 5 Mio und einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen bzw einer Geldstrafe von S 11 Mio und einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. In beiden Strafverfahren wurden dem Gemeinschuldner zur Begleichung der Geldstrafen Ratenzahlungen gewährt. Der Gemeinschuldner leistete in der Folge in einem der beiden Strafverfahren beginnend mit 19. 9. 2001 in regelmäßigen Abständen von ungefähr einem Monat 16 Ratenzahlungen zu je EUR 18.168,21, sohin EUR 290.691,36, wobei er die letzte Zahlung am 10. 1. 2003 tätigte. Im anderen Strafverfahren leistete der Gemeinschuldner beginnend mit 2. 10. 2001 acht Ratenzahlungen zu je EUR 10.900,93, also insgesamt EUR 82.207,44, wobei er die letzte Zahlung am 22. 5. 2002 tätigte.
Am 23. 6. 2004 wurde im Konkursverfahren zwischen dem Gemeinschuldner und seinen Gläubigern ein Zwangsausgleich abgeschlossen und der Masseverwalter mit Konkursaufhebung zum Sachwalter der Gläubiger gemäß § 157e KO bestellt. Der Gemeinschuldner übergab dem Masseverwalter als künftigem Sachwalter gemäß § 157e KO sein gesamtes Vermögen zur Verwertung mit der Einschränkung gemäß Punkt 7 des Zwangsausgleiches. Gemäß Punkt 5 wurde der Masseverwalter ermächtigt, etwaige Anfechtungs- oder Leistungsprozesse auch nach Konkursaufhebung als Sachwalter der Gläubiger weiterzuführen und das erfließende Realisat an die Gläubiger quotenmäßig zu verteilen (Konkursakt ON 56).Am 23. 6. 2004 wurde im Konkursverfahren zwischen dem Gemeinschuldner und seinen Gläubigern ein Zwangsausgleich abgeschlossen und der Masseverwalter mit Konkursaufhebung zum Sachwalter der Gläubiger gemäß Paragraph 157 e, KO bestellt. Der Gemeinschuldner übergab dem Masseverwalter als künftigem Sachwalter gemäß Paragraph 157 e, KO sein gesamtes Vermögen zur Verwertung mit der Einschränkung gemäß Punkt 7 des Zwangsausgleiches. Gemäß Punkt 5 wurde der Masseverwalter ermächtigt, etwaige Anfechtungs- oder Leistungsprozesse auch nach Konkursaufhebung als Sachwalter der Gläubiger weiterzuführen und das erfließende Realisat an die Gläubiger quotenmäßig zu verteilen (Konkursakt ON 56).
Mit Beschlüssen vom 6. 7. 2004 (ON 73 und 74) sprach das Konkursgericht aus, den ihm vom Masseverwalter mitgeteilten, in der Gläubigerausschusssitzung vom 15. 5. 2004 über eine Anfechtungsklage gegen die Republik Österreich über EUR 381.242,46 gefassten Beschluss des Gläubigerausschusses nicht gemäß § 95 KO aufzuheben und die Mitteilung des Masseverwalters über eine einzubringende Anfechtungsklage konkursgerichtlich zur Kenntnis zu nehmen.Mit Beschlüssen vom 6. 7. 2004 (ON 73 und 74) sprach das Konkursgericht aus, den ihm vom Masseverwalter mitgeteilten, in der Gläubigerausschusssitzung vom 15. 5. 2004 über eine Anfechtungsklage gegen die Republik Österreich über EUR 381.242,46 gefassten Beschluss des Gläubigerausschusses nicht gemäß Paragraph 95, KO aufzuheben und die Mitteilung des Masseverwalters über eine einzubringende Anfechtungsklage konkursgerichtlich zur Kenntnis zu nehmen.
Der Zwangsausgleich wurde mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 6. 8. 2004 - aufgenommen in die Insolvenzdatei am selben Tag - bestätigt (ON 80).
Mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 29. 10. 2004 (ON 106), bekanntgemacht am 2. 11. 2004, wurde das Konkursverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches aufgehoben. Auf die Konkursgläubiger entfiel eine Quote von 20 % nebst der Verwertungsquote. Zum Sachwalter wurde Dr. Max Dengg, Rechtsanwalt in Innsbruck, bestellt. Die Überprüfung der Erfüllung des Zwangsausgleiches durch einen Sachwalter sowie eine Vermögensübergabe wurden angeordnet. Dem Sachwalter wurde die Ermächtigung erteilt, den anhängenden (gegenständlichen) Anfechtungsprozess 14 Cg 109/04f des Landesgerichtes Innsbruck gegen die Republik Österreich auch nach Aufhebung des Konkurses fortzuführen, da dies zur Erfüllung des Zwangsausgleiches erforderlich ist.
Am 7. 11. 2004 ist die Aufhebung des Konkurses in Rechtskraft erwachsen.
Mit der am 9. 7. 2004 beim Erstgericht eingelangten Anfechtungsklage begehrte der Masseverwalter von der beklagten Partei die Bezahlung von EUR 381.242,46 sA und begründete sein Begehren im Wesentlichen damit, dass er die Geldstrafen-Ratenzahlungen aus den beiden Strafverfahren gemäß § 28 und § 30 Abs 1 Z 3 KO anfechte.Mit der am 9. 7. 2004 beim Erstgericht eingelangten Anfechtungsklage begehrte der Masseverwalter von der beklagten Partei die Bezahlung von EUR 381.242,46 sA und begründete sein Begehren im Wesentlichen damit, dass er die Geldstrafen-Ratenzahlungen aus den beiden Strafverfahren gemäß Paragraph 28 und Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO anfechte.
Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, die Anfechtungstatbestände der §§ 28, 30 KO seien nicht erfüllt. Es existiere auch keine gesetzliche Grundlage für das Führen eines Anfechtungsprozesses gemäß den §§ 27 ff KO nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses.Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, die Anfechtungstatbestände der Paragraphen 28, 30, KO seien nicht erfüllt. Es existiere auch keine gesetzliche Grundlage für das Führen eines Anfechtungsprozesses gemäß den Paragraphen 27, ff KO nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses.
Das Erstgericht änderte die Parteienbezeichnung von Rechtsanwalt Dr. Max Dengg als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners auf den Gemeinschuldner, vertreten durch den Sachwalter gemäß § 157e KO Dr. Max Dengg. Zugleich stellte es das Verfahren formlos ein und verpflichtete die klagende Partei zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten.Das Erstgericht änderte die Parteienbezeichnung von Rechtsanwalt Dr. Max Dengg als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners auf den Gemeinschuldner, vertreten durch den Sachwalter gemäß Paragraph 157 e, KO Dr. Max Dengg. Zugleich stellte es das Verfahren formlos ein und verpflichtete die klagende Partei zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die Tätigkeit des Masseverwalters grundsätzlich ende, wenn der Konkurs gemäß § 139 Abs 1 KO rechtskräftig aufgehoben werde. Infolge der Aufhebung des Konkurses sei die Bezeichnung der klagenden Partei von Amts wegen richtig zu stellen. Hinsichtlich der formlosen Einstellung des Anfechtungsverfahrens stützte sich das Erstgericht auf die in der Lehre von König vertretene Rechtsauffassung und führte aus, dass - wie hier - im Falle einer Konkursaufhebung nach § 157 KO das Anfechtungsverfahren formlos einzustellen sei, weil in einem solchen Fall die Konkursmasse als Anspruchsberechtigter - im Unterschied zu einer Konkursaufhebung nach § 139 KO - die Konkursaufhebung auch nicht partiell überlebe und dem Gemeinschuldner und den Gläubigern der Konkursanfechtungsanspruch nicht zustehe, sodass auch diese den Prozess nicht fortsetzen könnten. Darüber hinaus sei die Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen in § 157e KO dezidiert geregelt und sehe diese Bestimmung keine Weiterführung von Anfechtungsprozessen vor, wobei das Konkursgericht dem Sachwalter nicht mehr Rechte einräumen könne als ihm das Gesetz zugestehe. Da das Erstgericht das Klagebegehren auch inhaltlich als nicht gerechtfertigt erachtete, verpflichtete es die klagende Partei zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten.Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die Tätigkeit des Masseverwalters grundsätzlich ende, wenn der Konkurs gemäß Paragraph 139, Absatz eins, KO rechtskräftig aufgehoben werde. Infolge der Aufhebung des Konkurses sei die Bezeichnung der klagenden Partei von Amts wegen richtig zu stellen. Hinsichtlich der formlosen Einstellung des Anfechtungsverfahrens stützte sich das Erstgericht auf die in der Lehre von König vertretene Rechtsauffassung und führte aus, dass - wie hier - im Falle einer Konkursaufhebung nach Paragraph 157, KO das Anfechtungsverfahren formlos einzustellen sei, weil in einem solchen Fall die Konkursmasse als Anspruchsberechtigter - im Unterschied zu einer Konkursaufhebung nach Paragraph 139, KO - die Konkursaufhebung auch nicht partiell überlebe und dem Gemeinschuldner und den Gläubigern der Konkursanfechtungsanspruch nicht zustehe, sodass auch diese den Prozess nicht fortsetzen könnten. Darüber hinaus sei die Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe von Vermögen in Paragraph 157 e, KO dezidiert geregelt und sehe diese Bestimmung keine Weiterführung von Anfechtungsprozessen vor, wobei das Konkursgericht dem Sachwalter nicht mehr Rechte einräumen könne als ihm das Gesetz zugestehe. Da das Erstgericht das Klagebegehren auch inhaltlich als nicht gerechtfertigt erachtete, verpflichtete es die klagende Partei zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten.
Das Rekursgericht gab dem von der klagenden Partei gegen die formlose Einstellung des Verfahrens erhobenen Rekurs in der Hauptsache nicht Folge und hob lediglich die Kostenentscheidung des Erstgerichtes ersatzlos auf. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Gemäß § 37 KO sei im Zuge eines Konkursverfahrens ausschließlich der Masseverwalter berechtigt, Anfechtungsprozesse zu führen. Daraus ergebe sich im Besonderen, dass es vor allem auch dem (ehemaligen) Gemeinschuldner verwehrt sei, einen Anfechtungsprozess zu führen oder einen solchen fortzuführen. Obwohl Konkursanfechtungsprozesse mit Rechtskraft der Konkursaufhebung grundsätzlich aufhörten, könne das Konkursgericht auch im Falle einer Konkursaufhebung nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 139 Abs 1 KO den Masseverwalter im Hinblick auf eine mögliche Nachtragsverteilung analog § 138 KO mit der weiteren Verfolgung des Anfechtungsprozesses betrauen. Werde - wie im konkreten Fall - der Konkurs vom Konkursgericht nach rechtskräftiger Bestätigung des angenommenen Zwangsausgleiches gemäß § 157 KO aufgehoben, sei der Masseverwalter mit Rechtskraft der Konkursaufhebung zur Vertretung der Konkursmasse, die die Konkursaufhebung auch nicht zum Teil überlebe, sondern als Rechtssubjekt zur Gänze erlösche, hingegen nicht mehr befugt. Da dem Masseverwalter gemäß § 37 KO aber ein Anfechtungsmonopol zukomme, das Anfechtungsrecht also nur von ihm ausgeübt werde und somit weder dem Gemeinschuldner noch den Gläubigern ein Konkursanfechtungsanspruch zustehe, könne auch von dem gemäß §§ 157 ff KO vom Konkursgericht bestellten Sachwalter das Anfechtungsrecht nicht ausgeübt werden. Da die Konkursmasse nach Konkursaufhebung gemäß § 157 KO als Anspruchsberechtigter erloschen sei, ohne dass es zu einer Rechtsnachfolge gekommen wäre, sei aber ein Zustand eingetreten, der den Unterbrechungsgründen der §§ 155, 160 ZPO ähnlich sei. Nach der Lehre sei in einem solchen Fall das Verfahren eben formlos einzustellen.Gemäß Paragraph 37, KO sei im Zuge eines Konkursverfahrens ausschließlich der Masseverwalter berechtigt, Anfechtungsprozesse zu führen. Daraus ergebe sich im Besonderen, dass es vor allem auch dem (ehemaligen) Gemeinschuldner verwehrt sei, einen Anfechtungsprozess zu führen oder einen solchen fortzuführen. Obwohl Konkursanfechtungsprozesse mit Rechtskraft der Konkursaufhebung grundsätzlich aufhörten, könne das Konkursgericht auch im Falle einer Konkursaufhebung nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß Paragraph 139, Absatz eins, KO den Masseverwalter im Hinblick auf eine mögliche Nachtragsverteilung analog Paragraph 138, KO mit der weiteren Verfolgung des Anfechtungsprozesses betrauen. Werde - wie im konkreten Fall - der Konkurs vom Konkursgericht nach rechtskräftiger Bestätigung des angenommenen Zwangsausgleiches gemäß Paragraph 157, KO aufgehoben, sei der Masseverwalter mit Rechtskraft der Konkursaufhebung zur Vertretung der Konkursmasse, die die Konkursaufhebung auch nicht zum Teil überlebe, sondern als Rechtssubjekt zur Gänze erlösche, hingegen nicht mehr befugt. Da dem Masseverwalter gemäß Paragraph 37, KO aber ein Anfechtungsmonopol zukomme, das Anfechtungsrecht also nur von ihm ausgeübt werde und somit weder dem Gemeinschuldner noch den Gläubigern ein Konkursanfechtungsanspruch zustehe, könne auch von dem gemäß Paragraphen 157, ff KO vom Konkursgericht bestellten Sachwalter das Anfechtungsrecht nicht ausgeübt werden. Da die Konkursmasse nach Konkursaufhebung gemäß Paragraph 157, KO als Anspruchsberechtigter erloschen sei, ohne dass es zu einer Rechtsnachfolge gekommen wäre, sei aber ein Zustand eingetreten, der den Unterbrechungsgründen der Paragraphen 155, 160, ZPO ähnlich sei. Nach der Lehre sei in einem solchen Fall das Verfahren eben formlos einzustellen.
Diese Einstellung erfasse aber nicht den Kostenerstattungsanspruch. Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten für den beendeten Anfechtungsprozess bilde nämlich, hätte der Anfechtungsgegner bei gänzlicher Austragung obsiegt, eine Masseforderung gemäß § 46 Abs 1 Z 5 KO, für die nach der Konkursaufhebung der Gemeinschuldner hafte. Umgekehrt müsse aber auch dem (ehemaligen) Gemeinschuldner die Möglichkeit eröffnet werden, die Aufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Kosten zu beantragen, in dem zu prüfen sei, zu wessen Gunsten der an sich „erledigte" Anfechtungsprozess ausgegangen wäre, hätte er zu Ende geführt werden können. Im Sinne dieser Ausführungen könnte also das vom Erstgericht eingestellte Verfahren sowohl vom Anfechtungsgegner als auch vom ehemaligen Gemeinschuldner hinsichtlich der Kosten fortgesetzt werden, wobei allerdings eine solche Fortsetzung - da sich das Verfahren in einem Zustand befinde, der den Unterbrechungsgründen der §§ 155, 160 ZPO ähnlich sei - erst nach einer analog § 164 ZPO abzugebenden Aufnahmeerklärung möglich sei. Eine solche Aufnahmeerklärung sei bislang von keiner der Parteien abgegeben worden, sodass eine Entscheidung über die Kosten entgegen der Ansicht des Erstgerichtes derzeit jedenfalls nicht zu erfolgen habe. Aus diesem Grund sei die Kostenentscheidung des Erstgerichtes ersatzlos aufzuheben gewesen.Diese Einstellung erfasse aber nicht den Kostenerstattungsanspruch. Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten für den beendeten Anfechtungsprozess bilde nämlich, hätte der Anfechtungsgegner bei gänzlicher Austragung obsiegt, eine Masseforderung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO, für die nach der Konkursaufhebung der Gemeinschuldner hafte. Umgekehrt müsse aber auch dem (ehemaligen) Gemeinschuldner die Möglichkeit eröffnet werden, die Aufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Kosten zu beantragen, in dem zu prüfen sei, zu wessen Gunsten der an sich „erledigte" Anfechtungsprozess ausgegangen wäre, hätte er zu Ende geführt werden können. Im Sinne dieser Ausführungen könnte also das vom Erstgericht eingestellte Verfahren sowohl vom Anfechtungsgegner als auch vom ehemaligen Gemeinschuldner hinsichtlich der Kosten fortgesetzt werden, wobei allerdings eine solche Fortsetzung - da sich das Verfahren in einem Zustand befinde, der den Unterbrechungsgründen der Paragraphen 155, 160, ZPO ähnlich sei - erst nach einer analog Paragraph 164, ZPO abzugebenden Aufnahmeerklärung möglich sei. Eine solche Aufnahmeerklärung sei bislang von keiner der Parteien abgegeben worden, sodass eine Entscheidung über die Kosten entgegen der Ansicht des Erstgerichtes derzeit jedenfalls nicht zu erfolgen habe. Aus diesem Grund sei die Kostenentscheidung des Erstgerichtes ersatzlos aufzuheben gewesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO gegeben seien; zur Frage der Einstellung eines anhängigen Anfechtungsprozesses im Falle einer Konkursaufhebung gemäß § 157 KO liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Im konkreten Fall sei die Einstellung des Verfahrens bestätigt worden, ohne dass über die Anfechtungsklage in der Sache selbst entschieden worden sei, sodass von einem dem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO analogen Fall auszugehen sei.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gegeben seien; zur Frage der Einstellung eines anhängigen Anfechtungsprozesses im Falle einer Konkursaufhebung gemäß Paragraph 157, KO liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Im konkreten Fall sei die Einstellung des Verfahrens bestätigt worden, ohne dass über die Anfechtungsklage in der Sache selbst entschieden worden sei, sodass von einem dem Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO analogen Fall auszugehen sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Einstellungsbeschluss des Erstgerichtes ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werde. Es könne bei systematischer Betrachtung keinen Unterschied machen, ob - bei entsprechender Autorisierung durch das Konkursgericht - im Falle einer Aufhebung nach § 139 Abs 1 KO der ehemalige Masseverwalter oder im Falle einer Aufhebung nach § 157 KO der ehemalige Masseverwalter und nunmehrige Sachwalter den Anfechtungsprozess fortführe.Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Einstellungsbeschluss des Erstgerichtes ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werde. Es könne bei systematischer Betrachtung keinen Unterschied machen, ob - bei entsprechender Autorisierung durch das Konkursgericht - im Falle einer Aufhebung nach Paragraph 139, Absatz eins, KO der ehemalige Masseverwalter oder im Falle einer Aufhebung nach Paragraph 157, KO der ehemalige Masseverwalter und nunmehrige Sachwalter den Anfechtungsprozess fortführe.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.