Der Rekurs der beklagten Parteien ist unzulässig, weil das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Daß das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 24. 6. 1999 offenbar der Ansicht war, gegen seinen Aufhebungsbeschluß sei eine Revision möglich und zulässig, vermag daran nichts zu ändern. Bei einem Rekurs, der trotz Fehlens des Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, erhoben wird und der daher unzulässig ist, sieht das Gesetz eine Rekursbeantwortung nicht vor, diese ist daher ebenfalls zurückzuweisen (3 Ob 522/94).Der Rekurs der beklagten Parteien ist unzulässig, weil das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Daß das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 24. 6. 1999 offenbar der Ansicht war, gegen seinen Aufhebungsbeschluß sei eine Revision möglich und zulässig, vermag daran nichts zu ändern. Bei einem Rekurs, der trotz Fehlens des Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, erhoben wird und der daher unzulässig ist, sieht das Gesetz eine Rekursbeantwortung nicht vor, diese ist daher ebenfalls zurückzuweisen (3 Ob 522/94).
Gegen das das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes teilweise bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.
Die beklagten Parteien haben beim Erstgericht eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der sie beantragten, der Revision der klagenden Partei nicht Folge zu geben. Die Revisionsbeantwortung wäre zwar gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen gewesen, sie ist aber deshalb rechtzeitig, weil sie innerhalb der offenen Frist bei diesem eingelangt ist.Die beklagten Parteien haben beim Erstgericht eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der sie beantragten, der Revision der klagenden Partei nicht Folge zu geben. Die Revisionsbeantwortung wäre zwar gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim Berufungsgericht einzubringen gewesen, sie ist aber deshalb rechtzeitig, weil sie innerhalb der offenen Frist bei diesem eingelangt ist.
Die Revision der klagenden Partei ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - unzulässig. Worin die hier relevante Rechtsfrage liegen soll, ist dem Beschluß des Berufungsgerichtes vom 24. 6. 1999 nicht zu entnehmen. Daß es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes "für eine Unfallsituation im Freizeitsportbereich auf Parkplätzen" gibt, begründet für sich keine erhebliche Rechtsfrage, weil es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, abstrakt die "Unfallsituation im Freizeitsportbereich auf Parkplätzen" zu beurteilen.
Aber auch in der Revision der klagenden Partei werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Wenn in der Revision die Ansicht vertreten wird, es gebe wohl kaum eine Situation, in der sich zB Rollerskater auf privaten Flächen StVO-konform verhielten oder Go-Kart-Fahrer auf Privatflächen, auf denen sie sich zulässigerweise aufhielten, den Rechtsvorrang beachteten, ist dem Kläger entgegenzuhalten, daß rechtswidriges Verhalten auch durch oftmalige Ausübung nicht rechtmäßig wird.
Zu der in der Revision relevierten Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liegt eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (s RIS-Justiz RS0022933 und RS0008775). Wie weit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist eine Auslegungsfrage im Einzelfall (SZ 68/191).
Das Berufungsgericht ist auch nicht von der Entscheidung 8 Ob 71/87 (= ZVR 1988/85) abgegangen. Auch wenn der Kläger darauf vertrauen hätte dürfen, daß der Parkplatz von keinem PKW benützt wird, hätte er, ausgehend von seiner Ansicht, die Benutzung mit Go-Karts sei gestattet, damit rechnen müssen, daß der Parkplatz von einem solchen benützt wird.
Auch die Frage der höheren Betriebsgefahr stellt sich nicht, wenn - wie hier - die einem Halter zurechenbare gewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber dem Verschulden in der Regel zu vernachlässigen ist (vgl Apathy, KommzEKHG, Rz 22 zu § 11 mwN).Auch die Frage der höheren Betriebsgefahr stellt sich nicht, wenn - wie hier - die einem Halter zurechenbare gewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber dem Verschulden in der Regel zu vernachlässigen ist vergleiche Apathy, KommzEKHG, Rz 22 zu Paragraph 11, mwN).
Schließlich sind den Feststellungen auch keine Anhaltspunkte für eine "Sportveranstaltung" zu entnehmen.
Die Revision des Klägers war sohin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Da die beklagten Parteien nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, haben sie die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.Die Revision des Klägers war sohin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Da die beklagten Parteien nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, haben sie die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.