Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 25. 5. 2001 als Mitfahrerin auf dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten und von ihrem Ehemann gelenkten Motorrad bei einem Verkehrsunfall mit einem auf die Fahrbahn laufenden Wildschwein schwer verletzt.
Zwischen dem Motorrad und dem von rechts die Straße querenden Wildschwein kam es zu einer "frontüberdeckten" Kollision. Der Lenker konnte vor der Kollision keine Bremsung mehr einleiten, sondern sein Motorrad nur mehr in eine Tendenz nach links (weg von der Gefahr) bringen. Dadurch verlenkte er sein Motorrad gegenüber der ursprünglichen, etwa in der Mitte des rechten Fahrstreifens gelegenen Fahrlinie bis zur Kollision um etwa 50 cm nach links. Der Lenker hat auf das quer in die Fahrbahn laufende Wildschwein nicht verspätet reagiert. Allein die Kollision mit dem Wildschwein führte zum unverzüglichen Sturz des Motorrades, welches über etwa 55 m in die Endlage schlitterte. Es gab weder vor noch nach der Kollision Schleuderbewegungen. Es hat die Kollision selbst unmittelbar den nicht kontrollierbaren Sturzvorgang eingeleitet.
Die Klägerin begehrte Schadenersatz in Höhe von insgesamt EUR 12.601,25 sA und behauptete Verschulden des Lenkers sowie Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr. Die Beklagte bestritt dies.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es verneinte ein Verschulden des Motorradlenkers, bejahte aber das Vorliegen einer durch das Verhalten des Tieres ausgelösten außergewöhnlichen Betriebsgefahr.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und führte im Wesentlichen folgendes aus:
Eine Ersatzpflicht sei nach § 9 Abs 1 EKHG ausgeschlossen, sofern der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges beruhte. Nach § 9 Abs 2 EKHG gelte ein Ereignis insbesondere dann als unabwendbar, wenn es auf das Verhalten eines Tieres zurückzuführen sei und der Halter des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe. Selbst in einem solchen Fall greife jedoch die Haftpflicht ein, wenn der Unfall unmittelbar auf die durch das Verhalten eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei.Eine Ersatzpflicht sei nach Paragraph 9, Absatz eins, EKHG ausgeschlossen, sofern der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges beruhte. Nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gelte ein Ereignis insbesondere dann als unabwendbar, wenn es auf das Verhalten eines Tieres zurückzuführen sei und der Halter des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe. Selbst in einem solchen Fall greife jedoch die Haftpflicht ein, wenn der Unfall unmittelbar auf die durch das Verhalten eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei.
Wenn - wie im konkreten Fall - jemand Dritter geschädigt worden sei, hafte also der Halter bzw dessen Haftpflichtversicherer, wenn das Tier eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst habe. Dabei komme es jedoch nicht darauf an, ob das Verhalten des Tieres eine unfallskausale Handlung des Lenkers (wie zB Notbremsung, Verreißen des KFZ) bewirkt habe oder nicht. Diese Erweiterung der Haftung gründe sich nämlich darauf, dass die durch die Eigentümlichkeiten des gefährlichen Betriebes ermöglichte außergewöhnliche Gefahr ein so starkes Zurechnungsmoment bilde, dass die für den Halter unabwendbare Verursachung durch ein Tier gegenüber dem (unbeteiligten) Geschädigten nicht mehr als Befreiungsgrund ausreiche.
Außergewöhnlichkeit liege daher vor, wenn eine durch die Eigentümlichkeiten des gefährlichen Betriebes und zusätzliche Umstände (wie das Verhalten eines Tieres) verursachte besondere Gefahrensituation geschaffen werde. Die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden seien, würden dadurch vergrößert, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzuträten, dh solche, welche nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben seien, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb sei.
Im konkreten Fall habe gerade die "frontüberdeckte" Kollision zwischen dem Vorderrad des Motorrades und dem Wildschwein zum Sturz geführt. Entgegen der von der Rechtsmittelwerberin vertretenen Ansicht, das Tier habe lediglich den Unfall ausgelöst, nicht jedoch die außergewöhnliche Betriebsgefahr, könne die Auslösung des Unfalles nicht getrennt vom Hervorrufen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr betrachtet werden. Die Kollision mit dem Wildschwein stelle nämlich zugleich eine außergewöhnliche Betriebsgefahr dar, weil dadurch eine besondere Gefahrensituation für den Motorradfahrer und seine Sozia geschaffen worden sei, welche in der Folge zum Sturz geführt habe.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer durch das Verhalten eines Tieres ausgelösten außergewöhnlichen Betriebsgefahr sei nicht entscheidend, dass zwischen diesem Verhalten und der dadurch ausgelösten außergewöhnlichen Gefahrensituation eine Handlung des Lenkers liege. Das Erstgericht habe die Haftung der Beklagten daher zu Recht bejaht.
Auf Antrag der Beklagten sprach das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO aus, dass die ordentliche Revision - wegen fehlender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - doch zulässig sei.Auf Antrag der Beklagten sprach das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO aus, dass die ordentliche Revision - wegen fehlender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - doch zulässig sei.
Die Beklagte macht in ihrer Revision unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.