Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mahmut K*****, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, und den auf Seiten des Klägers beigetretenen Nebenintervenienten Marlene und Norbert K*****, beide *****, vertreten durch Dr. Dietmar Ritzberger und Ing. Dr. Erich Janovsky, Rechtsanwälte in Schwaz, sowie Erich N*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagten Parteien 1. Eduard T*****, 2. ***** Versicherungsgesellschaft,*****, und 3. ***** Versicherung*****, alle vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 9.215,04 sA, über den Kostenergänzungsantrag der klagenden Partei betreffend das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. Oktober 2003, AZ 2 Ob 235/03z, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. Oktober 2003, 2 Ob 253/03z, wird dahin ergänzt, dass dem Spruch der Entscheidung folgender Absatz angefügt wird:
"Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig dem Kläger und dem Nebenintervenienten Erich N***** die mit je EUR 920,24 (darin enthalten USt von EUR 153,37, keine Barauslagen) und den Nebenintervenienten Marlene und Norbert K***** die mit EUR 757,85 (darin enthalten USt von EUR 126,31, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Berufsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit EUR35,44 (darin enthalten USt von EUR 5,90, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrages vom 16.12.2003 sowie die mit EUR 0,55 (Barauslagen) bestimmten Kosten des (neuerlichen) Ergänzungsantrages vom 26. September 2004 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. 10. 2003 wurde den Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenienten Marlene und Norbert K***** stattgegeben und das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt. In dieser Entscheidung wurde wohl über die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden, nicht aber über die Kosten des Berufungsverfahrens. Da sowohl der Kläger als auch die Nebenintervenienten Marlene und Norbert K***** und Erich N***** aufgrund der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung im Berufungsverfahren erfolgreich waren, waren ihnen - im Wege der Urteilsergänzung gemäß § 423 ZPO - gemäß §§ 41, 50 ZPO die Kosten der Berufungsbeantwortungen zuzusprechen.Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. 10. 2003 wurde den Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenienten Marlene und Norbert K***** stattgegeben und das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt. In dieser Entscheidung wurde wohl über die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden, nicht aber über die Kosten des Berufungsverfahrens. Da sowohl der Kläger als auch die Nebenintervenienten Marlene und Norbert K***** und Erich N***** aufgrund der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung im Berufungsverfahren erfolgreich waren, waren ihnen - im Wege der Urteilsergänzung gemäß Paragraph 423, ZPO - gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO die Kosten der Berufungsbeantwortungen zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00253.03Z.0212.000
Dokumentnummer
JJT_20040212_OGH0002_0020OB00253_03Z0000_000