Entgegen dem nachträglich gemäß § 508 Abs 3 ZPO vom Berufungsgericht gesetzten Ausspruch, die Revision sei zulässig, liegt eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.Entgegen dem nachträglich gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO vom Berufungsgericht gesetzten Ausspruch, die Revision sei zulässig, liegt eine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung unter anderem dann zulässig, wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen, so etwa, weil das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist (2 Ob 255/01s; 2 Ob 254/98m = ZVR 1999/63; RIS-Justiz RS0031235, RS0031082).
Angesichts der wiedergegebenen Feststellungen ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, vorliegend sei eine Teilbemessung des Schmerzengeldes zulässig, vertretbar. Der Fall 2 Ob 154/03s, in dem der erkennende Senat die Voraussetzungen für eine Globalbemessung bejaht hatte, unterscheidet sich vom vorliegenden vor allem dadurch, dass dort mit einer (datumsmäßig noch nicht bestimmbaren) künftig notwendig werdenden Implantation einer Hüftprothese zu rechnen und mit großer Wahrscheinlichkeit weitere Operationen zu erwarten waren, während hier noch nicht feststeht, ob künftig eine Hüftgelenksersatzoperation überhaupt notwendig sein wird.
Entgegen den Revisionsausführungen wurden im Vorprozess 3 C 1335/97y keine zukünftigen (also auch nicht Teile der nunmehr geltend gemachten), sondern nur Schmerzen bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (20. 3. 1998) abgegolten.
Dass die Klägerin nunmehr in den Jahren 2003 bis 2005 erlittene Schmerzen geltend macht, obwohl deren Eintreten zumindest im Ausmaß von 20 Tagen leichter Schmerzen jährlich bereits im Vorprozess feststand, ist zulässig (2 Ob 255/01s, jüngst 2 Ob 127/05y; 2 Ob 150/06g, RIS-Justiz RS0115721).
Die Ansicht der Vorinstanzen, der der Klägerin insgesamt bezahlte Betrag von rund 32.000 EUR (unter Einschluss des nunmehrigen Zuspruches und unter Berücksichtigung der Aufwertung infolge der Geldentwertung) entspreche 75 % des angemessenen Schmerzengeldes bzw liege nicht über dem Anspruch, der der Klägerin bei einer Globalbemessung der erlittenen Schmerzen zustünde, ist ebenfalls vertretbar.
Die Revision war somit mangels einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision war somit mangels einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.