Die Revision ist unzulässig.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich einzelfallbezogen; deren Beurteilung ist daher nicht revisibel, es wäre denn, dem Berufungsgericht wäre eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen (RIS-Justiz RS0106373; vgl auch RS0111165 [T3]), die aber hier nicht vorliegt: Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, der auch die vorliegende Konstellation zwanglos unterstellt werden kann, allfällige Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Bank verneint (vgl RIS-Justiz RS0020588; RS0052899; RS0028149; RS0026135 [T6]).Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich einzelfallbezogen; deren Beurteilung ist daher nicht revisibel, es wäre denn, dem Berufungsgericht wäre eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen (RIS-Justiz RS0106373; vergleiche auch RS0111165 [T3]), die aber hier nicht vorliegt: Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, der auch die vorliegende Konstellation zwanglos unterstellt werden kann, allfällige Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Bank verneint vergleiche RIS-Justiz RS0020588; RS0052899; RS0028149; RS0026135 [T6]).
Soweit der Revisionswerber immer wieder Kenntnis der Bank von atypischen Gefahren unterstellt, geht die Rechtsrüge der Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, da gegenteilig festgestellt wurde, die beklagte Partei habe keinerlei derartiges Wissen gehabt.
Auch die Vielzahl der durch den sogenannten AMIS-Skandal Geschädigten macht die im vorliegenden Fall zu beantworteten Rechtsfragen zu keinen erheblichen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO: Wie schon die Beklagte in der Revisionsbeantwortung zutreffend vorbringt, hängt die Frage der jeweiligen Aufklärungspflichten einer Bank auch im Zusammenhang mit dem „AMIS-Skandal" von einer Fülle von Einzelfaktoren im jeweiligen Einzelfall ab (zB Bonität, Wissensstand und Risikobereitschaft des Kunden, Art der Einbindung eines Vermittlers, Rolle der Bank als bloßer Finanzierer oder darüber hinausgehende Rolle uam), was eine generelle Aussage unmöglich macht.Auch die Vielzahl der durch den sogenannten AMIS-Skandal Geschädigten macht die im vorliegenden Fall zu beantworteten Rechtsfragen zu keinen erheblichen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO: Wie schon die Beklagte in der Revisionsbeantwortung zutreffend vorbringt, hängt die Frage der jeweiligen Aufklärungspflichten einer Bank auch im Zusammenhang mit dem „AMIS-Skandal" von einer Fülle von Einzelfaktoren im jeweiligen Einzelfall ab (zB Bonität, Wissensstand und Risikobereitschaft des Kunden, Art der Einbindung eines Vermittlers, Rolle der Bank als bloßer Finanzierer oder darüber hinausgehende Rolle uam), was eine generelle Aussage unmöglich macht.
Schließlich wird darauf verwiesen, dass zur allfälligen Haftung wegen unterlassener oder unzutreffender Beratung im Zusammenhang mit dem „AMIS-Skandal" bereits oberstgerichtliche Judikatur vorliegt (6 Ob 249/07x; 2 Ob 189/08w). In beiden Entscheidungen wurde vor allem darauf hingewiesen, dass eine derart weitgehende Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko (Veruntreuung) bisher weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung gefordert wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.