Begründung:
Am 19. 8. 2001 ereignete sich auf der Pitztaler Landesstraße - einer ca 11,5 m breiten und asphaltierten Freilandstraße mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h mit zur Unfallszeit geringem Verkehrsaufkommen - gegen 3.13 Uhr in der Nacht ein Verkehrsunfall, bei welchem der Kläger als Fußgänger von dem vom Erstbeklagten gelenkten und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW seitlich erfasst und schwer verletzt wurde. Im Bereich der Unfallstelle verläuft die Straße taleinwärts (jeweils in Fahrt- bzw Gehrichtung der Beteiligten) nach einer leichten Linkskurve ca 200 m nahezu geradlinig und führt anschließend in eine Rechtskurve. Ca 38 m vor der Unfallstelle befindet sich rechtsseitig eine Einmündung einer ehemaligen Zufahrtsstraße zum Bahnhof. An den linken (talauswärts führenden) Fahrstreifen schließt vor und nach der Unfallstelle eine mit Gras bedeckte geschotterte Landfläche an, im Nahbereich der Unfallstelle (gegenüber dieser auf der anderen Straßenseite) bildet diese Landfläche einen geschotterten Einmündungstrichter zu dort befindlichen Gebäuden der Industriezone. Auf dem rechten Fahrstreifen (in Gehrichtung des Klägers) schließt ebenfalls eine Landfläche mit einer Breite zwischen 0,9 bis 1,25 m an, deren Oberfläche gleichfalls grasbewachsen ist; in einem seitlichen Abstand von ca 0,5 m zur 0,2 m breiten Begrenzungslinie sind Begrenzungspfosten angebracht. Zum Zeitpunkt des Unfalls war es dunkel, eine künstliche Beleuchtung existierte im Unfallbereich nicht, allerdings fiel durch die Beleuchtung eines Firmengebäudes bzw durch eine auf der gegenüberliegenden Straßenseite aufgestellte und ca 30 m entfernte Straßenlaterne Licht in einer nicht näher feststellbaren Intensität auf die Fahrbahn; im Bereich der Unfallstelle betrug die maximale Sichtweite bei Abblendlicht ca 100 m und bei Fernlicht ca 200 m.
Der Kläger befand sich in einer Fußgängergruppe, bestehend aus seiner Frau und der minderjährigen Tochter sowie einem weiteren Bekannten, auf dem Heimweg von einem nahen Zeltfest; alle trugen Motorradjacken mit am Rücken rückstrahlenden Streifen. Die Gruppe ging nicht links auf bzw neben der Landesstraße, sondern auf der rechten Seite, und zwar derart, dass zunächst der Bekannte der Familie des Klägers vorausging, anschließend folgten die Ehegattin und die Tochter, wobei der Kläger links neben seiner Gattin ging. Die Gattin des Klägers ging rechts neben den Begrenzungspfosten, der Kläger links neben diesen, und zwar derart, dass keiner die asphaltierte Fahrbahn benützte, sondern alle im Bereich der beschriebenen grasbewachsenen Landfläche gingen. Diese Gehlinie wählte die Gruppe deshalb, "da sie einerseits von der Ausfahrt zur Landesstraße dann erst die Straße hätte überqueren müssen"; außerdem gingen sie davon aus, dass sie spätestens in einiger Entfernung beim sog Recyclinghof wiederum auf die (in ihrer Richtung gesehen) rechte Seite wechseln hätten müssen, wobei nicht feststellbar ist, ob es tatsächlich für einen Fußgänger unmöglich gewesen wäre, bei diesem Recyclinghof die linke Straßenseite zu benützen; bis zur Unfallstelle und an dieser selbst wäre es jedenfalls für die Fußgänger ohne weiteres möglich gewesen, die linke Straßenseite bzw das linke "Bankett" zu benützen. Ob und in welchem Ausmaß der Kläger alkoholisiert bzw in seinem Verhalten durch Alkohol beeinträchtigt war, kann nicht festgestellt werden.
Auch der Erstbeklagte hatte das Zeltfest besucht und dieses gegen 3 Uhr früh verlassen. Ob er vor dem Unfall das Abblendlicht eingeschaltet hatte und ob dieses ordnungsgemäß funktionierte, kann nicht festgestellt werden. Wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß beleuchtet gewesen wäre, hätte er die Fußgängergruppe mindestens auf eine Entfernung von 50 m bzw bei einer Fahrgeschwindigkeit von maximal 70 km/h ca drei Sekunden vor dem Unfall erkennen können. Da er diese aber überhaupt nicht sah, kam es dazu, dass er - "aus welchem Grund auch immer" - mit seinem PKW im Bereich der rechten sog A-Säule (Windschutzscheibe, Tür) den Kläger am Arm und am seitlichen Rumpf erfasste und nach vorne stieß, wodurch dieser ca 2 m durch die Luft flog und die vom Erstgericht im Einzelnen näher festgestellten insgesamt schweren Verletzungen erlitt. Da der Erstbeklagte die Fußgängergruppe überhaupt nicht sah, "war unfallkausal entweder mangelnde Aufmerksamkeit und/oder eine nicht ordnungsgemäße Beleuchtung des PKWs; der Erstbeklagte hätte den Unfall ohne weiteres dann vermeiden können, wenn er zum rechten Fahrbahnrand entweder einen größeren Seitenabstand eingehalten bzw wenn er den rechten Fahrbahnrand nicht überfahren hätte." Der Erstbeklagte hielt nach dem Unfall auch nicht an, sondern setzte seine Fahrt fort und konnte erst nach Tagen ausgeforscht werden. Er wurde aufgrund dieses Unfalles rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung sowie des Imstichlassens eines Verletzten strafgerichtlich verurteilt.
Mit der am 6. 3. 2002 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand den Ersatz seiner Schäden aus diesem Unfall in Höhe von (zuletzt) EUR 17.616,59 samt 4 % Staffelzinsen aus dem Alleinverschulden des Erstbeklagten; darüber hinaus erhob er auch ein Feststellungsbegehren.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren im Wesentlichen lediglich dahin, dass das überwiegende Mitverschulden den Kläger selbst treffe, da dieser nicht am linken Bankett bzw Fahrbahnrand gegangen sei.
Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 11.925,88 sA und sprach weiters aus, dass diese dem Kläger zu drei Viertel für alle künftigen Folgen und Schäden aus dem Unfall haften; das Leistungs- (EUR 5.690,70) und Feststellungsmehrbegehren wurde abgewiesen. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Erstbeklagte gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 StVO verstoßen habe und sich außerdem den Vorwurf gefallen lassen müsse, entweder ohne oder mit einer unzureichenden Beleuchtung unterwegs gewesen und/oder äußerst unaufmerksam gefahren zu sein. Den Kläger treffe jedoch auch ein Mitverschulden, weil er gemäß § 76 Abs 1 StVO auf der Freilandstraße (außer im Falle einer hier nicht einmal behaupteten Unzumutbarkeit) auf dem linken Straßenbankett bzw linken Fahrbahnrand gehen hätte müssen, worunter auch die beschriebene grasbewachsene Landfläche falle, sodass eine Schadensteilung 1 : 3 zu seinen Gunsten gerechtfertigt sei.Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 11.925,88 sA und sprach weiters aus, dass diese dem Kläger zu drei Viertel für alle künftigen Folgen und Schäden aus dem Unfall haften; das Leistungs- (EUR 5.690,70) und Feststellungsmehrbegehren wurde abgewiesen. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Erstbeklagte gegen das Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, StVO verstoßen habe und sich außerdem den Vorwurf gefallen lassen müsse, entweder ohne oder mit einer unzureichenden Beleuchtung unterwegs gewesen und/oder äußerst unaufmerksam gefahren zu sein. Den Kläger treffe jedoch auch ein Mitverschulden, weil er gemäß Paragraph 76, Absatz eins, StVO auf der Freilandstraße (außer im Falle einer hier nicht einmal behaupteten Unzumutbarkeit) auf dem linken Straßenbankett bzw linken Fahrbahnrand gehen hätte müssen, worunter auch die beschriebene grasbewachsene Landfläche falle, sodass eine Schadensteilung 1 : 3 zu seinen Gunsten gerechtfertigt sei.
Eine Wiedergabe der Feststellungen zu den einzelnen Schadenspositionen (samt der rechtlichen Beurteilung hiezu) ist entbehrlich, weil diese auch im nunmehrigen Revisionsverfahren keinen Streitpunkt bilden (§ 510 Abs 3 ZPO).Eine Wiedergabe der Feststellungen zu den einzelnen Schadenspositionen (samt der rechtlichen Beurteilung hiezu) ist entbehrlich, weil diese auch im nunmehrigen Revisionsverfahren keinen Streitpunkt bilden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Berufungsgericht gab der lediglich vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige; es erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht - in Analyse der oberstgerichtlichen Judikatur zum Begriff des Banketts und der daraus abzuleitenden Fußgängerverpflichtungen - zusammengefasst aus: Speziell aus der Entscheidung ZVR 1977/183 ergebe sich ganz klar, dass auch ein mit Gras bewachsener Streifen neben dem Fahrbahnrand, wenn er nur breit genug sei, Bankett im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 StVO sein könne, dessen Begehen im Sinne des § 76 Abs 1 Satz 2 StVO zuzumuten sei; auch wenn aus einigen Entscheidungen Gegenteiliges abgeleitet werden könne, müsse doch jeder seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand gelegen sei (soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten sei) grundsätzlich als Straßenbankett gelten können. Der in ZVR 1990/152 vertretenen gegenteiligen Auffassung könne nicht gefolgt werden. Zwecksetzung des § 76 Abs 1 zweiter Satz StVO mit seinem Gebot, auf Freilandstraßen auf dem linken Straßenbankett bzw Fahrbahnrand zu gehen, sei es gerade solche Unfälle zu verhindern, bei denen Fußgänger von hinten angefahren werden; dieses Schutzbedürfnis habe ein Fußgänger unabhängig davon, ob er unmittelbar neben der Fahrbahn auf einem eigenen Straßenbankett oder einem anderen Geländestreifen gehe. Dass § 76 Abs 1 zweiter Satz StVO so formuliert wurde, dass er den zweiten Fall nicht regle, schaffe nach Auffassung des Berufungsgerichtes eine unechte Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen sei; dieser Analogieschluss führe zur Forderung, dass auch dann, wenn rechts und links einer Freilandstraße zwar keine eigenen Straßenbankette, wohl aber Geländestreifen, deren Begehen zumutbar ist, angrenzen (und in unmittelbarer Nähe des Fahrbahnrandes gegangen wird), auf dem linksseitig angrenzenden Geländestreifen zu gehen sei. Der Kläger wäre daher verpflichtet gewesen, links neben (oder allenfalls auch auf) der Fahrbahn zu gehen; hätte er dies getan, hätte sich der Unfall klarerweise nicht ereignet, da der Erstbeklagte ja zumindest hart am rechten Fahrbahnrand gefahren, wenn nicht gar über diesen hinausgeraten sei, also weit entfernt vom Kläger an diesem vorbeigefahren wäre. Da bei rechtmäßigem Verhalten des Klägers der Unfall nie zustande gekommen wäre, könne von einem zu vernachlässigenden Mitverschulden desselben nicht gesprochen werden; die Ausmittlung des Mitverschuldensanteils mit einem Viertel durch das Erstgericht sei daher zutreffend.Das Berufungsgericht gab der lediglich vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige; es erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht - in Analyse der oberstgerichtlichen Judikatur zum Begriff des Banketts und der daraus abzuleitenden Fußgängerverpflichtungen - zusammengefasst aus: Speziell aus der Entscheidung ZVR 1977/183 ergebe sich ganz klar, dass auch ein mit Gras bewachsener Streifen neben dem Fahrbahnrand, wenn er nur breit genug sei, Bankett im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, StVO sein könne, dessen Begehen im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, Satz 2 StVO zuzumuten sei; auch wenn aus einigen Entscheidungen Gegenteiliges abgeleitet werden könne, müsse doch jeder seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand gelegen sei (soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten sei) grundsätzlich als Straßenbankett gelten können. Der in ZVR 1990/152 vertretenen gegenteiligen Auffassung könne nicht gefolgt werden. Zwecksetzung des Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz StVO mit seinem Gebot, auf Freilandstraßen auf dem linken Straßenbankett bzw Fahrbahnrand zu gehen, sei es gerade solche Unfälle zu verhindern, bei denen Fußgänger von hinten angefahren werden; dieses Schutzbedürfnis habe ein Fußgänger unabhängig davon, ob er unmittelbar neben der Fahrbahn auf einem eigenen Straßenbankett oder einem anderen Geländestreifen gehe. Dass Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz StVO so formuliert wurde, dass er den zweiten Fall nicht regle, schaffe nach Auffassung des Berufungsgerichtes eine unechte Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen sei; dieser Analogieschluss führe zur Forderung, dass auch dann, wenn rechts und links einer Freilandstraße zwar keine eigenen Straßenbankette, wohl aber Geländestreifen, deren Begehen zumutbar ist, angrenzen (und in unmittelbarer Nähe des Fahrbahnrandes gegangen wird), auf dem linksseitig angrenzenden Geländestreifen zu gehen sei. Der Kläger wäre daher verpflichtet gewesen, links neben (oder allenfalls auch auf) der Fahrbahn zu gehen; hätte er dies getan, hätte sich der Unfall klarerweise nicht ereignet, da der Erstbeklagte ja zumindest hart am rechten Fahrbahnrand gefahren, wenn nicht gar über diesen hinausgeraten sei, also weit entfernt vom Kläger an diesem vorbeigefahren wäre. Da bei rechtmäßigem Verhalten des Klägers der Unfall nie zustande gekommen wäre, könne von einem zu vernachlässigenden Mitverschulden desselben nicht gesprochen werden; die Ausmittlung des Mitverschuldensanteils mit einem Viertel durch das Erstgericht sei daher zutreffend.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Widerspruch zur Entscheidung 2 Ob 127/89 = ZVR 1990/152 stehe. Soweit ersichtlich, sei die gegenständliche Rechtsfrage in keiner späteren Entscheidung mehr behandelt worden (die unter RIS-Justiz RS0075780 angeführte weitere Entscheidung 7 Ob 32/93 bestätige 2 Ob 127/89 nicht und berühre auch das gegenständliche Problem nicht).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung abzuändern.
Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung primär, das gegnerische Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, diesem keine Folge zu geben.