Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 Satz 1 AußStrG). Sie endete daher am 9. 10. 2008.Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (Paragraph 65, Absatz eins, Satz 1 AußStrG). Sie endete daher am 9. 10. 2008.
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (RIS-Justiz RS0007078 [T2 und T3]). Eine meritorische Entscheidung über das verspätete Rechtsmittel wäre somit möglich, wenn sie weder die materiell-rechtliche noch die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berührt (7 Ob 27/08h; 2 Ob 102/08a mwN; Klicka in Rechberger, AußStrG § 46 Rz 4).Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (RIS-Justiz RS0007078 [T2 und T3]). Eine meritorische Entscheidung über das verspätete Rechtsmittel wäre somit möglich, wenn sie weder die materiell-rechtliche noch die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berührt (7 Ob 27/08h; 2 Ob 102/08a mwN; Klicka in Rechberger, AußStrG Paragraph 46, Rz 4).
Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach klargestellt, dass die Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels nur bei Beschlüssen in Betracht kommt, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind (3 Ob 216/07x mwN; 7 Ob 27/08h; 2 Ob 102/08a; RIS-Justiz RS0007084). Obsorgeentscheidungen werden formell und materiell rechtskräftig, wie sich etwa auch aus § 110 Abs 1 AußStrG ergibt (3 Ob 216/07x; 7 Ob 27/08h). Mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist hat jedenfalls das Kind das Recht auf Weitergeltung der Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers erworben. Beschlüsse, die die Obsorge für ein minderjähriges Kind regeln, fallen somit nicht unter § 46 Abs 3 AußStrG (3 Ob 216/07x; 7 Ob 27/08h).Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach klargestellt, dass die Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels nur bei Beschlüssen in Betracht kommt, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind (3 Ob 216/07x mwN; 7 Ob 27/08h; 2 Ob 102/08a; RIS-Justiz RS0007084). Obsorgeentscheidungen werden formell und materiell rechtskräftig, wie sich etwa auch aus Paragraph 110, Absatz eins, AußStrG ergibt (3 Ob 216/07x; 7 Ob 27/08h). Mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist hat jedenfalls das Kind das Recht auf Weitergeltung der Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers erworben. Beschlüsse, die die Obsorge für ein minderjähriges Kind regeln, fallen somit nicht unter Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG (3 Ob 216/07x; 7 Ob 27/08h).
Auf den verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs kann daher nicht Bedacht genommen werden. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit nach § 62 Abs 1 AußStrG einzugehen ist (7 Ob 27/08h mwN).Auf den verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs kann daher nicht Bedacht genommen werden. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG einzugehen ist (7 Ob 27/08h mwN).