Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die vorhandene Rechtsprechung zur Lösung der Rechtsfrage nicht ausreicht; er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen im Wesentlichen geltend, das Pflegschaftsgericht dürfe schon dann mit der Adoption befasst werden, wenn die erforderlichen positiven Stellungnahmen anderer Behörden noch ausständig seien.
Hiezu wurde erwogen:
An der Anwendbarkeit des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl III Nr 145/1999) besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel.An der Anwendbarkeit des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 145 aus 1999,) besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel.
Auf den Verfahrensgang nach diesem Übereinkommen hat der Oberste Gerichtshof bereits in 1 Ob 145/03k und 8 Ob 140/03a (vgl Rudolf, Das Haager Übereinkommen über die internationale Adoption, ZfRV 2001, 183 ff) hingewiesen: Gemäß Art 14 des Übereinkommens haben sich Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, an die Zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu wenden. Diese Behörde hat gemäß Art 15 die Eignung der Antragsteller für eine Adoption zu prüfen und einen Bericht an die Zentrale Behörde des Heimatstaates zu übermitteln, die ihrerseits gemäß Art 16 alle für die Sicherstellung des Wohles des Kindes erforderlichen Überprüfungen durchzuführen hat. Gemäß Art 4 und 5 des Übereinkommens können Adoptionen nur dann durchgeführt werden, wenn die Behörden des Heimatstaates und des Aufnahmestaates diese Erhebungen vorgenommen haben.Auf den Verfahrensgang nach diesem Übereinkommen hat der Oberste Gerichtshof bereits in 1 Ob 145/03k und 8 Ob 140/03a vergleiche , Rudolf, Das Haager Übereinkommen über die internationale Adoption, ZfRV 2001, 183 ff) hingewiesen: Gemäß Artikel 14, des Übereinkommens haben sich Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, an die Zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu wenden. Diese Behörde hat gemäß Artikel 15, die Eignung der Antragsteller für eine Adoption zu prüfen und einen Bericht an die Zentrale Behörde des Heimatstaates zu übermitteln, die ihrerseits gemäß Artikel 16, alle für die Sicherstellung des Wohles des Kindes erforderlichen Überprüfungen durchzuführen hat. Gemäß Artikel 4 und 5 des Übereinkommens können Adoptionen nur dann durchgeführt werden, wenn die Behörden des Heimatstaates und des Aufnahmestaates diese Erhebungen vorgenommen haben.
Hievon ausgehend, ist dem Rekursgericht zuzustimmen, dass die behördlichen Erhebungen vor Abschluss des Adoptionsverfahrens erfolgreich beendet sein müssen, dh vor einer gerichtlichen Adoptionsbewilligung müssen die Berichte der Zentralen Behörden gemäß Art 15 f des Übereinkommens vorliegen. Für die an anderer Stelle geäußerte Ansicht des Rekursgerichtes, diese Erhebungen müssten schon vor Abschluss des Adoptionsvertrages beendet sein, findet sich hingegen im Übereinkommen - das von der "Durchführung" der Adoption spricht - keine ausreichende Grundlage.Hievon ausgehend, ist dem Rekursgericht zuzustimmen, dass die behördlichen Erhebungen vor Abschluss des Adoptionsverfahrens erfolgreich beendet sein müssen, dh vor einer gerichtlichen Adoptionsbewilligung müssen die Berichte der Zentralen Behörden gemäß Artikel 15, f des Übereinkommens vorliegen. Für die an anderer Stelle geäußerte Ansicht des Rekursgerichtes, diese Erhebungen müssten schon vor Abschluss des Adoptionsvertrages beendet sein, findet sich hingegen im Übereinkommen - das von der "Durchführung" der Adoption spricht - keine ausreichende Grundlage.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht den Antragstellern zur Vorlage der nach dem Übereinkommen notwendigen Unterlagen (Stellungnahmen) eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Die Antragsteller haben in der Folge eine Fristverlängerung um weitere zwei Monate beantragt, weil das philippinische Amt, an das sie sich nach dem Beschluss des Erstgerichtes gewendet hätten, von ihnen erst bestimmte Beweise verlangt habe. In ihrem Rekurs haben sie (als Neuerung) schließlich vorgebracht, sie hätten "unter einem" auch einen Antrag an die Wiener Landesregierung gestellt.
Nach Art 14 des Übereinkommens hätte dies allerdings der erste Verfahrensschritt sein müssen. Eine unmittelbare Antragstellung bei der Zentralen Behörde des Heimatstaates des Kindes ist nicht vorgesehen (Rudolf aaO bei FN 43). An die Zentrale Behörde des Aufnahmestaates (hier: Wiener Landesregierung) hätten sich die Antragsteller grundsätzlich schon rechtzeitig vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens (sodass die Berichte der Zentralen Behörden bereits vorliegen), spätestens aber innerhalb der vom Erstgericht gewährten Frist wenden müssen. Da dies selbst dann nicht geschehen ist, war das Erstgericht nicht verpflichtet, eine Fristverlängerung zu bewilligen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht bei noch gar nicht erfolgter Befassung der Zentralen Behörde des Aufnahmestaates überhaupt eine Verbesserungsfrist einräumen musste.Nach Artikel 14, des Übereinkommens hätte dies allerdings der erste Verfahrensschritt sein müssen. Eine unmittelbare Antragstellung bei der Zentralen Behörde des Heimatstaates des Kindes ist nicht vorgesehen (Rudolf aaO bei FN 43). An die Zentrale Behörde des Aufnahmestaates (hier: Wiener Landesregierung) hätten sich die Antragsteller grundsätzlich schon rechtzeitig vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens (sodass die Berichte der Zentralen Behörden bereits vorliegen), spätestens aber innerhalb der vom Erstgericht gewährten Frist wenden müssen. Da dies selbst dann nicht geschehen ist, war das Erstgericht nicht verpflichtet, eine Fristverlängerung zu bewilligen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht bei noch gar nicht erfolgter Befassung der Zentralen Behörde des Aufnahmestaates überhaupt eine Verbesserungsfrist einräumen musste.
Somit wurde das in den Art 14 ff des Übereinkommens zwingend vorgeschriebene Verfahren nicht durchgeführt, was die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Bewilligung der (internatioalen) Adoption nach sich zieht (vgl 8 Ob 140/03a = RIS-Justiz RS0118995).Somit wurde das in den Artikel 14, ff des Übereinkommens zwingend vorgeschriebene Verfahren nicht durchgeführt, was die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Bewilligung der (internatioalen) Adoption nach sich zieht vergleiche 8, Ob 140/03a = RIS-Justiz RS0118995).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.