Nach den Feststellungen der Untergerichte ist die Klägerin am 24. Dezember 1964 bei ihrer Beförderung mit dem Skilift der beklagten Parteien in Z. schwer verletzt worden. Als sie vom Lift auf einen Steilhang hinaufgezogen wurde, ist auf diesem der Skifahrer L. zu Tal gefahren. Dieser ist gestürzt und mit den Skiern auf die Klägerin zugerutscht. Er hat sie erfaßt und vom Schleppbügel gerissen. Das gegen L. eingeleitete Strafverfahren ist gemäß § 90 StPO. eingestellt worden.Nach den Feststellungen der Untergerichte ist die Klägerin am 24. Dezember 1964 bei ihrer Beförderung mit dem Skilift der beklagten Parteien in Z. schwer verletzt worden. Als sie vom Lift auf einen Steilhang hinaufgezogen wurde, ist auf diesem der Skifahrer L. zu Tal gefahren. Dieser ist gestürzt und mit den Skiern auf die Klägerin zugerutscht. Er hat sie erfaßt und vom Schleppbügel gerissen. Das gegen L. eingeleitete Strafverfahren ist gemäß Paragraph 90, StPO. eingestellt worden.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten, die den Skilift betreiben, in der Höhe von 73.023.10 S mit der Behauptung geltend gemacht, daß sie für ihre sichere Beförderung mit dem Skilift verantwortlich gewesen seien und ihre Pflichten in dieser Hinsicht dadurch grob vernachlässigt haben, daß sie es unterlassen haben, diese gefährliche Stelle abzusichern, allenfalls den Hang für die Abfahrt überhaupt zu sperren oder zumindest entsprechende Warntafeln aufzustellen.
Die Beklagten haben Klagsabweisung beantragt und eingewendet, daß der Unfall auf das schuldhafte Verhalten eines Dritten, nämlich des Skifahrers L., zurückzuführen sei, der entweder aus Unachtsamkeit oder wegen mangelnder Fahrkenntnisse über den Steilhang gerutscht sei und dabei die Trasse des Skilifts gekreuzt habe. Sie seien für den Zustand der Abfahrtspisten nicht verantwortlich. Sie haben diese nicht zu pflegen und seien auch zu Sicherungsmaßnahmen nicht verpflichtet.
Das Erstgericht hat das Verfahren auf den Grund des Anspruches eingeschränkt und mit Zwischenurteil erkannt, daß die Ansprüche der Klägerin dem Gründe nach zu Recht bestehen. Das Erstgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz darauf gegrundet, daß sie im Rahmen des Beförderungsvertrages und auf Grund der sich daraus für sie ergebenden Sorgfaltspflicht verpflichtet seien, den Gefahren, die sich für die Liftbenützer aus der Kreuzung der Lifttrasse durch abfahrende Skifahrer ergeben, durch Warnungen oder Absperrungen vorzubeugen. Ihrer zumutbaren Aufmerksamkeit hätte es nicht entgehen dürfen, daß der Steilhang eine solche Gefahrenquelle darstellt. Sie hätten daher Warntafeln aufstellen oder Absperrungen vornehmen müssen.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten nicht Folge gegeben. Es war ebenfalls der Ansicht, daß ein Beförderungsvertrag vorgelegen sei, der die Nebenverpflichtung der Beklagten beinhaltet habe, die zu befördernden Personen sicher und unversehrt an den Bestimmungsort zu bringen. Eine weitere Nebenverpflichtung der Beklagten sei die Verkehrssicherungspflicht gewesen, das sei die Pflicht, die zum Lift gehörigen Pisten verkehrssicher zu gestalten. Diese Pflicht treffe die Beklagten jedenfalls für die Lifttrasse. Die Beklagten hätten gemäß § 1298 ABGB. den Beweis zu erbringen gehabt, daß sie an der Erfüllung ihrer Pflichten ohne ihr Verschulden verhindert worden seien. Ein solcher Beweis sei nicht erbracht worden. Die Beklagten haften der Klägerin auch gemäß § 1313a ABGB. Die Nichterfüllung der Sicherungspflicht durch die Beklagten sei die Ursache des Unfalles der Klägerin gewesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie machen den Revisionsgrund nach § 503 Z. 4 ZPO. geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten nicht Folge gegeben. Es war ebenfalls der Ansicht, daß ein Beförderungsvertrag vorgelegen sei, der die Nebenverpflichtung der Beklagten beinhaltet habe, die zu befördernden Personen sicher und unversehrt an den Bestimmungsort zu bringen. Eine weitere Nebenverpflichtung der Beklagten sei die Verkehrssicherungspflicht gewesen, das sei die Pflicht, die zum Lift gehörigen Pisten verkehrssicher zu gestalten. Diese Pflicht treffe die Beklagten jedenfalls für die Lifttrasse. Die Beklagten hätten gemäß Paragraph 1298, ABGB. den Beweis zu erbringen gehabt, daß sie an der Erfüllung ihrer Pflichten ohne ihr Verschulden verhindert worden seien. Ein solcher Beweis sei nicht erbracht worden. Die Beklagten haften der Klägerin auch gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. Die Nichterfüllung der Sicherungspflicht durch die Beklagten sei die Ursache des Unfalles der Klägerin gewesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie machen den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision nicht Folge.