Entscheidungsgründe:
Am 24.8.1984 wurde die damals 20jährige Klägerin bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Mit Versäumungsurteil vom 28.5.1986 wurde festgestellt, daß ihr die beklagte Partei für alle künftigen Schäden voll zu haften hat, die sie aus dem genannten Unfall erleidet. Am 16.4.1987 brachte die Klägerin eine Klage auf Zahlung von S 985.957,60 (darin enthalten S 250.000,-- an Verunstaltungsentschädigung) ein. Sie brachte dazu vor, durch die mit dem Unfall verbundene Entstellung jegliche Aussicht auf eine Versorgung durch Eheschließung verloren zu haben; weiters sei es zu einer weitestgehenden Zerstörung jeglicher möglichen beruflichen Entwicklung gekommen. Am 14.9.1988 schlossen die Parteien in diesem Verfahren einen Vergleich, in dem sich die beklagte Partei verpflichtete, der Klägerin S 835.000,-- sA zu bezahlen. Im Vergleich wurde festgehalten, daß "mit Erfüllung des Vergleiches alle Ansprüche der Klägerin bis zum 14.9.1988 ausgeglichen sind".
Die Klägerin leidet an einem Defektsyndrom nach einer schweren Schädel-Hirn-Verletzung mit einem akuten Mittelhirnsyndrom der Phase 3, an einer Abduzensparese beidseits, einer Occulomotoriusparese rechts, einer Opticusatrophie mit Erblindung rechts, einer offenen Schädelfraktur, der Entwicklung eines kommunizierenden Hydrocephalus, der mit Ventil korrigiert wurde, der Entstehung einer Sinus cavernosus Fistel mit Remission, der Entwicklung eines posttraumatisch apallischen Durchgangssyndroms und dem Übergang in ein mäßiggradiges organisches Psychosyndrom. Am linken Auge besteht bei der Klägerin eine komplexe Augenmotilitätsstörung, die ebenfalls ein sehr eingeschränktes Sehvermögen zur Folge hat. Sie ist auf das Tragen einer Brille angewiesen.
Seit dem Vergleichsabschluß hat sich der neurologische Befund nicht verändert. Zugenommen hat seit dem Unfall insbesonders die durchgehend bestehende spastische Hemiparese im Bereich der Hand und des Arms. Damit sind häufig Schmerzen im Bereich der linken Hand, des linken Armes und des linken Beines zu verspüren. Es kommt dann häufig zu einem überfalls- und krampfartigen Zusammenziehen dieser Gliedmaßen, die die Klägerin momentan faktisch hilflos macht.
Weiters hat sich der psychische Status der Klägerin dramatisch verändert. 1994 stellte sich eine mittelschwere Depression ein, die einer intensiven psychiatrischen Intervention bedurfte. Die Klägerin fürchtet sich vor der Dunkelheit und leidet unter Alpträumen und Schlafstörungen, verbunden mit Atemnot und Schweißausbrüchen. Durch Psychotherapie mit Unterstützung von Psychopharmaka und Antidepressiva verbesserte sich ihr Zustand. Die Depressionen waren insbesonders 1995 und 1996 ein tragendes Problem. Das auf die Verletzungen zurückzuführende Psychosyndrom kann schwere depressive Manifestationen und Färbungen annehmen und auch zum Suizid führen.
Am 18.11.1994 schloß die Klägerin mit einem Partnervermittlungsinstitut einen "Dienstleistungsvertrag", um auf diesem Weg einen Partner zu finden; dafür zahlte sie S 27.000. Dies war noch zu einer Zeit, als das depressive Erscheinungsbild noch nicht zum Tragen gekommen war. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie auch noch genügend Kontakte zu Freunden und sonstigen Bekannten. Durch dieses Vermittlungsinstitut lernte sie auch einen Partner kennen, zu dem sie allerdings wegen ihrer depressiven Verstimmungen nur noch eingeschränkt Kontakt hat.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von S 238.650,80 sA, darin enthalten die Zahlung von S 27.000,-- an den Partnerring. Die Anknüpfung partnerschaftlicher Kontakte sei ihr aufgrund ihrer Verunstaltungen, ihrer Beschwerden und des defekten Erscheinungsbildes sehr schwer, weshalb sie die Leistungen des Partnerringes in Anspruch genommen habe. Dies habe ausschließlich dazu gedient, einen Ausgleich für die negativen Wirkungen des äußeren Erscheinungsbildes zu schaffen. Es handle sich um Kosten eines Versuches zur Beseitigung unfallsbedingter Nachteile und daher um einen zu ersetzenden positiven Schaden.
Die beklagte Partei wendete ein, es seien alle Ansprüche der Klägerin durch den Vergleich endgültig bereinigt worden, der Betrag von S 27.000 für Leistungen des Partnervermittlungsinstitutes sei durch die im Vergleichsbetrag enthaltene Verunstaltungsentschädigung von S 200.000 abgegolten worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich des Betrages von S 211.361,30 sA statt, das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 27.289,50 (darin enthalten die Kosten für den Partnerring) wurde abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht zur Abweisung des Begehrens auf Ersatz der Kosten des Partnerringes die Ansicht, es könne nicht ohne weiteres gesagt werden, daß die Klägerin ohne verletzungsbedingte Folgen jedenfalls einen Partner gefunden hätte, weshalb sie entsprechende Dienstleistungen andernfalls nicht in Anspruch hätte nehmen müssen. Um sich aber einen Ausgleich für einen nicht mehr vorhandenen Freundes- und Bekanntenkreis zu schaffen, sei die Aufwendung eines Betrages von S 27.000 nicht notwendig gewesen.
Die klagende Partei bekämpfte dieses Urteil im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 27.000 sA, die beklagte Partei im Umfang des Zuspruches eines Betrages von S 200.000 sA.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Umfang der Abweisung des auf Zahlung von S 27.000 sA gerichteten Begehrens als Teilurteil und sprach aus, die Revision sei jedenfalls unzulässig. In seinem klagsstattgebenden Teil wurde das Ersturteil im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Zur Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 27.000 führte das Berufungsgericht aus, die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme eines Partnervermittlungsinstitutes ergebe sich nicht zwingend aus einer unfallsbedingten Vermehrung der Bedürfnisse, weil mangels konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres gesagt werden könne, daß die Klägerin ohne die verletzungsbedingten Folgen jedenfalls einen Partner gefunden hätte. Um sich einen Ausgleich für einen nicht mehr vorhandenen Freundes- und Bekanntenkreis zu schaffen, sei die Aufwendung des Betrages von S 27.000 nicht notwendig.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Begehren auf Zahlung von S 27.000 sA stattgegeben werde.
Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels vertritt die Klägerin die Ansicht, daß die von ihr erhobenen mehreren Forderungen gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen seien. Es seien auch die Revisionsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gegeben, weil die Lösung der Frage, ob eine physisch und psychisch schwer verletzte und verunstaltete Frau aus dieser Beeinträchtigung heraus die Kosten einer Partnerschaftsvermittlung als Schadenersatz geltend machen könne, von erheblicher Bedeutung sei.Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels vertritt die Klägerin die Ansicht, daß die von ihr erhobenen mehreren Forderungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen seien. Es seien auch die Revisionsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gegeben, weil die Lösung der Frage, ob eine physisch und psychisch schwer verletzte und verunstaltete Frau aus dieser Beeinträchtigung heraus die Kosten einer Partnerschaftsvermittlung als Schadenersatz geltend machen könne, von erheblicher Bedeutung sei.