Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der beklagten Parteien ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung, dass der Schutzzweck der Vorschrift des § 52 Z 22 StVO auch darin besteht, die Gefahren zu vermeiden, die beim Wegschaffen seines "hängen gebliebenen" Fahrzeuges von der schneebedeckten Fahrbahn entstehen (2 Ob 128/88; ZVR 1991/130). Gerade eine derartige Gefahr hat sich hier aber realisiert. Dass der Schaden nicht beim unmittelbaren Wegschaffen des "hängen gebliebenen" Kraftfahrzeuges entstanden ist, vermag daran nichts zu ändern.Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung, dass der Schutzzweck der Vorschrift des Paragraph 52, Ziffer 22, StVO auch darin besteht, die Gefahren zu vermeiden, die beim Wegschaffen seines "hängen gebliebenen" Fahrzeuges von der schneebedeckten Fahrbahn entstehen (2 Ob 128/88; ZVR 1991/130). Gerade eine derartige Gefahr hat sich hier aber realisiert. Dass der Schaden nicht beim unmittelbaren Wegschaffen des "hängen gebliebenen" Kraftfahrzeuges entstanden ist, vermag daran nichts zu ändern.
Aber auch in der Revision der beklagten Parteien werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan.
Diese machen in ihrem Rechtsmittel weiters geltend, es fehle an der Adäquanz, weiters seien die Belastungsmomente auf Seite des Dritten, des Zeugen D*, der sein Fahrzeug gesichert hätte abstellen müssen, derart, dass der am Klagsfahrzeug eingetretene Schaden nicht mehr als eine zurechenbare Folge des Verhaltens bzw der Unterlassung der Erstbeklagten anzusehen sei.
Weiters läge eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
Ob aber im Einzelfall im Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Adäquitätsfragen sind daher nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht (RIS-Justiz RS0110361). Eine solche ist im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt.Ob aber im Einzelfall im Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Adäquitätsfragen sind daher nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht (RIS-Justiz RS0110361). Eine solche ist im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt.
Die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens ist allerdings dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten bzw eines Dritten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen (ZVR 1999/67; 2 Ob 79/98a; 2 Ob 99/00y). Aber auch die Beurteilung dieser Frage hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Die Ansicht der Vorinstanzen, der eingetretene Schaden stelle noch eine zurechenbare Folge des Verhaltens der erstbeklagten Partei dar, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung dar, welche die Zulässigkeit der Revision begründen würde (vgl 2 Ob 99/00y).Die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens ist allerdings dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten bzw eines Dritten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen (ZVR 1999/67; 2 Ob 79/98a; 2 Ob 99/00y). Aber auch die Beurteilung dieser Frage hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Die Ansicht der Vorinstanzen, der eingetretene Schaden stelle noch eine zurechenbare Folge des Verhaltens der erstbeklagten Partei dar, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung dar, welche die Zulässigkeit der Revision begründen würde vergleiche 2, Ob 99/00y).
Was schließlich den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit betrifft, wurde dieser geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO), weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Was schließlich den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit betrifft, wurde dieser geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO), weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Die Revision der beklagten Parteien war deshalb zurückzuweisen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Parteien nicht hingewiesen hat.