Begründung:
Der Jugendwohlfahrtsträger beantragte mit Telefax vom 2. 4. 2003, ihn gemäß "§ 215 Abs 1 erster Satz ABGB" mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung der Pflegebefohlenen zu betrauen. Er brachte vor, die gehörlose Pflegebefohlene habe am 26. 3. 2003 berichtet, zu Hause von ihrem Vater und ihrem älteren Bruder geschlagen zu werden. Es sei notwendig, mit Hilfe eines Gebärdendolmetschers zu der Pflegebefohlenen Zugang zu finden und ein Vertrauensverhältnis zu bilden. Die Maßnahme sei am 26. 3. 2003 getroffen worden, die Frist von 8 Tagen gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB sei gewahrt. Die Pflegebefohlene verbrachte 6 Wochen im Krisenzentrum und wurde am 7. 5. 2003 in eine Wohngemeinschaft überstellt. Die Eltern wurden vorläufig nicht über den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Tochter informiert. Am 26. 8. 2003 wurde die Pflegebefohlene über ihren Wunsch wieder zu ihren Eltern entlassen.Der Jugendwohlfahrtsträger beantragte mit Telefax vom 2. 4. 2003, ihn gemäß "§ 215 Absatz eins, erster Satz ABGB" mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung der Pflegebefohlenen zu betrauen. Er brachte vor, die gehörlose Pflegebefohlene habe am 26. 3. 2003 berichtet, zu Hause von ihrem Vater und ihrem älteren Bruder geschlagen zu werden. Es sei notwendig, mit Hilfe eines Gebärdendolmetschers zu der Pflegebefohlenen Zugang zu finden und ein Vertrauensverhältnis zu bilden. Die Maßnahme sei am 26. 3. 2003 getroffen worden, die Frist von 8 Tagen gemäß Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB sei gewahrt. Die Pflegebefohlene verbrachte 6 Wochen im Krisenzentrum und wurde am 7. 5. 2003 in eine Wohngemeinschaft überstellt. Die Eltern wurden vorläufig nicht über den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Tochter informiert. Am 26. 8. 2003 wurde die Pflegebefohlene über ihren Wunsch wieder zu ihren Eltern entlassen.
Mit Eingabe vom 27. 8. 2003 (ON 33) brachte der Jugendwohlfahrtsträger vor, den am 2. 4. 2003 bestellten Antrag dahingehend zu modifizieren, dass festgestellt werde, dass der Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB iVm § 176 ABGB für die mj Esma für den Zeitraum vom 26. 3. 2003 bis 26. 8. 2003 kraft Gesetzes (ex lege) mit der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung betraut war.Mit Eingabe vom 27. 8. 2003 (ON 33) brachte der Jugendwohlfahrtsträger vor, den am 2. 4. 2003 bestellten Antrag dahingehend zu modifizieren, dass festgestellt werde, dass der Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB in Verbindung mit Paragraph 176, ABGB für die mj Esma für den Zeitraum vom 26. 3. 2003 bis 26. 8. 2003 kraft Gesetzes (ex lege) mit der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung betraut war.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 4. 9. 2003 wurde ausgesprochen, dass der Jugendwohlfahrtsträger in diesem Zeitraum mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut war. Das Erstgericht begründete den Beschluss damit, dass im Hinblick auf den Bericht der Pflegebefohlenen von wiederkehrenden Misshandlungen durch die Eltern Gefahr im Verzug für das Kindeswohl bestanden habe und der Jugendwohlfahrtsträger mit seiner Kenntnis von der Gefahrenlage ex lege Sachwalter der Minderjährigen in dem von der Gefahr bedrohten Bereich der Pflege und Erziehung geworden sei.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Eltern mit Beschluss vom 20. 11. 2003 mit der Begründung zurück, es fehle an ihrem Rechtsschutzinteresse, weil der Spruch des Erstgerichtes nur die bereits aktenkundige Tatsache der Obsorgebetrauung des Jugendwohlfahrtsträgers feststelle.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. 3. 2004, 2 Ob 13/04g, wurde dieser Beschluss aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Eltern unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
In der Entscheidung wurde ausgeführt, der Beschluss des Erstgerichtes habe keinen (nur) tatsachenfeststellenden Charakter, sondern habe das Erstgericht die Voraussetzungen nach § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB bejaht. Habe aber der Jugendwohlfahrtsträger in Wahrnehmung seiner Interimskompetenz nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB wegen Gefahr im Verzug Maßnahmen im Bereich der Pflege und Erziehung vorläufig getroffen, sei eine mit der vorläufigen wirksamen Verfügung des Jugendwohlfahrtsträgers deckungsgleiche vorläufige Maßnahme des Gerichtes überflüssig. Es sei aber in einem solchen Fall Aufgabe des Gerichtes, seine Erhebungen möglichst rasch und ohne Verzögerung durchzuführen und nach ausreichender Klärung aller maßgeblichen Umstände eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vom Jugendwohlfahrtsträger getroffenen Maßnahmen zu treffen. Einen derartigen Beschluss habe das Erstgericht getroffen, er greife in die Rechtssphäre der Eltern der Pflegebefohlenen ein.In der Entscheidung wurde ausgeführt, der Beschluss des Erstgerichtes habe keinen (nur) tatsachenfeststellenden Charakter, sondern habe das Erstgericht die Voraussetzungen nach Paragraph 215, Absatz eins, Satz 2 ABGB bejaht. Habe aber der Jugendwohlfahrtsträger in Wahrnehmung seiner Interimskompetenz nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB wegen Gefahr im Verzug Maßnahmen im Bereich der Pflege und Erziehung vorläufig getroffen, sei eine mit der vorläufigen wirksamen Verfügung des Jugendwohlfahrtsträgers deckungsgleiche vorläufige Maßnahme des Gerichtes überflüssig. Es sei aber in einem solchen Fall Aufgabe des Gerichtes, seine Erhebungen möglichst rasch und ohne Verzögerung durchzuführen und nach ausreichender Klärung aller maßgeblichen Umstände eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vom Jugendwohlfahrtsträger getroffenen Maßnahmen zu treffen. Einen derartigen Beschluss habe das Erstgericht getroffen, er greife in die Rechtssphäre der Eltern der Pflegebefohlenen ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht aus Anlass des Rekurses den angefochtenen Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers, es möge festgestellt werden, dass er für die Zeit vom 26. 3. bis 26. 8. 2003 gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB iVm § 176 ABGB kraft Gesetzes mit der Obsorge für die mj Esma im Bereich der Pflege und Erziehung betraut gewesen ist, zurückgewiesen wurde.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht aus Anlass des Rekurses den angefochtenen Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers, es möge festgestellt werden, dass er für die Zeit vom 26. 3. bis 26. 8. 2003 gemäß Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB in Verbindung mit , Paragraph 176, ABGB kraft Gesetzes mit der Obsorge für die mj Esma im Bereich der Pflege und Erziehung betraut gewesen ist, zurückgewiesen wurde.
Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, nach ständiger Rechtsprechung habe das Gericht über einen Antrag gemäß § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB nicht ausdrücklich die vom Jugendwohlfahrtsträger angeordneten vorläufigen Maßnahmen zu genehmigen oder deckungsgleiche anzuordnen. Es sei nicht rückwirkend zu entscheiden, eine rückwirkende Anordnung gerichtlicher Maßnahmen und auch die rückwirkende Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung auf den Jugendwohlfahrtsträger stehe im Gegensatz zur oberstgerichtlichen Rechtsprechung und entspreche nicht dem Gesetz (6 Ob 82/00b).In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, nach ständiger Rechtsprechung habe das Gericht über einen Antrag gemäß Paragraph 215, Absatz eins, Satz 2 ABGB nicht ausdrücklich die vom Jugendwohlfahrtsträger angeordneten vorläufigen Maßnahmen zu genehmigen oder deckungsgleiche anzuordnen. Es sei nicht rückwirkend zu entscheiden, eine rückwirkende Anordnung gerichtlicher Maßnahmen und auch die rückwirkende Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung auf den Jugendwohlfahrtsträger stehe im Gegensatz zur oberstgerichtlichen Rechtsprechung und entspreche nicht dem Gesetz (6 Ob 82/00b).
In diesem Sinne seien wohl die "etwas missverständlichen Ausführungen" des Obersten Gerichtshofes im Aufhebungsbeschluss vom 18. 3. 2004 zu verstehen. Der angefochtene Beschluss sei daher dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers auf rückwirkende Feststellung der Obsorgebetrauung zurückgewiesen werde.
Gegen diesen Beschluss erhoben der Jugendwohlfahrtsträger und auch die Eltern der Pflegebefohlenen Revisionsrekurs. Der Jugendwohlfahrtsträger beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass festgestellt werde, dass er für den Zeitraum vom 26. 3. bis 26. 8. 2003 mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung für die mj Esma betraut war. Die Eltern der Pflegebefohlenen beantragen die Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers abgewiesen werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Eltern haben zum Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers auch eine Gegenschrift erstattet, in der sie geltend machen, dass die Ausführungen des Jugendwohlfahrtsträgers zwar insoweit zutreffend seien, als das Rekursgericht eine inhaltliche Entscheidung treffen hätte müssen, doch sei das Feststellungsbegehren unberechtigt.