Die Revision des Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig:
Nach neuerer Rechtsprechung kann die Stufenklage nicht als Ausnahmetatbestand zum Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens verstanden werden, die nur dann zu gewähren ist, wenn keine andere Möglichkeit zur Ermittlung der Höhe der Forderung zur Verfügung steht. Der Anspruch nach Art XLII EGZPO ist kein „Notbehelf", sondern steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach
redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (8 Ob 527/92 = SZ 65/165 [verst
Senat]; 8 Ob 255/99d = SZ 73/45; RIS-Justiz RS0034907).
Nach herrschender Auffassung umfasst Art XLII Abs 1 EGZPO uneingeschränkt jeden zivilrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf Vermögen; unter dem Herausgabeanspruch im Sinne des Art XLII Abs 3 EGZPO ist jeder auf den Beklagteninformationen aufbauende Leistungsanspruch zu verstehen, also nicht nur eine auf Herausgabe gerichtete Forderung, sondern auch eine - in der Praxis im Vordergrund stehende (vgl Rassi, Verfahrensrechtliche Fragen der Bucheinsicht, ÖJZ 1997, 891 [892]) - Geldforderung (Konecny in Fasching/Konecny2 Art XLII EGZPO Rz 110 und 118 mwN). Die zutreffende und im Einklang mit der Vorjudikatur stehende Auffassung der Vorinstanzen, ein Rechnungslegungsanspruch bestehe jedenfalls für die Zeit während aufrechter Gütergemeinschaft, wird in der Revision nicht mehr bestritten. Die Revision steht jedoch auf dem Standpunkt, das Rechnungslegungsbegehren sei deshalb verfehlt, weil die Klägerin nach Aufhebung der Gütergemeinschaft keinen Anspruch auf Beteiligung an den Erlösen der Landwirtschaft habe. Im vorliegenden Fall ist jedoch auf die Frage, ob grundsätzlich ein Rechnungslegungsanspruch auch nach Beendigung der Gütergemeinschaft bestehen kann, nicht einzugehen, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Streitteile nicht nur weiter bücherliche Miteigentümer der landwirtschaftlichen Grundstücke sind, sondern die Klägerin nach wie vor für die während aufrechter Ehe eingegangenen, in Zusammenhang mit der Führung der Landwirtschaft aufgenommenen Kredite haftet. Dafür, dass es sich dabei um eine reine Sachhaftung handle, findet sich - abgesehen davon, dass das Vorbringen der Beklagten, sie bürge für diese Kredite, nicht substantiiert bestritten wurde (§ 267 ZPO) - in den Ausführungen der Vorinstanzen kein Anhaltspunkt. Im Hinblick auf diese Sonderkonstellation ergibt sich aber die Rechnungslegungspflicht des Beklagten schon aus den wechselseitigen Treuepflichten auf Grund des Kredit- bzw Bürgschaftsvertrages, sodass es auf die Frage, inwieweit die Gütergemeinschaft als solche auch einen Rechnungslegungsanspruch über deren Dauer hinaus auslösen kann, im vorliegenden Fall gerade nicht ankommt. Darüber, ob der klagenden Partei letztlich tatsächlich ein (Ausgleichs-)Anspruch zusteht, ist im vorliegenden Verfahrensstadium, dessen Gegenstand ausschließlich die Verpflichtung zur Rechnungslegung bildet, nicht zu entscheiden.Nach herrschender Auffassung umfasst Art XLII Absatz eins, EGZPO uneingeschränkt jeden zivilrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf Vermögen; unter dem Herausgabeanspruch im Sinne des Art XLII Absatz 3, EGZPO ist jeder auf den Beklagteninformationen aufbauende Leistungsanspruch zu verstehen, also nicht nur eine auf Herausgabe gerichtete Forderung, sondern auch eine - in der Praxis im Vordergrund stehende vergleiche Rassi, Verfahrensrechtliche Fragen der Bucheinsicht, ÖJZ 1997, 891 [892]) - Geldforderung (Konecny in Fasching/Konecny2 Art XLII EGZPO Rz 110 und 118 mwN). Die zutreffende und im Einklang mit der Vorjudikatur stehende Auffassung der Vorinstanzen, ein Rechnungslegungsanspruch bestehe jedenfalls für die Zeit während aufrechter Gütergemeinschaft, wird in der Revision nicht mehr bestritten. Die Revision steht jedoch auf dem Standpunkt, das Rechnungslegungsbegehren sei deshalb verfehlt, weil die Klägerin nach Aufhebung der Gütergemeinschaft keinen Anspruch auf Beteiligung an den Erlösen der Landwirtschaft habe. Im vorliegenden Fall ist jedoch auf die Frage, ob grundsätzlich ein Rechnungslegungsanspruch auch nach Beendigung der Gütergemeinschaft bestehen kann, nicht einzugehen, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Streitteile nicht nur weiter bücherliche Miteigentümer der landwirtschaftlichen Grundstücke sind, sondern die Klägerin nach wie vor für die während aufrechter Ehe eingegangenen, in Zusammenhang mit der Führung der Landwirtschaft aufgenommenen Kredite haftet. Dafür, dass es sich dabei um eine reine Sachhaftung handle, findet sich - abgesehen davon, dass das Vorbringen der Beklagten, sie bürge für diese Kredite, nicht substantiiert bestritten wurde (Paragraph 267, ZPO) - in den Ausführungen der Vorinstanzen kein Anhaltspunkt. Im Hinblick auf diese Sonderkonstellation ergibt sich aber die Rechnungslegungspflicht des Beklagten schon aus den wechselseitigen Treuepflichten auf Grund des Kredit- bzw Bürgschaftsvertrages, sodass es auf die Frage, inwieweit die Gütergemeinschaft als solche auch einen Rechnungslegungsanspruch über deren Dauer hinaus auslösen kann, im vorliegenden Fall gerade nicht ankommt. Darüber, ob der klagenden Partei letztlich tatsächlich ein (Ausgleichs-)Anspruch zusteht, ist im vorliegenden Verfahrensstadium, dessen Gegenstand ausschließlich die Verpflichtung zur Rechnungslegung bildet, nicht zu entscheiden.
Dass Rechnungslegungsansprüche der allgemeinen Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB unterliegen, entspricht der herrschenden Rechtsprechung (3 Ob 343/97f). Die bloße Behauptung der Revision, die dreijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung laufender Ertragsanteile aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb „müsse" auch für den vorgelagerten Anspruch auf Rechnungslegung angenommen werden, ist nicht geeignet, eine Unrichtigkeit dieser Rechtsprechungslinie darzutun.Dass Rechnungslegungsansprüche der allgemeinen Verjährungsfrist nach Paragraph 1478, ABGB unterliegen, entspricht der herrschenden Rechtsprechung (3 Ob 343/97f). Die bloße Behauptung der Revision, die dreijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung laufender Ertragsanteile aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb „müsse" auch für den vorgelagerten Anspruch auf Rechnungslegung angenommen werden, ist nicht geeignet, eine Unrichtigkeit dieser Rechtsprechungslinie darzutun.
Die weitere Behauptung der Revision, der Beklagte habe nunmehr auf Grund eines Exekutionsverfahrens die Ausgleichszahlung von S 547.170,06 geleistet und das Bezirksgericht Hollabrunn habe mit Beschluss vom 1. 7. 2005 die Einverleibung des Alleineigentumes für den Beklagten auf den gegenständlichen Liegenschaften bewilligt, stellt eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar. Da somit entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes im vorliegenden Fall die Entscheidung nicht von Rechtsfragen der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität abhängt, war die Revision spruchgemäß zurückzuweisen.Die weitere Behauptung der Revision, der Beklagte habe nunmehr auf Grund eines Exekutionsverfahrens die Ausgleichszahlung von S 547.170,06 geleistet und das Bezirksgericht Hollabrunn habe mit Beschluss vom 1. 7. 2005 die Einverleibung des Alleineigentumes für den Beklagten auf den gegenständlichen Liegenschaften bewilligt, stellt eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar. Da somit entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes im vorliegenden Fall die Entscheidung nicht von Rechtsfragen der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität abhängt, war die Revision spruchgemäß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde, diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Revisionsbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde, diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.