Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Einhaltung und Verletzung der Streupflicht nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Bedürfnissen und an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen (RIS-Justiz RS0023277; zuletzt 2 Ob 19/02m). Die Beurteilung des Umfanges der Streupflicht hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles (konkretes Verkehrsbedürfnis und konkrete Zumutbarkeit) zu erfolgen, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind (2 Ob 18/01p).Nach ständiger Rechtsprechung sind Einhaltung und Verletzung der Streupflicht nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Bedürfnissen und an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen (RIS-Justiz RS0023277; zuletzt 2 Ob 19/02m). Die Beurteilung des Umfanges der Streupflicht hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles (konkretes Verkehrsbedürfnis und konkrete Zumutbarkeit) zu erfolgen, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind (2 Ob 18/01p).
Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, das beklagte Land habe im vorliegenden Fall die ihm obliegende zumutbare Verpflichtung im Rahmen des § 1319a ABGB erfüllt, bzw jedenfalls grobe - also im Sinne der ständigen Rechtsprechung unter Würdigung aller Umstände schwerstens vorwerfbare (RIS-Justiz RS0030272) - Fahrlässigkeit nicht zu vertreten, nicht erblickt werden.Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, das beklagte Land habe im vorliegenden Fall die ihm obliegende zumutbare Verpflichtung im Rahmen des Paragraph 1319 a, ABGB erfüllt, bzw jedenfalls grobe - also im Sinne der ständigen Rechtsprechung unter Würdigung aller Umstände schwerstens vorwerfbare (RIS-Justiz RS0030272) - Fahrlässigkeit nicht zu vertreten, nicht erblickt werden.
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Am Rande sei bemerkt, dass das Berufungsgericht entgegen den in der Revision enthaltenden Ausführungen, eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Schneeräumung bzw Streuung der konkreten Landesstraße bestehe überhaupt nicht, nicht ausgesprochen, sondern - verkürzt - auf die ständige Rechtsprechung verwiesen hat, wonach sich der Umfang der Streupflicht nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit richtet (RIS-Justiz RS0053423) und im konkreten Fall bei einer auch zeitgerechteren Verständigung einer Streuung der Unfallstelle auf Grund des geringen Verkehrsaufkommens der Landesstraße (0 bis 500 Fahrzeuge täglich; Kategorie D) erst später erfolgt wäre. Ebenfalls sei darauf verwiesen, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO einen hier nicht gegebenen Widerspruch im Urteilsspruch selbst voraussetzt.Am Rande sei bemerkt, dass das Berufungsgericht entgegen den in der Revision enthaltenden Ausführungen, eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Schneeräumung bzw Streuung der konkreten Landesstraße bestehe überhaupt nicht, nicht ausgesprochen, sondern - verkürzt - auf die ständige Rechtsprechung verwiesen hat, wonach sich der Umfang der Streupflicht nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit richtet (RIS-Justiz RS0053423) und im konkreten Fall bei einer auch zeitgerechteren Verständigung einer Streuung der Unfallstelle auf Grund des geringen Verkehrsaufkommens der Landesstraße (0 bis 500 Fahrzeuge täglich; Kategorie D) erst später erfolgt wäre. Ebenfalls sei darauf verwiesen, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO einen hier nicht gegebenen Widerspruch im Urteilsspruch selbst voraussetzt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.