Begründung:
Der Gesellschaftsvertrag vom 28. 11. 1995, mit dem die F*****-GmbH & Co KG gegründet wurde, lautet auszugsweise:
§ 3 Gesellschafter, Einlagen, KapitalParagraph 3, Gesellschafter, Einlagen, Kapital
1. Gesellschafter sind
- als persönlich haftender Gesellschafter die „F*****-GmbH" (in der Folge: Komplementär), die Arbeitsgesellschafterin ist und eine Einlage von ATS 500.000,-- erbringt, und
- als Kommanditist die A*****Planungsgesellschaft mbH & Co KG, Wien, mit einer Kommanditeinlage von ATS 25,000.000,-- (handelsrechtlich mit einer anteiligen Hafteinlage von 100 % der geleisteten Kommanditeinlage).
2. Der Kommanditist ist berechtigt, seine Einlage und/oder Haftsumme bis zu einer Gesamteinlage von höchstens S 30,000.000,-- zu erhöhen, soweit eine wirtschaftliche Notwendigkeit besteht.
3. Weiters ist der Kommanditist berechtigt, unter Einhaltung einer 6 (sechs) monatigen Frist seine Kommanditeinlage ganz oder teilweise zu vermindern. Der erstmögliche Kündigungstermin ist unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist der Bilanzstichtag 2005.
4. Der Kommanditist ist berechtigt, seine Beteiligung ganz oder teilweise, auch an mehrere Personen, zu übertragen, welche an seiner statt Kommanditist werden. (...).
§ 6 Geschäftsjahr, JahresabschlussParagraph 6, Geschäftsjahr, Jahresabschluss
1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 10 Dauer der GesellschaftParagraph 10, Dauer der Gesellschaft
Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
§ 11 Verringerung der KommanditeinlageParagraph 11, Verringerung der Kommanditeinlage
1. Der Komplementär kann frühestens zum Bilanzstichtag 2005 ganz oder teilweise die Kommanditeinlage kündigen. Im Falle einer teilweisen Kündigung kann die ab diesem Zeitpunkt verbleibende Kommanditeinlage seitens des Komplementärs frühestens zum Bilanzstichtag 2010 gekündigt werden. Für die nach dem Bilanzstichtag 2005 verbleibende Kommanditeinlage wird ein Gewinn vorweg von 7 % vereinbart.
2. Der Kommanditist kann sein Kündigungsrecht entweder hinsichtlich der ganzen oder auch nur hinsichtlich von Teilen seiner Einlage ausüben. Die Ausübung für einen geringeren Teilbetrag als ATS 10.000,-- ist unstatthaft.
3. Der Kommanditist nimmt anteilig an den stillen Reserven und am Firmenwert teil. Bei Kündigung wird er nach seinem Anteil am Unternehmenswert unter Berücksichtigung stiller Reserven und eines allfälligen Firmenwertes aus dem Vermögens- und Ertragswert des Unternehmens und unter Anwendung des Fachgutachten 74 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgefunden. Der Komplementär und der Kommanditist haben sich über die Planung und die gegenwärtige und künftige wirtschaftliche und finanzielle Situation des Unternehmens ein umfassendes Bild gemacht. Sie stimmen überein, dass der anteilige Unternehmenswert im Jahr 2005 bzw im Jahr 2010 mindestens 100 % der Kommanditeinlage in 96 betragen wird. Die Höhe der Abschichtung darf nicht dazu führen, dass der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist; insbesondere sind zukünftige Reparaturen und wirtschaftlich notwendige Investitionen zu berücksichtigen (...).
§ 12 Gemeinsame Bestimmungen zur Kündigung:Paragraph 12, Gemeinsame Bestimmungen zur Kündigung:
Die Kündigung hat eingeschrieben zu Handen der Gesellschaft zu erfolgen. Sie ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres statthaft.
In der Generalversammlung der F*****-GmbH vom 22. 8. 1996 wurde einstimmig beschlossen, dass die Geschäftsjahre jeweils mit dem 1. September beginnen und jeweils am 31. August des darauf folgenden Jahres enden.
Mit Gesellschafterbeschluss der Gesellschafter der F*****GmbH & Co KG vom 22. 2. 2000 wurde die Genehmigung und Zustimmung erteilt, dass die Kommanditistin A***** Planungsgesellschaft mbH & Co KG ihre sämtlichen Kommanditanteile an die u*****-O***** AG überträgt und die u***** AG vollinhaltlich in die bisherige Kommanditistenstellung der A***** Planungsgesellschaft mbH & Co KG eintritt. Die Übernahme der Kommanditanteile der AFW-Alternativ-Fernwärme-Betreiber und Planungsgesellschaft mbH & Co KG durch die u***** AG wurde im Firmenbuch am 24. 8. 2005 eingetragen.
Gesellschafter der F*****GmbH & Co KG waren daher die beklagte Partei als persönlich haftende Gesellschafterin sowie die klagende Partei (vormals u***** AG) als Kommanditistin.
Am 19. 5. 2004 kündigte die beklagte Partei die Kommanditanteile der klagenden Partei an der F***** mit folgendem Kündigungsschreiben:
Gemäß § 11 Abs 1 des Gesellschaftsvertrages kündigen wir die Kommanditeinlage, sohin Ihre Beteiligung an der F***** GmbH & Co KG zum nächstmöglichen Termin, das ist der 31. 8. 2005, zur Gänze auf, sodass Sie per 31. 8. 2005 aus der Gesellschaft ausscheiden. Wie vereinbart übernehmen wir das gesamte Unternehmen und werden den vertraglich zugesagten Abschichtungsbetrag zur Auszahlung bringen, soweit dies nicht dazu führt, dass der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Gesellschaftsvertrages kündigen wir die Kommanditeinlage, sohin Ihre Beteiligung an der F***** GmbH & Co KG zum nächstmöglichen Termin, das ist der 31. 8. 2005, zur Gänze auf, sodass Sie per 31. 8. 2005 aus der Gesellschaft ausscheiden. Wie vereinbart übernehmen wir das gesamte Unternehmen und werden den vertraglich zugesagten Abschichtungsbetrag zur Auszahlung bringen, soweit dies nicht dazu führt, dass der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist.
Entsprechend § 12 des Gesellschaftsvertrages übermitteln wir ein entsprechendes Kündigungsschreiben gleichzeitig eingeschrieben auch an die F***** GmbH & Co KG (...).Entsprechend Paragraph 12, des Gesellschaftsvertrages übermitteln wir ein entsprechendes Kündigungsschreiben gleichzeitig eingeschrieben auch an die F***** GmbH & Co KG (...).
Das Kündigungsschreiben vom 19. 5. 2004 ging bei der klagenden Partei am 4. 6. 2004 ein. Es wurde außerdem eingeschrieben an die F***** GmbH & Co KG übermittelt. Weiters wurde ein entsprechendes Kündigungsschreiben vom 22. 2. 2005 an den mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tamsweg vom 18. 2. 2005 zum Kollisionskurator für die F***** GmbH & Co KG zur Empfangnahme der Kündigung bestellten Dr. Heimo Pseiner übermittelt, der das Kündigungsschreiben am 23. 2. 2005 erhielt.
Mit Schreiben vom 20. 7. 2005 teilten die Beklagtenvertreter der klagenden Partei mit, dass deren Unternehmen mit 31. 8. 2005 als Gesellschafter der F***** GmbH & Co KG ausscheide, da das Unternehmen auf die beklagte Partei übergehe und die KG durch das Ausscheiden des einzigen Kommanditisten aufgelöst und beendet sei.
Die (hier) beklagte Partei begehrt zu 10 Cg 161/05t des LG Salzburg gegen die (hier) klagende Partei unter anderem die Feststellung, dass die Kommanditbeteiligung der (hier) klagenden Partei an der F***** GmbH & Co KG infolge Kündigung durch die (hier) beklagte Partei mit Wirkung vom 31. 8. 2005 endet.
Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: klagende Partei) begehrt mit ihrer Widerklage die Feststellungen, 1.) § 11 Abs 1 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der F***** GmbH & Co KG vom 28. 11. 1995 seien nichtig, 2. die Kündigung der Kommanditeinlage vom 19. 5. 2004 sei rechtsunwirksam und 3. die klagende Partei sei über den 31. 8. 2005 hinaus Kommanditistin der F***** GmbH & Co KG. Sie begehrt zur Sicherung ihrer Feststellungsbegehren die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, dass die Rechtswirkungen der von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung der Kommanditeinlage vom 19. 5. 2004 bis zur rechtskräftigen Erledigung der auf Feststellung gerichteten Widerklage aufgeschoben werden. § 11 Abs 1 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages seien nichtig, da der Komplementärin das Recht eingeräumt werde, die Kommanditistin grundlos aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Regelung stehe im Widerspruch zu den Bestimmungen des HGB, die für den Ausschluss eines Gesellschafters einen wichtigen Grund verlangen, und finde keine Deckung in der Vertragsfreiheit.Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: klagende Partei) begehrt mit ihrer Widerklage die Feststellungen, 1.) Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der F***** GmbH & Co KG vom 28. 11. 1995 seien nichtig, 2. die Kündigung der Kommanditeinlage vom 19. 5. 2004 sei rechtsunwirksam und 3. die klagende Partei sei über den 31. 8. 2005 hinaus Kommanditistin der F***** GmbH & Co KG. Sie begehrt zur Sicherung ihrer Feststellungsbegehren die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, dass die Rechtswirkungen der von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung der Kommanditeinlage vom 19. 5. 2004 bis zur rechtskräftigen Erledigung der auf Feststellung gerichteten Widerklage aufgeschoben werden. Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages seien nichtig, da der Komplementärin das Recht eingeräumt werde, die Kommanditistin grundlos aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Regelung stehe im Widerspruch zu den Bestimmungen des HGB, die für den Ausschluss eines Gesellschafters einen wichtigen Grund verlangen, und finde keine Deckung in der Vertragsfreiheit.
§ 11 Abs 1 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages widerspreche dem Prinzip der Chancengleichheit zwischen den Gesellschaftern. Die Bestimmung schränke die klagende Partei in ihrer wirtschaftlichen Freiheit übermäßig ein, weil sie zur Abhängigkeit vom Verhalten der beklagten Partei führe. Die Regelung stelle auch einen einseitigen Rechtsgestaltungsakt zu Lasten der Aktionäre der klagenden Partei dar.Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages widerspreche dem Prinzip der Chancengleichheit zwischen den Gesellschaftern. Die Bestimmung schränke die klagende Partei in ihrer wirtschaftlichen Freiheit übermäßig ein, weil sie zur Abhängigkeit vom Verhalten der beklagten Partei führe. Die Regelung stelle auch einen einseitigen Rechtsgestaltungsakt zu Lasten der Aktionäre der klagenden Partei dar.
Hilfsweise brachte die klagende Partei vor, die Kündigung zum 31. 8. 2005 sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, weil die beklagte Partei, die die Auffassung vertrete, zur Unternehmensübernahme berechtigt zu sein, Vorbereitungshandlungen für die künftige Tätigkeit des Unternehmens getroffen habe, ohne die klagende Partei hierüber zu informieren. Der Kündigungszeitpunkt sei für die klagende Partei wirtschaftlich außerordentlich nachteilig. Außerdem beabsichtige die beklagte Partei, eine Auflösung der Gesellschaft zu erreichen und einen für die klagende Partei ungünstigeren Abschichtungspreis als in § Abs 3 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen zu erreichen. Die Kündigung könne frühestens zum 31. 12. 2005 wirksam werden, weil das Geschäftsjahr der Gesellschaft das Kalenderjahr sei.Hilfsweise brachte die klagende Partei vor, die Kündigung zum 31. 8. 2005 sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, weil die beklagte Partei, die die Auffassung vertrete, zur Unternehmensübernahme berechtigt zu sein, Vorbereitungshandlungen für die künftige Tätigkeit des Unternehmens getroffen habe, ohne die klagende Partei hierüber zu informieren. Der Kündigungszeitpunkt sei für die klagende Partei wirtschaftlich außerordentlich nachteilig. Außerdem beabsichtige die beklagte Partei, eine Auflösung der Gesellschaft zu erreichen und einen für die klagende Partei ungünstigeren Abschichtungspreis als in Paragraph Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages vorgesehen zu erreichen. Die Kündigung könne frühestens zum 31. 12. 2005 wirksam werden, weil das Geschäftsjahr der Gesellschaft das Kalenderjahr sei.
Die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: beklagte Partei) beantragt die Abweisung des des Klagebegehrens und des Provisorialantrages. § 11 Abs 1 Satz 1 und 2 Gesellschaftsvertrages sei nicht nichtig, weil die Kündigung der Kommanditeinlage durch die Komplementärin ohne wichtigen Grund sachlich gerechtfertigt sei. Einerseits könne eine Kommanditistin im Gegensatz zum OHG-Gesellschafter auf Grund der fehlenden Geschäftsführungsbefugnis und des Fehlens wesentlicher Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag keinen wichtigen, zum Ausschluss berechtigenden Grund iSd § 133 HGB setzen. Andererseits finde die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kündigung der Kommanditeinlage ohne wichtigen Grund ihre sachliche Rechtfertigung auch darin, dass eine Verlustbeteiligung gewollt gewesen, die Möglichkeit der Aufkündigung erst 10 Jahre nach Gründung der Gesellschaft vorgesehen und ein garantierter Abschichtungserlös für den ausscheidenden Gesellschafter vereinbart worden sei.Die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: beklagte Partei) beantragt die Abweisung des des Klagebegehrens und des Provisorialantrages. Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 und 2 Gesellschaftsvertrages sei nicht nichtig, weil die Kündigung der Kommanditeinlage durch die Komplementärin ohne wichtigen Grund sachlich gerechtfertigt sei. Einerseits könne eine Kommanditistin im Gegensatz zum OHG-Gesellschafter auf Grund der fehlenden Geschäftsführungsbefugnis und des Fehlens wesentlicher Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag keinen wichtigen, zum Ausschluss berechtigenden Grund iSd Paragraph 133, HGB setzen. Andererseits finde die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kündigung der Kommanditeinlage ohne wichtigen Grund ihre sachliche Rechtfertigung auch darin, dass eine Verlustbeteiligung gewollt gewesen, die Möglichkeit der Aufkündigung erst 10 Jahre nach Gründung der Gesellschaft vorgesehen und ein garantierter Abschichtungserlös für den ausscheidenden Gesellschafter vereinbart worden sei.
Der Gesellschaftsvertrag wahre die Chancengleichheit der Gesellschafter. Die unterschiedliche Stellung von Komplementärin und Kommanditistin sei systembedingt. Die Ausübung des vertraglich eingeräumten Kündigungsrechtes begründe keinen Rechtsmissbrauch. Die Kündigung sei fristgerecht erfolgt.
Das Erstgericht wies den Provisorialantrag ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt dahingehend, dass § 11 Abs 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages weder gesetz- noch sittenwidrig sei. Die Vertragsbestimmung verstoße gegen kein Gesetz, entspreche dem Willen der Vertragspartner und sei im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig vereinbart worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die seinerzeitige Kommanditistin beim Vertragsabschluss oder die klagende Partei bei Übernahme der Kommanditanteile in ihrer Disposition eingeschränkt gewesen wären. Dass sich die vertragliche Vereinbarung für die klagende Partei nunmehr nachteilig auswirke, begründe keine Sittenwidrigkeit. Die Kündigung sei auch rechtzeitig erfolgt.Das Erstgericht wies den Provisorialantrag ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt dahingehend, dass Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Gesellschaftsvertrages weder gesetz- noch sittenwidrig sei. Die Vertragsbestimmung verstoße gegen kein Gesetz, entspreche dem Willen der Vertragspartner und sei im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig vereinbart worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die seinerzeitige Kommanditistin beim Vertragsabschluss oder die klagende Partei bei Übernahme der Kommanditanteile in ihrer Disposition eingeschränkt gewesen wären. Dass sich die vertragliche Vereinbarung für die klagende Partei nunmehr nachteilig auswirke, begründe keine Sittenwidrigkeit. Die Kündigung sei auch rechtzeitig erfolgt.
Das von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht gab deren Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es stellte seinen Ausführungen voran, dass in der jüngeren Judikatur und Literatur eine einstweilige Verfügung für zulässig erachtet werde, wenn hinter dem Feststellungsanspruch bedingte oder künftige Leistungsansprüche steckten (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung § 378 EO Rz 4; RIS-Justiz RS0011598). Als hinter dem Feststellungsanspruch steckender Leistungsanspruch sei in der Judikatur bereits die Duldung und Ausübung von Mitgliedschaftsrechten in einem Verein als sicherungsfähig erachtet worden (9 Ob 17/02y; 7 Ob 283/02x). Selbst wenn man das in Punkt 2. des Urteilsbegehrens erhobene Feststellungsbegehren als nicht sicherungsfähig erachten sollte, weil die Wirksamkeit der Kündigung als solche kein Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne (RIS-Justiz RS0061839), liege zumindest in Punkt 3 des Urteilsbegehrens ein sicherungsfähiges Feststellungsbegehren vor, seien doch die Rechte der klagenden Partei als Kommanditistin ein hinter dem Feststellungsbegehren steckender Leistungsanspruch.Das von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht gab deren Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es stellte seinen Ausführungen voran, dass in der jüngeren Judikatur und Literatur eine einstweilige Verfügung für zulässig erachtet werde, wenn hinter dem Feststellungsanspruch bedingte oder künftige Leistungsansprüche steckten (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Paragraph 378, EO Rz 4; RIS-Justiz RS0011598). Als hinter dem Feststellungsanspruch steckender Leistungsanspruch sei in der Judikatur bereits die Duldung und Ausübung von Mitgliedschaftsrechten in einem Verein als sicherungsfähig erachtet worden (9 Ob 17/02y; 7 Ob 283/02x). Selbst wenn man das in Punkt 2. des Urteilsbegehrens erhobene Feststellungsbegehren als nicht sicherungsfähig erachten sollte, weil die Wirksamkeit der Kündigung als solche kein Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne (RIS-Justiz RS0061839), liege zumindest in Punkt 3 des Urteilsbegehrens ein sicherungsfähiges Feststellungsbegehren vor, seien doch die Rechte der klagenden Partei als Kommanditistin ein hinter dem Feststellungsbegehren steckender Leistungsanspruch.
Unstrittig sei, dass die beklagte Partei nicht die Kündigung der Gesellschaft, sondern die Kündigung der Beteiligung der klagenden Partei an der Gesellschaft erklärt habe. Zwischen diesen beiden Arten der Kündigung müsse unterschieden werden, weil erstere zur Auflösung der Gesellschaft, letztere bei Vorhandensein von mehr als zwei Gesellschaftern zum Ausscheiden des gekündigten Gesellschafters führe.
In der österreichischen Judikatur sei die Frage der Zulässigkeit von Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, wonach einzelne Gesellschafter auf Grund der Nachgiebigkeit der Vorschrift des § 140 HGB auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden dürften, noch nicht behandelt worden.In der österreichischen Judikatur sei die Frage der Zulässigkeit von Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, wonach einzelne Gesellschafter auf Grund der Nachgiebigkeit der Vorschrift des Paragraph 140, HGB auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden dürften, noch nicht behandelt worden.
In der österreichischen Literatur sei von Kastner/Doralt/Nowotny (Grundriss des österreichisches Gesellschaftsrechtes5 121) zunächst noch die Auffassung vertreten worden, dass die Ausschließung eines Gesellschafters auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorgesehen werden könne.
Wünsch (Zur Zulässigkeit von „Hinauskündigungsklauseln" in Personengesellschaftsverträgen, FS Kastner 475 f und Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht Band 24 259 f) meine, die herrschende österreichische Lehre zur Zulässigkeit von „Hinauskündigungsklauseln" sei nicht aufrecht zu erhalten und es sei zum Erfordernis des wichtigen Grundes zurückzukehren. Die Formel des BGH, dass für die Zulässigkeit einer Ausschließung ohne wichtigen Grund außergewöhnliche Umstände vorliegen müssten, die geeignet seien, dem Ausschließungsrecht eine sachliche Rechtfertigung zu geben, müsse endlich mit konkreten Formulierungen ausgefüllt werden.
Jabornegg (HGB § 140 Rz 53) zitiere die in der österreichischen und deutschen Literatur vertretenen Auffassungen und verweise darauf, dass die Problematik noch keineswegs ausreichend aufgearbeitet und vor allem völlig offen sei, wo die Grenze zwischen unzulässigen Hinauskündigungsklauseln und zulässigen Ausweitungen und Konkretisierungen von Ausschließungsgründen sein solle.Jabornegg (HGB Paragraph 140, Rz 53) zitiere die in der österreichischen und deutschen Literatur vertretenen Auffassungen und verweise darauf, dass die Problematik noch keineswegs ausreichend aufgearbeitet und vor allem völlig offen sei, wo die Grenze zwischen unzulässigen Hinauskündigungsklauseln und zulässigen Ausweitungen und Konkretisierungen von Ausschließungsgründen sein solle.
Koppensteiner (in Straube HGB³ § 140 Rz 16) vertrete bezugnehmend auf die in Deutschland herrschende Auffassung die Meinung, es sei nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsentwicklung im Allgemeinen zu verneinen, dass auf das Erfordernis eines wichtigen Grundes verzichtet werden könne. Dies folge aus der Gefahr sachfremder „Hinauskündigung" und der damit verbundenen Möglichkeit, dass betroffene Gesellschafter ihre Rechte und Pflichten nicht unbeeinflusst wahrnehmen. Entgegenstehende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages seien unwirksam, wenn nicht im Einzelfall eine sachliche Rechtfertigung vorliege.Koppensteiner (in Straube HGB³ Paragraph 140, Rz 16) vertrete bezugnehmend auf die in Deutschland herrschende Auffassung die Meinung, es sei nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsentwicklung im Allgemeinen zu verneinen, dass auf das Erfordernis eines wichtigen Grundes verzichtet werden könne. Dies folge aus der Gefahr sachfremder „Hinauskündigung" und der damit verbundenen Möglichkeit, dass betroffene Gesellschafter ihre Rechte und Pflichten nicht unbeeinflusst wahrnehmen. Entgegenstehende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages seien unwirksam, wenn nicht im Einzelfall eine sachliche Rechtfertigung vorliege.
Die hier zu beurteilende Hinauskündigungsklausel müsse als zulässig erachtet werden, weil sich ihre Rechtfertigung aus der gesetzlichen Wertung ergebe.
§ 131 Z 6 HGB sehe die Kündigung der Gesellschaft durch den Gesellschafter vor. Auch der Kommanditist könne die Gesellschaft kündigen (Koppensteiner aaO § 177 Rz 1; Elsner, Kündigungsmöglichkeiten im Gesellschaftsrecht, ecolex 1995, 175). Die Kündigung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaftsvertrages könne gemäß § 132 HGB nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und müsse mindestens 6 Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden. Dass Kündigungsrecht sei vom Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe unabhängig. § 131 HGB sehe als Rechtsfolge der Kündigung die Auflösung der Gesellschaft vor, die gemäß § 145 HGB zu liquidieren sei.Paragraph 131, Ziffer 6, HGB sehe die Kündigung der Gesellschaft durch den Gesellschafter vor. Auch der Kommanditist könne die Gesellschaft kündigen (Koppensteiner aaO Paragraph 177, Rz 1; Elsner, Kündigungsmöglichkeiten im Gesellschaftsrecht, ecolex 1995, 175). Die Kündigung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaftsvertrages könne gemäß Paragraph 132, HGB nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und müsse mindestens 6 Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden. Dass Kündigungsrecht sei vom Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe unabhängig. Paragraph 131, HGB sehe als Rechtsfolge der Kündigung die Auflösung der Gesellschaft vor, die gemäß Paragraph 145, HGB zu liquidieren sei.
Da das Vorliegen einer Personenmehrheit Voraussetzung einer Personengesellschaft sei, falle die Grundlage der Gesellschaft im zu beurteilenden Fall einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Personengesellschaft nach dem Gesetz gleichermaßen im Falle der Kündigung der Beteiligung der Kommanditistin durch die Komplementärin weg. Ebenso wie im Falle der Kündigung gemäß § 131 Z 6 HGB sei die Folge die Auflösung der Gesellschaft und - mangels abweichender Satzungsbestimmung - die Liquidation (HS 9120; Jabornegg aaO § 105 Rz 40; Huek, Das Recht der OHG4 16 U. Torggler/H. Torggler in Straube aaO Art 7 Nr 1 § 105 Rz 32). Die in der Judikatur und Literatur verpönte Folge einer „Hinauskündigungsklausel", nämlich das Fortbestehen der Gesellschaft nach grundlosem Ausschluss des gekündigten Gesellschafters könne nach dem Gesetz im Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft nicht eintreten. Mit der Möglichkeit einer Auflösung der Gesellschaft auf Grund einer Aufkündigung durch einen Mitgesellschafter gemäß § 131 Z 6 HGB unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 132 HGB habe ein Gesellschafter jederzeit zu rechnen. Die klagende Partei sei im Hinblick auf die in den Vertrag aufgenommene „Hinauskündigungsklausel" den Dispositionen ihrer Mitgesellschafterin somit in keiner anderen Weise ausgeliefert, als sie dies im Falle des bloßen Bestehens des im § 131 Z 6 HGB normierten Kündigungsrechtes ohnehin wäre. Die in der Entscheidung BGHZ 81, 263 dargestellten Gefahren der einem Mitgesellschafter auf Grund einer „Hinauskündigungsklausel" eingeräumten Machtposition komme hier nicht zum Tragen. Im Übrigen entspreche § 12 des Gesellschaftsvertrages in Ansehung der Kündigungsfrist und des Zeitpunktes des Wirksamwerdens der Kündigung, der Regelung des § 132 HGB. Die klagende Partei erachte die in § 11 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Bestimmung über die Ermittlung des Abschichtungspreises nicht als benachteiligend. Sie bringe vielmehr vor, die beklagte Partei wolle einen ungünstigeren als den im § 11 Abs 3 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Abschichtungspreis erreichen. Die hier zu beurteilende Hinauskündigungsklausel sei zulässig, da sich ihre Rechtfertigung aus den Wertungen des HGB ergebe.Da das Vorliegen einer Personenmehrheit Voraussetzung einer Personengesellschaft sei, falle die Grundlage der Gesellschaft im zu beurteilenden Fall einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Personengesellschaft nach dem Gesetz gleichermaßen im Falle der Kündigung der Beteiligung der Kommanditistin durch die Komplementärin weg. Ebenso wie im Falle der Kündigung gemäß Paragraph 131, Ziffer 6, HGB sei die Folge die Auflösung der Gesellschaft und - mangels abweichender Satzungsbestimmung - die Liquidation (HS 9120; Jabornegg aaO Paragraph 105, Rz 40; Huek, Das Recht der OHG4 16 U. Torggler/H. Torggler in Straube aaO Artikel 7, Nr 1 Paragraph 105, Rz 32). Die in der Judikatur und Literatur verpönte Folge einer „Hinauskündigungsklausel", nämlich das Fortbestehen der Gesellschaft nach grundlosem Ausschluss des gekündigten Gesellschafters könne nach dem Gesetz im Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft nicht eintreten. Mit der Möglichkeit einer Auflösung der Gesellschaft auf Grund einer Aufkündigung durch einen Mitgesellschafter gemäß Paragraph 131, Ziffer 6, HGB unter Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 132, HGB habe ein Gesellschafter jederzeit zu rechnen. Die klagende Partei sei im Hinblick auf die in den Vertrag aufgenommene „Hinauskündigungsklausel" den Dispositionen ihrer Mitgesellschafterin somit in keiner anderen Weise ausgeliefert, als sie dies im Falle des bloßen Bestehens des im Paragraph 131, Ziffer 6, HGB normierten Kündigungsrechtes ohnehin wäre. Die in der Entscheidung BGHZ 81, 263 dargestellten Gefahren der einem Mitgesellschafter auf Grund einer „Hinauskündigungsklausel" eingeräumten Machtposition komme hier nicht zum Tragen. Im Übrigen entspreche Paragraph 12, des Gesellschaftsvertrages in Ansehung der Kündigungsfrist und des Zeitpunktes des Wirksamwerdens der Kündigung, der Regelung des Paragraph 132, HGB. Die klagende Partei erachte die in Paragraph 11, Absatz 2, des Gesellschaftsvertrages enthaltene Bestimmung über die Ermittlung des Abschichtungspreises nicht als benachteiligend. Sie bringe vielmehr vor, die beklagte Partei wolle einen ungünstigeren als den im Paragraph 11, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Abschichtungspreis erreichen. Die hier zu beurteilende Hinauskündigungsklausel sei zulässig, da sich ihre Rechtfertigung aus den Wertungen des HGB ergebe.
Der in der ersten Instanz erhobene Einwand des Rechtsmissbrauches sei nicht berechtigt. Rechtsmissbrauch liege dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stünden und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund träten bzw wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teiles ein krasses Missverhältnis bestehe. Die für das Vorliegen von Rechtsmissbrauch behauptungs- und beweispflichtige klagende Partei habe keine Umstände behauptet, aus denen sich rechtsmissbräuchliches Handeln der beklagten Partei ergebe. Alleine daraus, dass die beklagte Partei Vorbereitungshandlungen für die künftige Tätigkeit des Unternehmens getroffen habe solle, ohne die klagende Partei zu informieren, dass die Kündigung zum gegebenen Zeitpunkt für die klagende Partei wirtschaftlich außerordentlich nachteilig sein solle und der Abschichtungspreis nach Auffassung der beklagten Partei nicht nach § 11 Abs 3 des Gesellschaftsvertrages zu bestimmen sein solle, könne eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Kündigungsrechtes nicht abgeleitet werden.Der in der ersten Instanz erhobene Einwand des Rechtsmissbrauches sei nicht berechtigt. Rechtsmissbrauch liege dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stünden und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund träten bzw wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teiles ein krasses Missverhältnis bestehe. Die für das Vorliegen von Rechtsmissbrauch behauptungs- und beweispflichtige klagende Partei habe keine Umstände behauptet, aus denen sich rechtsmissbräuchliches Handeln der beklagten Partei ergebe. Alleine daraus, dass die beklagte Partei Vorbereitungshandlungen für die künftige Tätigkeit des Unternehmens getroffen habe solle, ohne die klagende Partei zu informieren, dass die Kündigung zum gegebenen Zeitpunkt für die klagende Partei wirtschaftlich außerordentlich nachteilig sein solle und der Abschichtungspreis nach Auffassung der beklagten Partei nicht nach Paragraph 11, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages zu bestimmen sein solle, könne eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Kündigungsrechtes nicht abgeleitet werden.
Da der geltend gemachte Anspruch aus rein rechtlichen Gründen nicht als bescheinigt angenommen werden könne, bedürfe es auch keiner Prüfung der Anspruchsgefährdung.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil dem Rekursgericht höchstgerichtliche Rechtsprechung zur entscheidungserheblichen Frage der Zulässigkeit von „Hinauskündigungsklauseln" in Personengesellschaftsverträgen nicht zugänglich sei.