Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
Unter dem allein geltend gemachten Revisionsgrunde des § 503 Z. 4 ZPO. bekämpft die erstbeklagte Partei zunächst die Annahme des Berufungsgerichtes, es habe eine Verpflichtung ihrerseits bestanden, eine Warnungstafel anzubringen. Diese Rüge erledigt sich aber durch den bloßen Hinweis auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 1 und 37 Abs. 2 StPolG. in Verbindung mit § 34 Abs. 1 b dieses Gesetzes (Warnungstafel Nr. 7 für Gefahr allgemeiner Art). In dieser Hinsicht ist im übrigen auf die zutreffenden durch die Gutachten der vernommenen Sachverständigen gestützten Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen.Unter dem allein geltend gemachten Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. bekämpft die erstbeklagte Partei zunächst die Annahme des Berufungsgerichtes, es habe eine Verpflichtung ihrerseits bestanden, eine Warnungstafel anzubringen. Diese Rüge erledigt sich aber durch den bloßen Hinweis auf die Vorschriften der Paragraphen 44, Absatz eins und 37 Absatz 2, StPolG. in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, b dieses Gesetzes (Warnungstafel Nr. 7 für Gefahr allgemeiner Art). In dieser Hinsicht ist im übrigen auf die zutreffenden durch die Gutachten der vernommenen Sachverständigen gestützten Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen.
Die Revisionswerberin führt ferner in Bekämpfung der Ansicht der Untergerichte, daß auf Seite der erstbeklagten Bauunternehmung Eigenverschulden gegeben sei, aus, daß sie zur Überwachung der gesamten Arbeiten und Vorgänge an den verschiedenen Baustellen jeweils einen Baupolier und einen örtlichen Bauleiter bestellt habe. Es könne vom Geschäftsführer der erstbeklagten Gesellschaft m. b. H. als deren Organ (im Sinne der §§ 15 ff. des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) nicht verlangt werden, neben Baupolier und Bauleiter noch eigene Kontrollpersonen für die Absperrung anzustellen. Dies wäre wirtschaftlich nicht tragbar und auch in keiner Weise verkehrsüblich. Zu dem würde bei einem immerhin möglichen Versagen dieser Kontrollpersonen dasselbe Problem wie im vorliegenden Falle neuerdings entstehen. Der Revision ist zwar darin beizupflichten, daß es der Erstbeklagten nicht zugemutet werden könne, eigene Kontrollorgane für die Überwachung der ihr nach den straßenpolizeilichen Bestimmungen obliegenden und von ihren Arbeitern (im gegenständlichen Falle: vom Zweitbeklagten) durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen an der Baustelle zu bestellen. Das bedeutet aber noch nicht, daß er von den Untergerichten festgestellte Mangel an Kontrolle für die Beurteilung der Haftung der erstbeklagten Baugesellschaft mit beschränkter Haftung bedeutungslos wäre. Denn, da die Erstbeklagte als Bauführerin zur Aufstellung der Warnungstafel nach den oben bezogenen Bestimmungen des Straßenpolizeigesetzes verpflichtet war, wäre ihr gemäß § 1298 ABGB. der Beweis oblegen, an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verbindlichkeit ohne ihr Verschulden verhindert worden zu sein. Die Erstbeklagte hat nun zwar dargetan, den Zweitbeklagten mit der Aufstellung der Warnungstafel beauftragt zu haben, sie hat aber im erstgerichtlichen Verfahren nicht einmal behauptet, für die Kontrolle der Tätigkeit des Zweitbeklagten als ihres Arbeiters vorgesorgt zu haben. Ihre Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers betrafen durchwegs andere Umstände, erst im Rechtsmittelverfahren berief sie sich auf die ihrem Baupolier bzw. Baustellenleiter obliegende Kontrollverpflichtung. Darauf darf aber wegen des im Rechtsmittelverfahren bestehenden Neuerungsverboten nicht Bedacht genommen werden. Richtig ist, daß die Haftung der Erstbeklagten für das Verschulden des Zweitbeklagten als ihres Besorgungsgehilfen wegen Untüchtigkeit gemäß § 1315 ABGB. nicht gegeben ist (auch hinsichtlich des Baupoliers bzw. Baustellenleiters wäre der Fall nicht anders zu beurteilen), da diese Haftung nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung (vgl. SZ. XXIV/136; EvBl. 1952 Nr. 211; 2 Ob 255/52; 2 Ob 210/53 sowie 2 Ob 230/53) bei bloß einmaligem Versagen des Gehilfen in der Regel zu verneinen ist. Auf das Versagen des Zweitbeklagten als eines untüchtigen Besorgungsgehilfen hat aber das Berufungsgericht die Haftung der Erstbeklagten nicht begrundet. Diese Haftung ergibt sich vielmehr aus der mangelnden Kontrolle der Verrichtungen als Zweitbeklagten, wie die aus dem eigenen Vorbringen der Erstbeklagten im erstgerichtlichen Verfahren abzuleiten ist. Daß der Baupolier Leo C. oder der Leiter der Baukanzlei bzw. technische Baustellenleiter Ing. Egon G. mit der Kontrolle der Tätigkeit des Zweitbeklagten betraut gewesen wäre, hat die Erstbeklagte, wie bereits bemerkt, selbst nicht vorgebracht und ergibt sich im übrigen auch nicht aus der Zeugenaussage der Genannten. Der Mangel dieser Kontrolle, deren Notwendigkeit die Erstbeklagte in der Revision selbst nicht bestreitet, muß aber als Fehler in der Organisation des Unternehmens der erstbeklagten Bau-Gesellschaft gewertet werden, also als Verschulden des gesetzlichen Vertreters (des Geschäftsführers) der erstbeklagten Gesellschaft m. b. H. in der Beaufsichtigung des Zweitbeklagten, somit als eigenes Verschulden der erstbeklagten juristischen Person (vgl. Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951, S. 207 f., sowie Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 692).Die Revisionswerberin führt ferner in Bekämpfung der Ansicht der Untergerichte, daß auf Seite der erstbeklagten Bauunternehmung Eigenverschulden gegeben sei, aus, daß sie zur Überwachung der gesamten Arbeiten und Vorgänge an den verschiedenen Baustellen jeweils einen Baupolier und einen örtlichen Bauleiter bestellt habe. Es könne vom Geschäftsführer der erstbeklagten Gesellschaft m. b. H. als deren Organ (im Sinne der Paragraphen 15, ff. des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) nicht verlangt werden, neben Baupolier und Bauleiter noch eigene Kontrollpersonen für die Absperrung anzustellen. Dies wäre wirtschaftlich nicht tragbar und auch in keiner Weise verkehrsüblich. Zu dem würde bei einem immerhin möglichen Versagen dieser Kontrollpersonen dasselbe Problem wie im vorliegenden Falle neuerdings entstehen. Der Revision ist zwar darin beizupflichten, daß es der Erstbeklagten nicht zugemutet werden könne, eigene Kontrollorgane für die Überwachung der ihr nach den straßenpolizeilichen Bestimmungen obliegenden und von ihren Arbeitern (im gegenständlichen Falle: vom Zweitbeklagten) durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen an der Baustelle zu bestellen. Das bedeutet aber noch nicht, daß er von den Untergerichten festgestellte Mangel an Kontrolle für die Beurteilung der Haftung der erstbeklagten Baugesellschaft mit beschränkter Haftung bedeutungslos wäre. Denn, da die Erstbeklagte als Bauführerin zur Aufstellung der Warnungstafel nach den oben bezogenen Bestimmungen des Straßenpolizeigesetzes verpflichtet war, wäre ihr gemäß Paragraph 1298, ABGB. der Beweis oblegen, an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verbindlichkeit ohne ihr Verschulden verhindert worden zu sein. Die Erstbeklagte hat nun zwar dargetan, den Zweitbeklagten mit der Aufstellung der Warnungstafel beauftragt zu haben, sie hat aber im erstgerichtlichen Verfahren nicht einmal behauptet, für die Kontrolle der Tätigkeit des Zweitbeklagten als ihres Arbeiters vorgesorgt zu haben. Ihre Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers betrafen durchwegs andere Umstände, erst im Rechtsmittelverfahren berief sie sich auf die ihrem Baupolier bzw. Baustellenleiter obliegende Kontrollverpflichtung. Darauf darf aber wegen des im Rechtsmittelverfahren bestehenden Neuerungsverboten nicht Bedacht genommen werden. Richtig ist, daß die Haftung der Erstbeklagten für das Verschulden des Zweitbeklagten als ihres Besorgungsgehilfen wegen Untüchtigkeit gemäß Paragraph 1315, ABGB. nicht gegeben ist (auch hinsichtlich des Baupoliers bzw. Baustellenleiters wäre der Fall nicht anders zu beurteilen), da diese Haftung nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung vergleiche SZ. XXIV/136; EvBl. 1952 Nr. 211; 2 Ob 255/52; 2 Ob 210/53 sowie 2 Ob 230/53) bei bloß einmaligem Versagen des Gehilfen in der Regel zu verneinen ist. Auf das Versagen des Zweitbeklagten als eines untüchtigen Besorgungsgehilfen hat aber das Berufungsgericht die Haftung der Erstbeklagten nicht begrundet. Diese Haftung ergibt sich vielmehr aus der mangelnden Kontrolle der Verrichtungen als Zweitbeklagten, wie die aus dem eigenen Vorbringen der Erstbeklagten im erstgerichtlichen Verfahren abzuleiten ist. Daß der Baupolier Leo C. oder der Leiter der Baukanzlei bzw. technische Baustellenleiter Ing. Egon G. mit der Kontrolle der Tätigkeit des Zweitbeklagten betraut gewesen wäre, hat die Erstbeklagte, wie bereits bemerkt, selbst nicht vorgebracht und ergibt sich im übrigen auch nicht aus der Zeugenaussage der Genannten. Der Mangel dieser Kontrolle, deren Notwendigkeit die Erstbeklagte in der Revision selbst nicht bestreitet, muß aber als Fehler in der Organisation des Unternehmens der erstbeklagten Bau-Gesellschaft gewertet werden, also als Verschulden des gesetzlichen Vertreters (des Geschäftsführers) der erstbeklagten Gesellschaft m. b. H. in der Beaufsichtigung des Zweitbeklagten, somit als eigenes Verschulden der erstbeklagten juristischen Person vergleiche Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951, S. 207 f., sowie Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 692).
Bereits aus diesen Erwägungen kann der Rechtsrüge der Revision kein Erfolg beschieden sein, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob die vom Berufungsgerichte zusätzlich angenommene Erfolgshaftung der Erstbeklagten als eines "gefährlichen Unternehmens" zu bejahen wäre.