Rechtssatz RS0023160
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023160
Entscheidungsdatum
05.05.1954
Rechtssatz
Haftung der beklagten Baugesellschaft m. b. H. für die Unterlassung der Aufstellung einer Warnungstafel vor der Baustelle, sodaß der Kläger in diese hineinfuhr. Der Mangel der Kontrolle, ob der dazu bestimmte nicht untüchtige Besorgungsgehilfe seine Obliegenschaft erfüllt hat (Aufstellung der Warnungstafel) muß als Fehler in der Organisation des Unternehmens der Baugesellschaft gewertet werden, also als Verschulden des gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführers), somit als eigenes Verschulden der beklagten juristischen Person.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023160
Dokumentnummer
JJR_19540505_OGH0002_0020OB00286_5400000_001