Der vom Berufungsgericht bereits gefolgten Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes 4 Ob 274/98t (EvBl 1999/95 = RdW 1999, 399 = immolex
1999, 154/102 = ecolex 1999, 395 = WoBl 1999, 233/114) lag ein
identischer Sachverhalt, wie er hier zur Beurteilung ansteht, zugrunde: Auch dort hatte der Kläger als Mieter eines Bestandobjektes mit gerichtlicher Aufkündigung den (dort insgesamt sieben) Miteigentümern als Bestandgebern das Bestandverhältnis aufgekündigt und die Übernahme des Mietgegenstandes binnen 14 Tagen beantragt. In der Aufkündigung waren zwar die Namen sämtlicher beklagten Hauseigentümer aufgeführt, die Aufkündigung war jedoch ausdrücklich gegen den Vertreter derselben (dort gleichzeitig auch Beklagtenvertreter) als Hausverwalter gerichtet, dem allein auch die Aufkündigung zugestellt worden war. Erst- und Berufungsgericht erklärten die Aufkündigung für rechtswirksam; der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte hiezu - zusammengefasst - wie folgt aus:
Ausgehend davon, dass der Beklagtenvertreter im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung als Hausverwalter der Eigentümergemeinschaft, also aller Beklagter, bestellt war und sich der Vollmachtsumfang eines Hausverwalters gemäß § 1029 ABGB bestimmt, zählt zum Rahmen einer solchen normalen Hausverwaltervollmacht ua der Abschluss von Mietverträgen (mit üblichen Bedingungen: so bereits die frühere Rechtsprechung, etwa WoBl 1991/124 mit zustimmender Besprechung von Würth sowie jüngst 10 Ob 379/98b mwN), deren Abänderung im gleichen Maße sowie auch die Kündigung von Mietverträgen. Nach Auffassung des (4.) Senates begegnet es keinen Bedenken, zu diesen Agenden eines Hausverwalters auch die Mitwirkung an der von einem Mieter ausgehenden Beendigung eines (allenfalls allein mit dem Hausverwalter als Vertreter der Eigentümerseite abgeschlossenen) Mietvertrages zu zählen, sohin auch die Empfangnahme der gerichtlichen Aufkündigung des Mietvertrages namens der Miteigentümergemeinschaft. Damit wird nicht nur die "Waffengleichheit" der Parteien des Mietvertrages im Kündigungsverfahren bzw im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietvertrages hergestellt, sondern auch der Wertungswiderspruch verhindert, dass zwar die Miteigentümer nach der bisher herrschenden Rechtsauffassung "durch" den Verwalter aufkündigen, jedoch nicht aufgekündigt werden können. Da mit der Entgegennahme der Aufkündigung gesetzliche Fristen (Einhaltung der Kündigungsfrist) verbunden sind, trägt diese Auffassung auch zur sicheren und vereinfachten Rechtsdurchsetzung bei, ohne dass damit eine Beeinträchtigung der Rechte der Miteigentümer einträte, die nicht auch mit einer vom Hausverwalter selbst erklärten und durchgesetzten Aufkündigung eines Mietvertrages verbunden wäre. Eine Beschränkung der Hausverwaltervollmacht (im Zusammenhang mit der Entgegennahme von gerichtlichen Aufkündigungen) kann jedenfalls von dem Vollmachtgeber (der Miteigentümergemeinschaft) nur dann den Mietern entgegengehalten werden, wenn sie diesen (etwa bei Vertragsabschluss oder auf andere Weise) rechtzeitig bekannt gemacht worden wäre.Ausgehend davon, dass der Beklagtenvertreter im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung als Hausverwalter der Eigentümergemeinschaft, also aller Beklagter, bestellt war und sich der Vollmachtsumfang eines Hausverwalters gemäß Paragraph 1029, ABGB bestimmt, zählt zum Rahmen einer solchen normalen Hausverwaltervollmacht ua der Abschluss von Mietverträgen (mit üblichen Bedingungen: so bereits die frühere Rechtsprechung, etwa WoBl 1991/124 mit zustimmender Besprechung von Würth sowie jüngst 10 Ob 379/98b mwN), deren Abänderung im gleichen Maße sowie auch die Kündigung von Mietverträgen. Nach Auffassung des (4.) Senates begegnet es keinen Bedenken, zu diesen Agenden eines Hausverwalters auch die Mitwirkung an der von einem Mieter ausgehenden Beendigung eines (allenfalls allein mit dem Hausverwalter als Vertreter der Eigentümerseite abgeschlossenen) Mietvertrages zu zählen, sohin auch die Empfangnahme der gerichtlichen Aufkündigung des Mietvertrages namens der Miteigentümergemeinschaft. Damit wird nicht nur die "Waffengleichheit" der Parteien des Mietvertrages im Kündigungsverfahren bzw im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietvertrages hergestellt, sondern auch der Wertungswiderspruch verhindert, dass zwar die Miteigentümer nach der bisher herrschenden Rechtsauffassung "durch" den Verwalter aufkündigen, jedoch nicht aufgekündigt werden können. Da mit der Entgegennahme der Aufkündigung gesetzliche Fristen (Einhaltung der Kündigungsfrist) verbunden sind, trägt diese Auffassung auch zur sicheren und vereinfachten Rechtsdurchsetzung bei, ohne dass damit eine Beeinträchtigung der Rechte der Miteigentümer einträte, die nicht auch mit einer vom Hausverwalter selbst erklärten und durchgesetzten Aufkündigung eines Mietvertrages verbunden wäre. Eine Beschränkung der Hausverwaltervollmacht (im Zusammenhang mit der Entgegennahme von gerichtlichen Aufkündigungen) kann jedenfalls von dem Vollmachtgeber (der Miteigentümergemeinschaft) nur dann den Mietern entgegengehalten werden, wenn sie diesen (etwa bei Vertragsabschluss oder auf andere Weise) rechtzeitig bekannt gemacht worden wäre.
In der Entscheidung WoBl 1991, 160/95 wurde (bloß) die Kündigung eines Mietvertrages oder eine auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage dann als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung verneint, wenn hiebei eine den bekannten Interessen der Mit-(Minderheits-)eigentümer widersprechende Vorgangsweise gewählt wurde (derartiges wurde hier nicht einmal behauptet); zu 10 Ob 379/98b erachtete der Oberste Gerichtshof die Aufkündigung eines Bestandvertrages mit einem Miteigentümer als eine wichtige Veränderung, die gegen den Willen auch nur der Minderheit ohne genehmigende Entscheidung des Außerstreitrichters nicht erfolgen könne. Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor.In der Entscheidung WoBl 1991, 160/95 wurde (bloß) die Kündigung eines Mietvertrages oder eine auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsklage dann als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung verneint, wenn hiebei eine den bekannten Interessen der Mit-(Minderheits-)eigentümer widersprechende Vorgangsweise gewählt wurde (derartiges wurde hier nicht einmal behauptet); zu 10 Ob 379/98b erachtete der Oberste Gerichtshof die Aufkündigung eines Bestandvertrages mit einem Miteigentümer als eine wichtige Veränderung, die gegen den Willen auch nur der Minderheit ohne genehmigende Entscheidung des Außerstreitrichters nicht erfolgen könne. Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Dass - speziell - auch die Empfangnahme einer Mieterkündigung eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung darstellt, entspricht im übrigen auch dem herrschenden Meinungsstand im einschlägigen Schrifttum (Garai, Gerichtliche Kündigung des Mieters - Zustellprobleme, WoBl 1997, 206 [207; 209]; Würth, Diskussionsergebnisse des Bestandrichterseminars 1997, WoBl 1997, 205; Hausmann in WoBl 1999, 234, der die Entscheidung 4 Ob 274/98t ausdrücklich als "überzeugend" und "von enormer praktischer Bedeutung" bezeichnet). Soweit diese Problematik der Zustellbefugnis in der Entscheidung 10 Ob 2387/96v (Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bloß mit Kurzbegründung) noch enger, nämlich eingeschränkt auf die im § 37 Abs 1 MRG aufgezählten besonderen außerstreitigen Verfahren, gesehen worden war, ist ihr bereits der 4. Senat mit der auch vom erkennenden Senat geteilten Argumenten nicht mehr gefolgt.Dass - speziell - auch die Empfangnahme einer Mieterkündigung eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung darstellt, entspricht im übrigen auch dem herrschenden Meinungsstand im einschlägigen Schrifttum (Garai, Gerichtliche Kündigung des Mieters - Zustellprobleme, WoBl 1997, 206 [207; 209]; Würth, Diskussionsergebnisse des Bestandrichterseminars 1997, WoBl 1997, 205; Hausmann in WoBl 1999, 234, der die Entscheidung 4 Ob 274/98t ausdrücklich als "überzeugend" und "von enormer praktischer Bedeutung" bezeichnet). Soweit diese Problematik der Zustellbefugnis in der Entscheidung 10 Ob 2387/96v (Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bloß mit Kurzbegründung) noch enger, nämlich eingeschränkt auf die im Paragraph 37, Absatz eins, MRG aufgezählten besonderen außerstreitigen Verfahren, gesehen worden war, ist ihr bereits der 4. Senat mit der auch vom erkennenden Senat geteilten Argumenten nicht mehr gefolgt.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der verfahrensgegenständliche Mietvertrag von der Erstbeklagten "als bevollmächtigte Hausverwalterin" auf Vermieterseite abgeschlossen und auch nur von der Erstbeklagten allein (für die Zweitbeklagte mit dem Zusatz "i. V.") unterfertigt wurde (Beilage A). Dass sie (im Innenverhältnis zu ihrer Schwester und Miteigentümerin) grundsätzlich hiefür der Originalunterschrift derselben bedurft hätte und ua die Beendigung von Mietverträgen samt Entgegennahme von Kündigungen - gleichfalls im Innenverhältnis - von dieser Hausverwaltervollmacht nicht umfasst und gedeckt war, wurde weder im Mietvertrag festgehalten noch in der Folge sonst der Klägerin gegenüber offengelegt; die Zweitbeklagte hat auch dem Vertrag (der ihr feststellungskonform nach Unterfertigung durch ihre Schwester zugeschickt worden war) nie widersprochen. Dass der Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages die Hausverwaltervollmacht der Erstbeklagten überschritten hätte, ist damit ebenfalls nicht hervorgekommen (und wurde im übrigen gleichfalls nie behauptet). Die Erstbeklagte muss daher die gesetzliche Vermutung ihrer (Haus-)Verwaltervollmacht (Apathy in Schwimann2, Rz 6 zu § 1029 ABGB) gegen sich gelten lassen.Im vorliegenden Fall steht fest, dass der verfahrensgegenständliche Mietvertrag von der Erstbeklagten "als bevollmächtigte Hausverwalterin" auf Vermieterseite abgeschlossen und auch nur von der Erstbeklagten allein (für die Zweitbeklagte mit dem Zusatz "i. römisch fünf.") unterfertigt wurde (Beilage A). Dass sie (im Innenverhältnis zu ihrer Schwester und Miteigentümerin) grundsätzlich hiefür der Originalunterschrift derselben bedurft hätte und ua die Beendigung von Mietverträgen samt Entgegennahme von Kündigungen - gleichfalls im Innenverhältnis - von dieser Hausverwaltervollmacht nicht umfasst und gedeckt war, wurde weder im Mietvertrag festgehalten noch in der Folge sonst der Klägerin gegenüber offengelegt; die Zweitbeklagte hat auch dem Vertrag (der ihr feststellungskonform nach Unterfertigung durch ihre Schwester zugeschickt worden war) nie widersprochen. Dass der Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages die Hausverwaltervollmacht der Erstbeklagten überschritten hätte, ist damit ebenfalls nicht hervorgekommen (und wurde im übrigen gleichfalls nie behauptet). Die Erstbeklagte muss daher die gesetzliche Vermutung ihrer (Haus-)Verwaltervollmacht (Apathy in Schwimann2, Rz 6 zu Paragraph 1029, ABGB) gegen sich gelten lassen.
Der von Miteigentümern einer Liegenschaft bestimmte gemeinsame Verwalter ist befugt und verpflichtet, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, zu besorgen. Die Verträge des "Hausverwalters" werden im Namen der (hier: übrigen) Miteigentümer geschlossen; insoweit ist er deren direkter Stellvertreter (2 Ob 6,7/96). Wenn daher im vorliegenden Fall die Erstbeklagte als Abschlussvertreterin der Vermieterseite bei Abschluss des Mietvertrages auftrat, dann hat sich auch - zumal Gegenteiliges ihrer Vertragspartnerin (Klägerin) bis dahin nie erklärt bzw offengelegt wurde - im Sinne der in der Entscheidung 4 Ob 274/98t ausgeführten Rechtsgrundsätze, denen auch der erkennende Senat folgt, die zugrunde liegende Vollmacht auf die Entgegennahme der Kündigung desselben Mietvertrages (contrarius actus) als von der "Hausverwaltervollmacht" gedeckte Maßnahme der ordentlichen Verwaltung erstreckt.
Daraus ergeben sich folgende weitere (verfahrensmäßige) Konsequenzen:
So wie etwa Miteigentümer bei einer gegen sie gerichteten Eigentumsfreiheitsklage eine notwendige (materielle) einheitliche Streitgenossenschaft (§ 11 Z 1, § 14 ZPO) bilden (SZ 56/60, 68/206; RIS-Justiz RS0012106; Fucik in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 11; Fasching Lehrbuch2 Rz 364 und 371; derselbe, Kommentar II 181 Anm 6 und 182 Anm 7 zu § 11), hat dies auch im Falle der Aufkündigung gegen mehrere Miteigentümer als Mitbestandgeber zu gelten (Fasching, aaO 194 Anm 2c zu § 14). Auch dies wurde vom Rekursgericht zutreffend erkannt. Aus der gesetzlichen Begriffsumschreibung der einheitlichen Streitpartei ergibt sich dann aber zwangsläufig, dass stets alle Streitgenossen gemäß § 15 Abs 1 ZPO zu laden sind, selbst wenn - wie hier - die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes kraft der besonderen materiell-rechtlichen Stellung der Streitgenossen zueinander nur einem derselben gegenüber vorgeschrieben war (Fasching, aaO 202 Anm 2 zu § 15). Da dies nach der Aktenlage zur einzigen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung unterblieben ist (siehe Ausschreibungsverfügung ON 3 = AS 7), hat das Berufungsgericht diesbezüglich ebenfalls zutreffend die Verwirklichung des Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO als erfüllt erachtet, wurde doch die Zweitbeklagte durch diesen gesetzwidrigen Umstand vom rechtlichen Gehör ausgeschlossen; auch der seinerzeit als (gemeinsamer) Vertragsverfasser für beide nunmehr beklagten Parteien tätig gewordene Beklagtenvertreter ist im Prozess ausschließlich für die Erstbeklagte als Prozessbevollmächtigter kraft Prozessvollmacht (§ 30 Abs 2 ZPO) aufgetreten (anders 4 Ob 274/98t), wobei freilich bereits in den Einwendungen der erstbeklagten Partei (nach dem Vorgesagten rechtswirksam auch für die Zweitbeklagte) auf die fehlende interne Vollmacht durch ihre Schwester hingewiesen worden ist, sodass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von einem Fortbestehen des äußeren Vertrauenstatbestandes (§ 1029 ABGB) nicht mehr ausgegangen werden kann, sodass das Erstgericht schon allein deshalb gehalten wäre, im Sinne der Verfahrensvorschrift des § 15 Abs 1 ZPO vorzugehen. Damit liegt aber der vom Berufungsgericht wahrgenommene Nichtigkeitsgrund vor.So wie etwa Miteigentümer bei einer gegen sie gerichteten Eigentumsfreiheitsklage eine notwendige (materielle) einheitliche Streitgenossenschaft (Paragraph 11, Ziffer eins,, Paragraph 14, ZPO) bilden (SZ 56/60, 68/206; RIS-Justiz RS0012106; Fucik in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 11,; Fasching Lehrbuch2 Rz 364 und 371; derselbe, Kommentar römisch zwei 181 Anmerkung 6 und 182 Anmerkung 7 zu Paragraph 11,), hat dies auch im Falle der Aufkündigung gegen mehrere Miteigentümer als Mitbestandgeber zu gelten (Fasching, aaO 194 Anmerkung 2c zu Paragraph 14,). Auch dies wurde vom Rekursgericht zutreffend erkannt. Aus der gesetzlichen Begriffsumschreibung der einheitlichen Streitpartei ergibt sich dann aber zwangsläufig, dass stets alle Streitgenossen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ZPO zu laden sind, selbst wenn - wie hier - die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes kraft der besonderen materiell-rechtlichen Stellung der Streitgenossen zueinander nur einem derselben gegenüber vorgeschrieben war (Fasching, aaO 202 Anmerkung 2 zu Paragraph 15,). Da dies nach der Aktenlage zur einzigen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung unterblieben ist (siehe Ausschreibungsverfügung ON 3 = AS 7), hat das Berufungsgericht diesbezüglich ebenfalls zutreffend die Verwirklichung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO als erfüllt erachtet, wurde doch die Zweitbeklagte durch diesen gesetzwidrigen Umstand vom rechtlichen Gehör ausgeschlossen; auch der seinerzeit als (gemeinsamer) Vertragsverfasser für beide nunmehr beklagten Parteien tätig gewordene Beklagtenvertreter ist im Prozess ausschließlich für die Erstbeklagte als Prozessbevollmächtigter kraft Prozessvollmacht (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO) aufgetreten (anders 4 Ob 274/98t), wobei freilich bereits in den Einwendungen der erstbeklagten Partei (nach dem Vorgesagten rechtswirksam auch für die Zweitbeklagte) auf die fehlende interne Vollmacht durch ihre Schwester hingewiesen worden ist, sodass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von einem Fortbestehen des äußeren Vertrauenstatbestandes (Paragraph 1029, ABGB) nicht mehr ausgegangen werden kann, sodass das Erstgericht schon allein deshalb gehalten wäre, im Sinne der Verfahrensvorschrift des Paragraph 15, Absatz eins, ZPO vorzugehen. Damit liegt aber der vom Berufungsgericht wahrgenommene Nichtigkeitsgrund vor.
Daraus folgt - zusammenfassend -, dass den Rechtsmitteln beider Rechtsmittelwerberinnen kein Erfolg beschieden sein konnte. Damit haben sie auch die Kosten sowohl ihrer Rechtsmittel als auch der Rechtsmittelgegenschriften selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).Daraus folgt - zusammenfassend -, dass den Rechtsmitteln beider Rechtsmittelwerberinnen kein Erfolg beschieden sein konnte. Damit haben sie auch die Kosten sowohl ihrer Rechtsmittel als auch der Rechtsmittelgegenschriften selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO).