Aus den Entscheidungsgründen:
Die Untergerichte stützen ihre Urteile auf die Verpflichtungserklärung der Beklagten, in der ein Anerkenntnis erblickt wird. Die Beklagte rügt, daß das Berufungsgericht keine Stellung dazu genommen habe, auf welchem Rechtsgrund die ursprüngliche und später anerkannte Forderung beruhe. Wenn der Kläger Geld hingegeben habe, so könne er nur die tatsächlich hingegebenen Beträge zurückfordern. Habe er aber die Geldbeträge für die elterliche Wirtschaft gegeben, so sei die Beklagte passiv nicht legitimiert. Die Bestreitung der Haushaltskosten hätten ihrem Gatten obgelegen. Die Äußerung der Beklagten, die 12.000 S wäre das Haus wert, stelle kein Anerkenntnis, sondern lediglich eine Unmutsäußerung dar. Es sei auch nicht festgestellt worden, welche von den zur Aufbewahrung übergebenen Geldbeträgen von der Beklagten verbraucht worden seien. Wenn die Beklagte dem Kläger einen höheren Betrag zugesichert habe, als er selbst hingegeben habe, so läge hinsichtlich des Mehrbetrages eine Schenkung vor, die mangels der Notariatsform nicht gültig sei.
Der Kläger hat nach den Feststellungen der Untergerichte die Geldbeträge der Beklagten zunächst zur Aufbewahrung übergeben. Aus der vom Berufungsgerichte wiedergegebenen Äußerung der Beklagten, daß der Kläger allein zur Abstattung der Schulden beigetragen habe, ergibt sich, daß die Beklagte die ihr zur Aufbewahrung übergebenen Geldbeträge mit Zustimmung des Klägers später als Darlehen behandelte. Der Kläger erwartete zunächst, daß ihm das Haus übergeben werde. In diesem Falle hätte er seine Leistungen ganz oder teilweise als Entgelt für das Haus betrachtet.
Dies geht aus der Äußerung der Beklagten hervor, daß ihm dafür heute oder morgen das Haus gehören werde". Da dem Kläger das Haus nicht übergeben wurde, machte er gegen die Beklagte seine Forderung in der Höhe von 12.000 S geltend. Die Beklagte hat die Forderung anerkannt und im Falle des Verkaufes des Hauses Zahlung versprochen.
Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine echte Anerkennung, die hilfsweise rechtsgestaltende Wirkung hat. Voraussetzung ist nur, daß das anerkannte Recht ernstlich behauptet wurde. Als Verpflichtungsgrund gilt dann der Grund der behaupteten Schuld (Ehrenzweig System; Allg. Teil, 1951, S. 361). Der Kläger behauptete eine Forderung aus der Hingabe des Darlehens an die Beklagte und den im Interesse beider Elternteile erbrachten Arbeitsleistungen. Wenn im Sinne der Revision auf den Rechtsgrund der von dem Kläger behaupteten Forderung eingegangen wird, kann für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen werden. Der Kläger, der die Übergabe des seiner Mutter gehörigen Hauses erwartete, hat die Arbeitsleistungen nicht nur für seinen Vater, sondern auch für seine Mutter erbracht. Diese war gemäß § 92 ABGB. verpflichtet, ihrem Gatten in der Erwerbung nach Kräften beizustehen. Im übrigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes zutreffend, daß der Mangel der Passivlegitimation von der Beklagten hätte eingewendet werden müssen. Diese Einwendung wird nicht durch die allgemeine Bestreitung der Klagsangaben und durch die Behauptung, daß die Beklagte dem Kläger die Geldbeträge zurückgegeben habe, ersetzt. Dem Berufungsgericht ist daher weder - wie die Beklagte vermeint - eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, wenn es davon ausging, daß der Mangel der Passivlegitimation in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sei.Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine echte Anerkennung, die hilfsweise rechtsgestaltende Wirkung hat. Voraussetzung ist nur, daß das anerkannte Recht ernstlich behauptet wurde. Als Verpflichtungsgrund gilt dann der Grund der behaupteten Schuld (Ehrenzweig System; Allg. Teil, 1951, S. 361). Der Kläger behauptete eine Forderung aus der Hingabe des Darlehens an die Beklagte und den im Interesse beider Elternteile erbrachten Arbeitsleistungen. Wenn im Sinne der Revision auf den Rechtsgrund der von dem Kläger behaupteten Forderung eingegangen wird, kann für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen werden. Der Kläger, der die Übergabe des seiner Mutter gehörigen Hauses erwartete, hat die Arbeitsleistungen nicht nur für seinen Vater, sondern auch für seine Mutter erbracht. Diese war gemäß Paragraph 92, ABGB. verpflichtet, ihrem Gatten in der Erwerbung nach Kräften beizustehen. Im übrigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes zutreffend, daß der Mangel der Passivlegitimation von der Beklagten hätte eingewendet werden müssen. Diese Einwendung wird nicht durch die allgemeine Bestreitung der Klagsangaben und durch die Behauptung, daß die Beklagte dem Kläger die Geldbeträge zurückgegeben habe, ersetzt. Dem Berufungsgericht ist daher weder - wie die Beklagte vermeint - eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, wenn es davon ausging, daß der Mangel der Passivlegitimation in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sei.
Da die Beklagte einen Betrag von 12.000 S anerkannt hat, ist die Höhe der Forderung einem Streite entrückt. Eine Schenkung kann in der Anerkennung der vom Kläger ernstlich geltend gemachten Forderung nicht erblickt werden.