Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 45/97p (= RdW 1998, 138) ausgeführt hat, ist in Ablehnungssachen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, legt doch die Rechtsprechung die Regelung des § 24 Abs 2 JN als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren aus (RIS-Justiz RS0074402). Eine Ausnahme besteht hievon, freilich innerhalb der Grenzen des § 528 Abs 1 ZPO, für solche Beschlüsse, in denen das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (Mayr in Rechberger, ZPO, § 24 JN Rz 5 mwN). Da eine solche Entscheidung des Rekursgerichtes hier nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs schon zufolge § 24 Abs 2 JN unzulässig, soweit er die Entscheidung über die Befangenheit des Erstrichters betrifft.Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 45/97p (= RdW 1998, 138) ausgeführt hat, ist in Ablehnungssachen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, legt doch die Rechtsprechung die Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, JN als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren aus (RIS-Justiz RS0074402). Eine Ausnahme besteht hievon, freilich innerhalb der Grenzen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, für solche Beschlüsse, in denen das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (Mayr in Rechberger, ZPO, Paragraph 24, JN Rz 5 mwN). Da eine solche Entscheidung des Rekursgerichtes hier nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs schon zufolge Paragraph 24, Absatz 2, JN unzulässig, soweit er die Entscheidung über die Befangenheit des Erstrichters betrifft.
Auch eine Entscheidung der zweiten Instanz nach § 25 zweiter Satz JN, mit der die Nichtigerklärung der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlung ausgesprochen wird, ist unanfechtbar (EvBl 1977/173; RdW 1998, 138 ua). Wird aber einer Befangenheitsanzeige des Richters stattgegeben und erfaßt der Befangenheitsgrund auch die von ihm vorgenommenen Prozeßhandlungen, unterbleibt aber die notwendige Aufhebung nichtiger Prozeßhandlungen im Sinne des § 25 zweiter Satz JN, dann kann auch die Partei, die den Richter nicht abgelehnt hat, das Unterbleiben der Nichtigerklärung mit Rekurs bekämpfen (RdW 1998, 138; RIS-Justiz RS0046014). Der oben dargestellte Rechtsmittelausschluß gilt somit dann nicht, wenn das Verfahren trotz erfolgreicher Befangenheitsanzeige des Richters nicht oder nur teilweise für nichtig erklärt wurde; freilich sind auch in einem solchen Fall die Grenzen des § 528 Abs 1 ZPO zu beachten (RdW 1998, 138).Auch eine Entscheidung der zweiten Instanz nach Paragraph 25, zweiter Satz JN, mit der die Nichtigerklärung der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlung ausgesprochen wird, ist unanfechtbar (EvBl 1977/173; RdW 1998, 138 ua). Wird aber einer Befangenheitsanzeige des Richters stattgegeben und erfaßt der Befangenheitsgrund auch die von ihm vorgenommenen Prozeßhandlungen, unterbleibt aber die notwendige Aufhebung nichtiger Prozeßhandlungen im Sinne des Paragraph 25, zweiter Satz JN, dann kann auch die Partei, die den Richter nicht abgelehnt hat, das Unterbleiben der Nichtigerklärung mit Rekurs bekämpfen (RdW 1998, 138; RIS-Justiz RS0046014). Der oben dargestellte Rechtsmittelausschluß gilt somit dann nicht, wenn das Verfahren trotz erfolgreicher Befangenheitsanzeige des Richters nicht oder nur teilweise für nichtig erklärt wurde; freilich sind auch in einem solchen Fall die Grenzen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu beachten (RdW 1998, 138).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Hat das Rekursgericht den Beschluß der ersten Instanz mit einer "Maßgabe" bestätigt, dann kann darin eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses liegen; dient aber die Neufassung des Spruches nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, dann liegt eine echte Bestätigung vor (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 528 mwN). Eine solche Bestätigung mit einer "Maßgabe" ist aber hier gegeben. Hat doch das Erstgericht - wenngleich im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung - ausdrücklich ausgeführt, die Gründe für die Selbstablehnung des Richters seien erst nach Abschluß des Verfahrens eingetreten. Das Erstgericht war also ganz offenbar der Ansicht, es bedürfe einer Nichtigerklärung von Prozeßhandlungen im Sinne des § 25 zweiter Satz JN nicht. Dieser Ansicht hat sich auch das Rekursgericht angeschlossen, lediglich im Spruch seiner Entscheidung erfolgte eine entsprechende Klarstellung. Es liegt also eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vor, weshalb das Rechtsmittel des Klägers auch bezüglich der Frage der Nichtigerklärung des Verfahrens unzulässig ist.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Hat das Rekursgericht den Beschluß der ersten Instanz mit einer "Maßgabe" bestätigt, dann kann darin eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses liegen; dient aber die Neufassung des Spruches nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, dann liegt eine echte Bestätigung vor (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 528, mwN). Eine solche Bestätigung mit einer "Maßgabe" ist aber hier gegeben. Hat doch das Erstgericht - wenngleich im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung - ausdrücklich ausgeführt, die Gründe für die Selbstablehnung des Richters seien erst nach Abschluß des Verfahrens eingetreten. Das Erstgericht war also ganz offenbar der Ansicht, es bedürfe einer Nichtigerklärung von Prozeßhandlungen im Sinne des Paragraph 25, zweiter Satz JN nicht. Dieser Ansicht hat sich auch das Rekursgericht angeschlossen, lediglich im Spruch seiner Entscheidung erfolgte eine entsprechende Klarstellung. Es liegt also eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vor, weshalb das Rechtsmittel des Klägers auch bezüglich der Frage der Nichtigerklärung des Verfahrens unzulässig ist.