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Entscheidung 2 Ob 30/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob30/08p

Entscheidungsdatum

27.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga W*****, vertreten durch Dr. Klaus Schiller M.A., Mag. Markus Schablinger, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. Christian S*****, 2. Wilhelm S*****, 3. V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, alle vertreten durch Dr. Otto Trenks, Rechtsanwalt in Wels, wegen 11.880 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. November 2007, GZ 3 R 136/07a-41, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der offenbaren Ansicht der Klägerin war das Berufungsgericht bei seinem Bewertungsausspruch an ihre Bewertung des Feststellungsbegehrens mit zuletzt 1.000 EUR nicht gebunden (RIS-Justiz RS0043252). Hat das Berufungsgericht - wie hier - weder zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt noch den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten, so ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden (RIS-Justiz RS0042515 [T9]; vergleiche auch RS0042385). Danach übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR. Ein fälschlicherweise gestellter Antrag einer Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision nach Paragraph 505, Absatz 4, ZPO umzudeuten (2 Ob 194/01w; 2 Ob 38/02f).

Nach den Feststellungen können bei der Klägerin „mit der in der Medizin möglichen Sicherheit" Dauerfolgen und Spätfolgen ausgeschlossen werden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle der Klägerin am rechtlichen Interesse der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftig auftretende Schäden aus dem Unfallereignis, bewegt sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0038826; RS0038976 [T22]; RS0039018 [T8]; RS0038971 [T5]).

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Anmerkung

E87236 2Ob30.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00030.08P.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20080327_OGH0002_0020OB00030_08P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038826 Rechtssatz 25.08.1992Zivilrecht
Können weitere Schäden aus dem in Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden, ist dem Geschädigten das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden abzusprechen. Dem ist - bei von der Wasserrechtsbehör …
RS0038971 Rechtssatz 08.09.1966Zivilrecht
Der Umstand, dass der Sachverständige künftige Schäden nicht im Bestimmtheit ausschließen kann, und die Erfahrungstatsache, dass bei Kopfverletzungen die Möglichkeit des Eintrittes solcher Schäden besteht, rechtfertigen ein Feststellungsbegehren.
RS0038976 Rechtssatz 30.03.1971Zivilrecht
Die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden rechtfertigt die Erhebung einer Feststellungsklage, die nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem G …
RS0039018 Rechtssatz 21.11.1962Zivilrecht
Dem Feststellungsbegehren kann durch eine Feststellung in der Richtung der Boden entzogen werden, dass weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht mehr zu erwarten sind; bleibt jedoch die Möglichkeit offen, dass das schädigende Ereignis einen künfti …
RS0042385 Rechtssatz 13.07.1927Zivilrecht
An eine der Vorschrift des § 500 Abs 2 ZPO entsprechende Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht gebunden.
RS0042515 Rechtssatz 11.10.1984Zivilrecht
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der OGH gebunden.
RS0043252 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger (§ 56 Abs 2 JN) nicht gebunden. Das wird zwar in § 500 Abs 3 ZPO idF der WGN 1989 - anders als in § 500 Abs 3 ZPO alter Fassung - nicht mehr ausdrücklich gesagt, gilt aber dennoch weiterhin. Ganz ab …
RS0110049 Rechtssatz 20.05.1998Zivilrecht
Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, die Revision "nach § 502 ZPO idF Art VII Z 36 WGN 1997" zuzulassen, ist verfehlt, weil in Streitigkeiten über die Scheidung (§ 49 Abs 2 Z 2b JN, § 502 Abs 5 Z 1 ZPO), wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat …
RS0123405 Rechtssatz 27.03.2008Zivilrecht
Ein fälschlicherweise gestellter Antrag einer Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision nach § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (so schon 2 Ob 194/01w; 2 …