Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin folgende Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten mit der Begründung geltend gemacht, daß der Beklagte am 4. September 1967 ihren von ihrem Gatten gelenkten Kraftwagen angefahren habe: Reparaturkosten von 16.823 S, Wertminderung in der Höhe von 3000 S, Auslagen für ein Mietfahrzeug in der Höhe von insgesamt 25.000 S.
Der Beklagte, der vom Strafgericht wegen §§ 431, 432 (§ 337b) StG. rechtskräftig verurteilt worden ist, hat sein alleiniges Verschulden an dem Unfall anerkannt. Er hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des merkantilen Minderwertes dem Gründe und der Höhe nach, die Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten und der Mietwagenkosten nur der Höhe nach bestritten und eingewendet, daß am Fahrzeug der Klägerin ein Totalschaden eingetreten sei. Dem von der Klägerin selbst angegebenen Zeitwert des Kraftwagens von 20.000 S stehe ein Restwert von 8000 S gegenüber, sodaß ihr ein effektiver Schaden von 12.000 S entstanden sei. Da die Reparaturkosten diesen Schaden übersteigen, habe die Klägerin auf der Grundlage eines Totalschadens abzurechnen. Ein gewisser Alex M. habe sich bereit erklärt, das Wrack um 8000 S zu übernehmen. Einen Schaden der Klägerin von 12.000 S stelle er außer Streit. Zufolge des Totalschadens könne keine Entschädigung für eine merkantile Wertminderung begehrt werden. Mietwagenkosten könnten nur für einen angemessenen Zeitraum von 14 Tagen begehrt werden. Nach den Annahmen der Klägerin ergäben sich Kosten von 3220 S. Abzüglich einer 15%igen Eigenregieersparnis von 483 S verbleibe ein Schadensbetrag von 2737 S, der gleichfalls außer Streit gestellt werde. Die angebotene Vergleichssumme von 21.000 S sei von der Klägerin abgelehnt worden.Der Beklagte, der vom Strafgericht wegen Paragraphen 431, 432, (Paragraph 337 b,) StG. rechtskräftig verurteilt worden ist, hat sein alleiniges Verschulden an dem Unfall anerkannt. Er hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des merkantilen Minderwertes dem Gründe und der Höhe nach, die Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten und der Mietwagenkosten nur der Höhe nach bestritten und eingewendet, daß am Fahrzeug der Klägerin ein Totalschaden eingetreten sei. Dem von der Klägerin selbst angegebenen Zeitwert des Kraftwagens von 20.000 S stehe ein Restwert von 8000 S gegenüber, sodaß ihr ein effektiver Schaden von 12.000 S entstanden sei. Da die Reparaturkosten diesen Schaden übersteigen, habe die Klägerin auf der Grundlage eines Totalschadens abzurechnen. Ein gewisser Alex M. habe sich bereit erklärt, das Wrack um 8000 S zu übernehmen. Einen Schaden der Klägerin von 12.000 S stelle er außer Streit. Zufolge des Totalschadens könne keine Entschädigung für eine merkantile Wertminderung begehrt werden. Mietwagenkosten könnten nur für einen angemessenen Zeitraum von 14 Tagen begehrt werden. Nach den Annahmen der Klägerin ergäben sich Kosten von 3220 S. Abzüglich einer 15%igen Eigenregieersparnis von 483 S verbleibe ein Schadensbetrag von 2737 S, der gleichfalls außer Streit gestellt werde. Die angebotene Vergleichssumme von 21.000 S sei von der Klägerin abgelehnt worden.
Das Erstgericht hat den Beklagten schuldig erkannt, der Klägerin 43.823 S zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 1000 S (Wertminderung) hat es abgewiesen. Es hat auf Grund eines Sachverständigengutachtens festgestellt, daß der Kraftwagen der Klägerin einen Zeitwert von 25.000 S hatte. Der Wert des Wracks sei mit 7000 bis 8000 S anzunehmen, die Reparaturkosten betragen 16.823 S. Das Erstgericht war der Ansicht, daß ein Totalschaden nicht vorliege. Ein solcher wäre nur anzunehmen, wenn die Reparaturkosten plus Wert des Wracks den Zeitwert übersteigen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin habe grundsätzlich Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes. Die Reparatur des Kraftwagens sei wirtschaftlich vertretbar gewesen. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, sich einen anderen Kraftwagen anzuschaffen, weil sie sich in einer finanziellen schlechten Lage befunden habe. Die Klägerin wäre auch nicht verpflichtet gewesen, Barmittel für die Anschaffung eines anderen Kraftwagens aufzuwenden. Der Beklagte sei daher verpflichtet, der Klägerin die Reparaturkosten von 16.823 S und die Wertminderung von 2000 S zu ersetzen.
Bezüglich der Mietwagenkosten hat das Erstgericht festgestellt, daß der Kraftwagen zwar der Klägerin gehöre, aber im Gewerbebetrieb ihres Gatten Franz H. verwendet und unbedingt benötigt worden sei. Es sei beiden nicht möglich gewesen, einen Ersatzwagen zu beschaffen. Sie hätte nicht einmal die 20%ige Anzahlung für den Ankauf eines Kraftwagens gegen Ratenzahlung aufbringen können. Die Klägerin sei daher in der Zeit vom 26. September 1967 bis 21. März 1968 genötigt gewesen, ein Kraftfahrzeug zu mieten. Der für die Miete aufgelaufene Betrag von 31.915.50 S sei von der Klägerin noch nicht bezahlt worden. Der Beklagte habe daher der Klägerin den Mietaufwand von 25.000 S zu ersetzen.
Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten teilweise Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß es den Beklagten verurteilt hat, der Klägerin lediglich 21.589.50 S zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 23.233.50 S hat es abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß die Klägerin primär Anspruch auf Naturalersatz habe. Es sei zu prüfen, ob die Wiederherstellung des beschädigten Kraftwagens wirtschaftlich vertretbar sei oder ob es unwirtschaftlich sei und die Klägerin nur den Zeitwert abzüglich des Restwertes des Kraftwagens beanspruchen könne. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes müsse die Reparatur als wirtschaftlich angesehen werden. Den Hinweis des Beklagten in der Berufung auf die Ausführungen Waldherrs in ZVR. 1962 S. 285, wonach Totalschaden anzunehmen sei, wenn die Reparaturkosten einschließlich der notwendigen Aufwendungen für ein Mietfahrzeug den Zeitwert des Kraftwagens übersteigen, hat das Berufungsgericht außer damit, daß diese Auffassung keinen Eingang in die Rechtsprechung gefunden habe, auch damit abgetan, daß der Beklagte in dieser Hinsicht keine Behauptungen aufgestellt habe. Im übrigen hat es auf die eigene Berechnung des Beklagten verwiesen, wonach der Aufwand für die Mietwagenkosten für 14 Tage 2737 S betragen habe, sodaß auch bei Hinzurechnung dieses Betrages zu den Reparaturkosten von 16.823 S der festgestellte Zeitwert des Kraftwagens von 25.000 S noch nicht erreicht sei. Es sei daher ein Totalschaden nicht anzunehmen und der Klägerin seien zu Recht die Reparaturkosten von 16.823 S und die Wertminderung von 2000 S zuerkannt worden.
Bezüglich des Anspruches auf Ersatz der Auslagen für ein Mietfahrzeug hat das Berufungsgericht den erst in der Berufungsschrift erhobenen Einwand des Mangels der aktiven Klagslegitimation der Klägerin als unzulässige Neuerung ebenso zurückgewiesen wie den Einwand, daß der Haftpflichtversicherer den Totalschaden bezahlt habe.
Das Berufungsgericht war jedoch der Auffassung, daß die Klägerin selbst für die Reparatur des Kraftwagens zu sorgen gehabt habe. Sie sei verpflichtet gewesen, den Schaden möglichst gering zu halten. Sie hätte für eine rasche Reparatur sorgen müssen. Dies habe sie nicht getan. Wenn sie die Geldmittel für die Reparatur nicht gehabt habe, hätte sie nach vergeblicher Aufforderung an den Haftpflichtversicherer des Beklagten, die Reparaturkosten zu bezahlen, wegen Verzuges nur das Recht gehabt, den gemäß § 1333 ABGB. vorgesehenen Verzögerungsschaden zu begehren. Es sei belanglos, ob die Klägerin die Reparaturkosten tatsächlich nicht habe aufbringen können, wobei ihr immerhin die Kosten für den Mietwagen in der Höhe von fast 32.000 S kreditiert worden seien. Der Verzögerungsschaden sei eine 4%ige Verzinsung der Schadenssumme ab Fälligkeit. Einen darüber hinausgehenden Verzögerungsschaden könne die Klägerin nur für den Fall begehren, daß der Beklagte am Verzug eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu verantworten habe. Derartiges sei nicht behauptet worden.Das Berufungsgericht war jedoch der Auffassung, daß die Klägerin selbst für die Reparatur des Kraftwagens zu sorgen gehabt habe. Sie sei verpflichtet gewesen, den Schaden möglichst gering zu halten. Sie hätte für eine rasche Reparatur sorgen müssen. Dies habe sie nicht getan. Wenn sie die Geldmittel für die Reparatur nicht gehabt habe, hätte sie nach vergeblicher Aufforderung an den Haftpflichtversicherer des Beklagten, die Reparaturkosten zu bezahlen, wegen Verzuges nur das Recht gehabt, den gemäß Paragraph 1333, ABGB. vorgesehenen Verzögerungsschaden zu begehren. Es sei belanglos, ob die Klägerin die Reparaturkosten tatsächlich nicht habe aufbringen können, wobei ihr immerhin die Kosten für den Mietwagen in der Höhe von fast 32.000 S kreditiert worden seien. Der Verzögerungsschaden sei eine 4%ige Verzinsung der Schadenssumme ab Fälligkeit. Einen darüber hinausgehenden Verzögerungsschaden könne die Klägerin nur für den Fall begehren, daß der Beklagte am Verzug eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu verantworten habe. Derartiges sei nicht behauptet worden.
Die Klägerin habe Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Mietfahrzeug für die reparaturbedingte Stehzeit. In dieser Richtung habe der Beklagte den Anspruch der Klägerin dem Gründe nach anerkannt. Der Unfall sei am 4. September 1967 gewesen. Die Klägerin habe erst am 26. September 1967, also erst nach drei Wochen, einen Kraftwagen gemietet. In dieser Zeit hätte sich die Reparatur durchführen lassen müssen. Der Klägerin stunden daher die Kosten für ein Mietfahrzeug für die Dauer von 14 Tagen in der Höhe von 2737 S und in der Höhe des Verzögerungsschadens von 4% dieses Betrages bis zum 16. Jänner 1968 (Tag vor der Klagseinbringung), somit von 29.50 S, zu. Für die übrige Zeit könne ihr eine Entschädigung nicht zuerkannt werden, weil es sich dabei nicht um einen aus dem Schadensereignis adäquat entstandenen Schaden handle. Das Berufungsgericht ist daher zu einem Gesamtschadensbetrag von 21.589.50 S gekommen und hat das Mehrbegehren in der Höhe von 23.233.50 S abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge und hob die Urteile erster und zweiter Instanz insoweit auf, als damit das Klagemehrbegehren von 22.233.50 S abgewiesen wurde. Die Rechtssache wurde in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.