Rechtssatz RS0030087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030087
Geschäftszahl
2Ob158/68; 2Ob302/68
Entscheidungsdatum
14.11.1968
Rechtssatz
Keine Verpflichtung des Haftpflichtversicherers des Schädigers, der durch den Geschädigten von der Inangriffnahme der Reparatur verständigt wurde, sich mit der Reparaturwerkstätte in Verbindung zu setzen, um ohne weiteres Zutun des Geschädigten durch Zahlung der Reparaturkosten die Ausfolgung des instandgesetzten Fahrzeuges an den Geschädigten unmittelbar nach Ende der Reparatur zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0030087
Dokumentnummer
JJR_19680614_OGH0002_0020OB00158_6800000_001