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Entscheidung 2 Ob 31/08k×

Entscheidung 2 Ob 31/08k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob31/08k

Entscheidungsdatum

27.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria-Anna K*, vertreten durch Ingrid Herzog-Müller, Rechtsanwältin in Bruck an der Leitha, gegen die beklagte Partei Cornelia S*, vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 30.165,55 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 1.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Juni 2007, GZ 4 R 129/07p-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Paragraph 76, StVO ist eine Schutznorm, die nicht nur bezweckt, den Fußgänger vor allen möglichen von der Fahrbahn (hier: eines Radwegs) her drohenden Gefahren zu schützen (ZVR 1985/9), sondern auch ganz allgemein der Vermeidung von Verkehrsunfällen dienen soll (2 Ob 54/05p = ZVR 2006/46; 2 Ob 146/07w; RIS-Justiz RS0027735). Der Schutzzweck dieser Bestimmung erfasst somit jedes Verhalten eines Fußgängers, durch welches die Sicherheit des Verkehrs auf der Fahrbahn gefährdet ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Fußgänger die Fahrbahnoberfläche schon betreten hat oder erst mit einem Teil seines Körpers oder einem transportierten Gegenstand in den Luftraum oberhalb der Fahrbahn ragt.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen trat die Beklagte unmittelbar vor der auf dem Radweg herannahenden Klägerin hinter einem sichtbehindernden Gebüsch hervor, wobei sie samt einem Ball, den sie vor der Brust in ihren Händen hielt, um 30 bis 40 cm in den Radweg ragte. Dem Berufungsgericht ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es in diesem zum Sturz der Klägerin führenden Verhalten der Beklagten den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO verwirklicht sah. Aus der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 2 Ob 220/77 = ZVR 1978/284, die einen Unfall in einer Fußgängerzone zum Gegenstand hatte, ist eine gegenteilige Auslegung dieser Bestimmung nicht ableitbar.

Textnummer

E87242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:E87242

Im RIS seit

26.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20080327_OGH0002_0020OB00031_08K0000_000

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