Rechtssatz RS0027557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027557
Geschäftszahl
8Ob212/83 (8Ob213/83); 2Ob31/08k
Entscheidungsdatum
27.03.2008
Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 76 StVO besteht darin, den Fußgänger vor allen möglichen, von der Fahrbahn her drohenden Gefahren zu schützen.Der Schutzzweck des Paragraph 76, StVO besteht darin, den Fußgänger vor allen möglichen, von der Fahrbahn her drohenden Gefahren zu schützen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 212/83
Entscheidungstext OGH 01.03.1984 8 Ob 212/83
Veröff: ZVR 1985/9 S 17
- 2 Ob 31/08k
Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 31/08k
Beisatz: Der Schutzzweck dieser Bestimmung erfasst jedes Verhalten eines Fußgängers, durch welches die Sicherheit des Verkehrs auf der Fahrbahn gefährdet ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Fußgänger die Fahrbahnoberfläche schon betreten hat oder erst mit einem Teil seines Körpers oder einem transportierten Gegenstand in den Luftraum oberhalb der Fahrbahn ragt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0027557
Dokumentnummer
JJR_19840301_OGH0002_0080OB00212_8300000_001