Die dagegen von den Klägern erhobene "außerordentliche" Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 nicht übersteigt. Diese Einschränkung gilt ua nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 nicht übersteigt. Diese Einschränkung gilt ua nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO).
"Jedenfalls" heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt auch eine außerordentliche Revision aus (5 Ob 510/91; ZVR 1994/17 uva, zuletzt 1 Ob 11/98v). Die Revision ist daher unabhängig vom Vorliegen der in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen unzulässig."Jedenfalls" heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt auch eine außerordentliche Revision aus (5 Ob 510/91; ZVR 1994/17 uva, zuletzt 1 Ob 11/98v). Die Revision ist daher unabhängig vom Vorliegen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen unzulässig.
Im vorliegenden Fall ist auch der Ausnahmetatbestand von diesem Rechtsmittelausschluß gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht gegeben, geht es doch ausschließlich um einen - nach Beendigung des Bestandvertrages von den Klägern erhobenen - Ersatzanspruch wegen nicht vertragsgemäßer Rückstellung des Bestandgegenstandes, nicht aber (auch) um eine Kündigung, Räumung oder um das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags.Im vorliegenden Fall ist auch der Ausnahmetatbestand von diesem Rechtsmittelausschluß gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht gegeben, geht es doch ausschließlich um einen - nach Beendigung des Bestandvertrages von den Klägern erhobenen - Ersatzanspruch wegen nicht vertragsgemäßer Rückstellung des Bestandgegenstandes, nicht aber (auch) um eine Kündigung, Räumung oder um das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags.