Aus der Begründung:
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß wegen des von der Klägerin erwirkten Feststellungsurteils die Verjährung aller im Zeitpunkte der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche der Klägerin unterbrochen worden sei. Die Klägerin sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, ihr seinerzeitiges Leistungsbegehren um die während des Rechtsstreites fällig gewordenen Ansprüche auszudehnen. Auch ein Feststellungsurteil habe die Wirkung, daß die Entschädigungsforderung der dreißigjährigen Verjährung unterliege. Es lasse sich nicht behaupten, daß dann für die Klage auf Leistung eines ziffernmäßigen Ersatzbetrages die dreijährige Verjährungsfrist gelte. Die neue Verjährungsfrist beginne mit der Zustellung des Feststellungsurteils; sie sei noch nicht abgelaufen.
Das Berufungsgericht billigte diese Erwägungen.
Die Rekurswerber weisen darauf hin, daß die Klage erst am 28. Oktober 1968 überreicht worden und demnach die begehrte Unterhaltsrente von monatlich 3000 S für die Monate Juni 1964 bis einschließlich August 1965, also für 15 Monate (das sind 45.000 S), verjährt sei.
Diese Ansicht ist nicht zutreffend.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach (2 Ob 15/64 = EvBl
1964/321; 2 Ob 8/66 = SZ 39/19) in Übereinstimmung mit der Lehre
(Klang[2] VI zu § 1497 ABGB, IV 654f; Ehrenzweig I/1[2], § 133, 322) ausgesprochen hat, wird durch die Einbringung einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage die Verjährung aller in diesem Zeitpunkte zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen, sodaß eine Klagsausdehnung unnötig ist. Allerdings unterliegt die durch das Feststellungsurteil ausgedrückte Judikatschuld selbst wieder der Verjährung, die mit der. Zustellung dieses Urteils zu laufen beginnt (Klang[2] VI zu § 1497 ABGB V 1, 658). Insofern ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht auch die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen dann diese künftig (d h nach dem Feststellungsurteil) verfallenden Renten im Sinne des JME, RGBl Nr 105/1858, neuerlich der im § 1480 ABGB festgesetzten dreijährigen Verjährung (Klang[2] zu § 1479 ABGB, V 2, 609;(Klang[2] römisch sechs zu Paragraph 1497, ABGB, römisch vier 654f; Ehrenzweig I/1[2], Paragraph 133, 322,) ausgesprochen hat, wird durch die Einbringung einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage die Verjährung aller in diesem Zeitpunkte zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen, sodaß eine Klagsausdehnung unnötig ist. Allerdings unterliegt die durch das Feststellungsurteil ausgedrückte Judikatschuld selbst wieder der Verjährung, die mit der. Zustellung dieses Urteils zu laufen beginnt (Klang[2] römisch sechs zu Paragraph 1497, ABGB römisch fünf 1, 658). Insofern ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht auch die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen dann diese künftig (d h nach dem Feststellungsurteil) verfallenden Renten im Sinne des JME, RGBl Nr 105 aus 1858,, neuerlich der im Paragraph 1480, ABGB festgesetzten dreijährigen Verjährung (Klang[2] zu Paragraph 1479, ABGB, römisch fünf 2, 609;
Ehrenzweig, I/1[2] § 131; im gleichen Sinne auch § 218 (Abs 2) BGB;Ehrenzweig, I/1[2] Paragraph 131,; im gleichen Sinne auch Paragraph 218, (Absatz 2,) BGB;
vgl Soergel - Siebert, BGB[10] zu § 218). Dies vermag aber dem Rekurs nicht zum Erfolg zu verhelfen, da das Feststellungserkenntnis den Parteien erst am 8. August 1967 zugestellt wurde, wogegen die Beklagten die Verjährung von Rentenansprüchen behaupten, die vor September 1965 fällig wurden.vergleiche Soergel - Siebert, BGB[10] zu Paragraph 218,). Dies vermag aber dem Rekurs nicht zum Erfolg zu verhelfen, da das Feststellungserkenntnis den Parteien erst am 8. August 1967 zugestellt wurde, wogegen die Beklagten die Verjährung von Rentenansprüchen behaupten, die vor September 1965 fällig wurden.
Der Hinweis der Rekurswerber auf die Entscheidung SZ 13/30 u ä geht fehl, weil dort lediglich ausgesprochen wurde, daß das zuerkannte Recht auf einen Rentenbezug durch einen Nichtgebrauch von 30 Jahren, die Entschädigungsklage aber in drei Jahren verjähre und daß später die Feststellung des Schadens nicht mehr begehrt werden könne. Im vorliegenden Falle war aber die Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten rechtzeitig begehrt und dadurch die Verjährung unterbrochen worden.