Begründung:
Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht entgegen § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO nicht ausgesprochen hat, ob der (hier nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehende) Entscheidungsgegenstand bei Übersteigen von S 52.000 auch S 260.000 übersteigt oder nicht. Da jedoch (gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO) weiters ausgesprochen wurde, dass die ordentliche Revision zulässig sei, ist die Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichtshofes ungeachtet des unvollständig gebliebenen Bewertungsausspruches jedenfalls gegeben, weil auch im Falle einer Unterschreitung des Schwellenwertes von S 260.000 ein Verfahren auf Abänderung eines Zulässigkeitsausspruches nach § 508 ZPO nicht mehr in Frage käme. Damit bedurfte es insoweit auch keines Verbesserungsauftrages (2 Ob 280/00s).Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht entgegen Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO nicht ausgesprochen hat, ob der (hier nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehende) Entscheidungsgegenstand bei Übersteigen von S 52.000 auch S 260.000 übersteigt oder nicht. Da jedoch (gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) weiters ausgesprochen wurde, dass die ordentliche Revision zulässig sei, ist die Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichtshofes ungeachtet des unvollständig gebliebenen Bewertungsausspruches jedenfalls gegeben, weil auch im Falle einer Unterschreitung des Schwellenwertes von S 260.000 ein Verfahren auf Abänderung eines Zulässigkeitsausspruches nach Paragraph 508, ZPO nicht mehr in Frage käme. Damit bedurfte es insoweit auch keines Verbesserungsauftrages (2 Ob 280/00s).
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der Begründung zugelassen, dass es zu der Frage, ob dann, wenn sich der durch eine Dienstbarkeit verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut durch Errichtung eines Hindernisses widersetzt, gleichzeitig aber dem berechtigten Teil für den Fall des Bedarfseintrittes die Entfernung des Hindernisses zusagt, die dreijährige Frist des § 1488 ABGB ausgelöst wird, - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Judikatur gebe und dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der Begründung zugelassen, dass es zu der Frage, ob dann, wenn sich der durch eine Dienstbarkeit verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut durch Errichtung eines Hindernisses widersetzt, gleichzeitig aber dem berechtigten Teil für den Fall des Bedarfseintrittes die Entfernung des Hindernisses zusagt, die dreijährige Frist des Paragraph 1488, ABGB ausgelöst wird, - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Judikatur gebe und dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Die Revisionswerber vertreten dazu den Standpunkt, die Zusage, den Servitutsweg im Bedarfsfalle wieder freizumachen, könne nichts daran ändern, dass seine Benützung im Jahr 1983 unmöglich gemacht worden sei. Die Ausübung des ungestörten Servitutsrechts hätte daher innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1488 ABGB geltend gemacht werden müssen. Als der Beklagte 1997 begonnen habe, den Servitutsweg eigenmächtig wieder freizulegen, sei die Dienstbarkeit bereits erloschen gewesen.Die Revisionswerber vertreten dazu den Standpunkt, die Zusage, den Servitutsweg im Bedarfsfalle wieder freizumachen, könne nichts daran ändern, dass seine Benützung im Jahr 1983 unmöglich gemacht worden sei. Die Ausübung des ungestörten Servitutsrechts hätte daher innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1488, ABGB geltend gemacht werden müssen. Als der Beklagte 1997 begonnen habe, den Servitutsweg eigenmächtig wieder freizulegen, sei die Dienstbarkeit bereits erloschen gewesen.
Das Recht der Dienstbarkeit verjährt in drei Jahren bei Widersetzlichkeit des Verpflichteten durch die sogenannte "Freiheitsersitzung" (usucapio libertatis): Wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend macht, geht die Servitut unter (§ 1488 ABGB). Es muss einerseits eine Widersetzlichkeit gegenüber dem Servitutsberechtigten vorliegen, was nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (Schubert in Rummel II2 Rz 2 zu § 1488 ABGB mwN); andererseits ist Voraussetzung, dass sich der Verpflichtete fortwährend (durch die gesamte Dreijahresfrist) der Ausübung der Servitut widersetzt (Schubert aaO; Mader in Schwimann VII2 Rz 6 zu § 1488 ABGB), und dass es der Servitutsberechtigte dabei bewenden lässt (RIS-Justiz RS0034241, RS0034388 und RS0034309), also wegen der Widersetzlichkeit von der Ausübung absteht (NZ 1995, 105; Mader aaO Rz 4 zu § 1488 ABGB mwN).Das Recht der Dienstbarkeit verjährt in drei Jahren bei Widersetzlichkeit des Verpflichteten durch die sogenannte "Freiheitsersitzung" (usucapio libertatis): Wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend macht, geht die Servitut unter (Paragraph 1488, ABGB). Es muss einerseits eine Widersetzlichkeit gegenüber dem Servitutsberechtigten vorliegen, was nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (Schubert in Rummel II2 Rz 2 zu Paragraph 1488, ABGB mwN); andererseits ist Voraussetzung, dass sich der Verpflichtete fortwährend (durch die gesamte Dreijahresfrist) der Ausübung der Servitut widersetzt (Schubert aaO; Mader in Schwimann VII2 Rz 6 zu Paragraph 1488, ABGB), und dass es der Servitutsberechtigte dabei bewenden lässt (RIS-Justiz RS0034241, RS0034388 und RS0034309), also wegen der Widersetzlichkeit von der Ausübung absteht (NZ 1995, 105; Mader aaO Rz 4 zu Paragraph 1488, ABGB mwN).
Dazu hat das Erstgericht folgende, vom Berufungsgericht gebilligte Feststellungen getroffen:
Eine Woche nach Fertigstellung des im Jahr 1983 begonnenen serpentinenförmigen Weges als (neue aber nicht gleichwertige) Zufahrt zum herrschenden Grundstück des Beklagten, veranlasste der Erstkläger als Miteigentümer des dienenden Grundstückes Baggerarbeiten, die dazu führten, dass der alte, geradeaus führende Servitutsweg nicht mehr benützbar war. Der Beklagte hatte damals die Absicht, mittels Besitzstörungsklage gegen "die Kläger" vorzugehen, seine Mutter war allerdings dagegen. Sie führte bezüglich des Unbrauchbarmachens des (Servituts-)Weges durch den Erstkläger ein Gespräch, in welchem er ihr sagte, dass sie das aufgeschüttete Erdreich wegnehmen würden, wenn der Beklagte und seine damals noch als Miteigentümerin "aufscheinende" Mutter wieder fahren würden. Tatsächlich wurde das aber nie gemacht, (sondern der "Serpentinenweg" als Zufahrt zum herrschenden Grundstück benützt).
Durch eine Schenkung im Jahr 1993 wurde der Beklagte Alleineigentümer des herrschenden Grundstücks. Im Juni 1997 entschloss er sich wegen der immer wieder auftretenden Schwierigkeiten bei der Benützung des Serpentinenweges, insbesondere der über den Serpentinenweg nicht mehr möglichen Zufahrt von Rettung und Feuerwehrfahrzeugen, den alten Servitutsweg wieder frei und befahrbar zu machen, was er auch durchführte.
Die Vorinstanzen sind nach den Umständen des Einzelfalls in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Freiheitsersitzung gemäß § 1488 ABGB nicht erfüllt sei. Durch die Entfernungszusage des Erstklägers habe er zu erkennen gegeben, dass er sich der Ausübung der Servitut im Bedarfsfalle nicht widersetze (S 5 der Berufungsentscheidung).Die Vorinstanzen sind nach den Umständen des Einzelfalls in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Freiheitsersitzung gemäß Paragraph 1488, ABGB nicht erfüllt sei. Durch die Entfernungszusage des Erstklägers habe er zu erkennen gegeben, dass er sich der Ausübung der Servitut im Bedarfsfalle nicht widersetze (S 5 der Berufungsentscheidung).