Die Revision ist zulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen § 405 ZPO unterlaufen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 und 4 zu § 502); sie ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO unterlaufen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 und 4 zu Paragraph 502,); sie ist auch berechtigt.
Der Kläger hat die Wertminderung des durch den Unfall beschädigten Fahrzeugs nur mit S 15.000,-- geltend gemacht, wenn er auch behauptete, daß die Wertminderung "zumindest" S 15.000,-- betrage. Damit hat er den aus dem Titel der Wertminderung geltend gemachten Betrag im Sinne der herrschenden Rechtsprechung (ZVR 1961/180; SZ 64/160; immolex 1998, 78 [Pfiel] uva) individualisiert. Ein Abstrich bei den Reparaturkosten kann daher nicht dazu führen, dem Kläger aus dem Titel der Wertminderung einen höheren Betrag zuzusprechen. Das Erstgericht hat - aufgrund der Beweisergebnisse - die Wertminderung zwar mit S 25.000,-- festgestellt. Mit dem Zuspruch der Wertminderung in dieser festgestellten Höhe hat das Berufungsgericht - wenngleich der geltend gemachte Gesamtsachschaden nicht überschritten wurde - den diesbezüglichen Sachantrag des Klägers daher überschritten und damit gegen § 405 ZPO verstoßen. Dieser Verstoß war aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmen. Daß die beklagten Parteien die (überschießende) Feststellung über die Höhe der Wertminderung im Berufungsverfahren nicht bekämpft haben, vermag den für einen Zuspruch der Wertminderung in dieser Höhe erforderlichen Rechtschutzantrag des Klägers nicht zu ersetzen.Der Kläger hat die Wertminderung des durch den Unfall beschädigten Fahrzeugs nur mit S 15.000,-- geltend gemacht, wenn er auch behauptete, daß die Wertminderung "zumindest" S 15.000,-- betrage. Damit hat er den aus dem Titel der Wertminderung geltend gemachten Betrag im Sinne der herrschenden Rechtsprechung (ZVR 1961/180; SZ 64/160; immolex 1998, 78 [Pfiel] uva) individualisiert. Ein Abstrich bei den Reparaturkosten kann daher nicht dazu führen, dem Kläger aus dem Titel der Wertminderung einen höheren Betrag zuzusprechen. Das Erstgericht hat - aufgrund der Beweisergebnisse - die Wertminderung zwar mit S 25.000,-- festgestellt. Mit dem Zuspruch der Wertminderung in dieser festgestellten Höhe hat das Berufungsgericht - wenngleich der geltend gemachte Gesamtsachschaden nicht überschritten wurde - den diesbezüglichen Sachantrag des Klägers daher überschritten und damit gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen. Dieser Verstoß war aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmen. Daß die beklagten Parteien die (überschießende) Feststellung über die Höhe der Wertminderung im Berufungsverfahren nicht bekämpft haben, vermag den für einen Zuspruch der Wertminderung in dieser Höhe erforderlichen Rechtschutzantrag des Klägers nicht zu ersetzen.
Der Verstoß gegen § 405 ZPO begründet nach ständiger Rechtsprechung (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 405 und die dort angeführte Judikatur; 9 ObA 229/97k; RIS-Justiz RS0041240; RIS-Justiz RS0040906) einen Verfahrensmangel. Zur Behebung dieses Mangels konnte der Oberste Gerichtshof die dem Parteienantrag entsprechende Entscheidung fällen, ohne daß es einer Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und der Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen (ergänzenden) Entscheidung bedurfte, weil eine neue Verhandlung zur Erledigung der Sache nicht notwendig ist (vgl § 510 Abs 1 Satz 2 ZPO).Der Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO begründet nach ständiger Rechtsprechung (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 6 zu Paragraph 405 und die dort angeführte Judikatur; 9 ObA 229/97k; RIS-Justiz RS0041240; RIS-Justiz RS0040906) einen Verfahrensmangel. Zur Behebung dieses Mangels konnte der Oberste Gerichtshof die dem Parteienantrag entsprechende Entscheidung fällen, ohne daß es einer Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und der Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen (ergänzenden) Entscheidung bedurfte, weil eine neue Verhandlung zur Erledigung der Sache nicht notwendig ist vergleiche Paragraph 510, Absatz eins, Satz 2 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Die Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem geänderten Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (Durchdringen des Klägers mit 32 %, Abwehrerfolg der Beklagten mit 68 %) auf der Basis der vom Berufungsgericht richtig ermittelten Kostenbeträge und unter Berücksichtigung der dem Kläger gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 zustehenden anteiligen Gerichtsgebühren.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Die Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem geänderten Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (Durchdringen des Klägers mit 32 %, Abwehrerfolg der Beklagten mit 68 %) auf der Basis der vom Berufungsgericht richtig ermittelten Kostenbeträge und unter Berücksichtigung der dem Kläger gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 zustehenden anteiligen Gerichtsgebühren.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Vom Kostenverzeichnis der Beklagten war nur in Ansehung der unrichtig verzeichneten Pauschalgebühr abzugehen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Vom Kostenverzeichnis der Beklagten war nur in Ansehung der unrichtig verzeichneten Pauschalgebühr abzugehen.