Aus den Entscheidungsgründen:
Als Tatsache steht fest, daß der Kläger die Zweitbeklagte in seinem Fahrzeug mitnahm und ihr dessen Lenkung auf die bloße Versicherung hin, sie besitze einen Schweizer Führerschein und Fahrerfahrung, bereits überließ, nachdem er dies nur eine kurze Strecke, selbst besorgt hatte. Ein solches Verhalten verstößt gegen die im § 86 (2) KFG. 1955 verankerte Verpflichtung des Fahrzeugbesitzers, die Führung und Benützung seines Fahrzeuges nur solchen Personen zu überlassen, denen dies auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet ist. Die vom Kläger selbst bekundete Tatsache, daß er die Zweitbeklagte nach dem Besitz eines Führerscheines fragte, bevor er ihrer Bitte, ihr das Lenkrad zu überlassen, entsprach, läßt erkennen daß er selbst diesem Umstand Bedeutung beilegte. Und dies mit Recht. Denn um im heutigen Straßenverkehr bestehen zu können, genügt es nicht, die bloße Fahrtechnik zu beherrschen, es bedarf vielmehr auch einer gewissen Fahrpraxis, die den Lenker befähigt, auch überraschender Situationen Herr zu werden. Dem Erreichen dieses Zieles dient der der Lenkerprüfung vorangehende Unterricht und diese Prüfung selbst, bei der vom Prüfungswerber in Theorie und Praxis der Nachweis seiner Befähigung verlangt wird, sich im Verkehr mit der erforderlichen Gewandtheit zu bewegen und die nötige Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit, einen sicheren Blick und Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen zu besitzen. Der Kläger hätte sich daher mit der bloßen Versicherung der Zweitbeklagten umsoweniger begnügen dürfen, als das Vorzeigen des angeblich vorhandenen Führerscheines, den der Lenker auf Fahrten mitführen muß (§ 85 (4) KFG. 1955), mit keinerlei Erschwernis oder Verzögerung verbunden gewesen wäre. Das an den Kraftfahrzeugbesitzer gerichtete Gebot des § 86 (2) KFG. 1955 stellt eine Schutzbestimmung im Sinne des § 1311 ABGB. dar, die der Kläger durch sein der Zweitbeklagten entgegengebrachtes, jedoch durch nichts berechtigtes Vertrauen verletzt hat. Den ihm nach § 1311 ABGB. obliegenden Entlastungsbeweis hat der Kläger nicht erbracht.Als Tatsache steht fest, daß der Kläger die Zweitbeklagte in seinem Fahrzeug mitnahm und ihr dessen Lenkung auf die bloße Versicherung hin, sie besitze einen Schweizer Führerschein und Fahrerfahrung, bereits überließ, nachdem er dies nur eine kurze Strecke, selbst besorgt hatte. Ein solches Verhalten verstößt gegen die im Paragraph 86, (2) KFG. 1955 verankerte Verpflichtung des Fahrzeugbesitzers, die Führung und Benützung seines Fahrzeuges nur solchen Personen zu überlassen, denen dies auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet ist. Die vom Kläger selbst bekundete Tatsache, daß er die Zweitbeklagte nach dem Besitz eines Führerscheines fragte, bevor er ihrer Bitte, ihr das Lenkrad zu überlassen, entsprach, läßt erkennen daß er selbst diesem Umstand Bedeutung beilegte. Und dies mit Recht. Denn um im heutigen Straßenverkehr bestehen zu können, genügt es nicht, die bloße Fahrtechnik zu beherrschen, es bedarf vielmehr auch einer gewissen Fahrpraxis, die den Lenker befähigt, auch überraschender Situationen Herr zu werden. Dem Erreichen dieses Zieles dient der der Lenkerprüfung vorangehende Unterricht und diese Prüfung selbst, bei der vom Prüfungswerber in Theorie und Praxis der Nachweis seiner Befähigung verlangt wird, sich im Verkehr mit der erforderlichen Gewandtheit zu bewegen und die nötige Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit, einen sicheren Blick und Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen zu besitzen. Der Kläger hätte sich daher mit der bloßen Versicherung der Zweitbeklagten umsoweniger begnügen dürfen, als das Vorzeigen des angeblich vorhandenen Führerscheines, den der Lenker auf Fahrten mitführen muß (Paragraph 85, (4) KFG. 1955), mit keinerlei Erschwernis oder Verzögerung verbunden gewesen wäre. Das an den Kraftfahrzeugbesitzer gerichtete Gebot des Paragraph 86, (2) KFG. 1955 stellt eine Schutzbestimmung im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. dar, die der Kläger durch sein der Zweitbeklagten entgegengebrachtes, jedoch durch nichts berechtigtes Vertrauen verletzt hat. Den ihm nach Paragraph 1311, ABGB. obliegenden Entlastungsbeweis hat der Kläger nicht erbracht.
Das Revisionsgericht vermag auch einen Rechtsirrtum in der Bewertung des Mitverschuldens des Klägers zu dessen Nachteil nicht zu erkennen. Es besteht kein ersichtlicher Grund, das Verschulden des Klägers vollständig zu vernachlässigen. Dem Umstand, daß das Verschulden der Beklagten erheblich überwiegt, ist durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Teilung in zutreffendem Ausmaß Rechnung getragen.