Rechtssatz RS0023458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023458
Geschäftszahl
2Ob523/61; 2Ob343/65
Entscheidungsdatum
25.11.1965
Rechtssatz
Die rechtlichen Beziehungen der Mittäter oder Mitschuldigen untereinander sind vom rechtlichen Verhältnis der Mittäter oder Mitschuldigen gegenüber einem durch sie geschädigten Dritten auseinanderzuhalten. Das schädigende Verhalten des beklagten Kraftwagenlenkers gegenüber seinem Mitfahrer, dem Kläger, ergibt die Schadenersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger. Dieser war zwar an der Übertretung des Fahrverbotes mitschuldig (§ 7 VStG 1950); dies rechtfertigt aber nur die Minderung seiner Ersatzansprüche gemäß § 1304 ABGB; damit ist der Unrechtsgehalt dieser Mitschuld des Klägers vollständig erfaßt; der Kläger ist nicht verpflichtet, den eigenen Schaden des Beklagten anteilsmäßig zu ersetzen, weil der Kläger nicht als Beschädiger des Beklagten im Sinne des § 1295 ABGB anzusehen ist.Die rechtlichen Beziehungen der Mittäter oder Mitschuldigen untereinander sind vom rechtlichen Verhältnis der Mittäter oder Mitschuldigen gegenüber einem durch sie geschädigten Dritten auseinanderzuhalten. Das schädigende Verhalten des beklagten Kraftwagenlenkers gegenüber seinem Mitfahrer, dem Kläger, ergibt die Schadenersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger. Dieser war zwar an der Übertretung des Fahrverbotes mitschuldig (Paragraph 7, VStG 1950); dies rechtfertigt aber nur die Minderung seiner Ersatzansprüche gemäß Paragraph 1304, ABGB; damit ist der Unrechtsgehalt dieser Mitschuld des Klägers vollständig erfaßt; der Kläger ist nicht verpflichtet, den eigenen Schaden des Beklagten anteilsmäßig zu ersetzen, weil der Kläger nicht als Beschädiger des Beklagten im Sinne des Paragraph 1295, ABGB anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0023458
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19620223_OGH0002_0020OB00523_6100000_001