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Rechtssatz RS0023458

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023458

Geschäftszahl

2Ob523/61; 2Ob343/65

Entscheidungsdatum

25.11.1965

Rechtssatz

Die rechtlichen Beziehungen der Mittäter oder Mitschuldigen untereinander sind vom rechtlichen Verhältnis der Mittäter oder Mitschuldigen gegenüber einem durch sie geschädigten Dritten auseinanderzuhalten. Das schädigende Verhalten des beklagten Kraftwagenlenkers gegenüber seinem Mitfahrer, dem Kläger, ergibt die Schadenersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger. Dieser war zwar an der Übertretung des Fahrverbotes mitschuldig (Paragraph 7, VStG 1950); dies rechtfertigt aber nur die Minderung seiner Ersatzansprüche gemäß Paragraph 1304, ABGB; damit ist der Unrechtsgehalt dieser Mitschuld des Klägers vollständig erfaßt; der Kläger ist nicht verpflichtet, den eigenen Schaden des Beklagten anteilsmäßig zu ersetzen, weil der Kläger nicht als Beschädiger des Beklagten im Sinne des Paragraph 1295, ABGB anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 523/61
    Entscheidungstext OGH 23.02.1962 2 Ob 523/61
    Veröff: JBl 1962,608
  • 2 Ob 343/65
    Entscheidungstext OGH 25.11.1965 2 Ob 343/65
    Veröff: JBl 1967,36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0023458

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010

Dokumentnummer

JJR_19620223_OGH0002_0020OB00523_6100000_001