Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Nach den maßgeblichen - und gemäß § 510 Abs 3 erster Satz ZPO ebenfalls nur verkürzt wiederzugebenden - Feststellungen kaufte die Klägerin mit Kaufvertrag vom 10./17. 4. 1997 von der beklagten Partei als Bauträgerin des Bauprojektes "K*****" in Aigen eine Eigentumswohnung im dritten Obergeschoß. In den vorangegangenen Besprechungen mit einem von der beklagten Partei eingeschalteten selbständigen Immobilienmakler legte die Klägerin ausdrücklich Wert darauf, nur eine Wohnung ohne Balkon erwerben zu wollen, wobei es in den damals bereits vorliegenden Prospektunterlagen der beklagten Partei hieß, dass auf Balkone zu Gunsten von Loggien verzichtet wird, und auch auf einer Computerzeichnung der als "Turmblock" gestalteten und damals bereits baugenehmigten Anlage Balkone nicht vorgesehen waren. Lediglich auf Seite 5 der einen Bestandteil des Kaufvertrages bildenden technischen Anlagen war festgehalten, dass "Abänderungen im Ausführungs- und Lieferumfang möglich sind, wenn sich hiemit nach Ansicht des Architekten und Bauträgers eine technische und gestalterische Verbesserung ergibt." Nach Punkt 4.2. des Kaufvertrages sollten nur "unwesentliche Änderungen in der Ausführung oder Abweichungen vom Bauplan unberücksichtigt bleiben." Die Klägerin dachte hiebei nur an Änderungen im Innenbereich, nicht im entferntesten jedoch, dass hievon auch die Errichtung von Balkonen umfasst sein könnte. Tatsächlich wurde das Objekt in der Folge jedoch mit Balkonen ausgeführt, worauf die Klägerin - nach längerem Schriftverkehr - mit Schreiben vom 2. 12. 1997 ihren Rücktritt vom Vertrag erklärte und die Rückzahlung ihrer geleisteten Kaufpreisanzahlung in Höhe von S 396.000,-- verlangte.Nach den maßgeblichen - und gemäß Paragraph 510, Absatz 3, erster Satz ZPO ebenfalls nur verkürzt wiederzugebenden - Feststellungen kaufte die Klägerin mit Kaufvertrag vom 10./17. 4. 1997 von der beklagten Partei als Bauträgerin des Bauprojektes "K*****" in Aigen eine Eigentumswohnung im dritten Obergeschoß. In den vorangegangenen Besprechungen mit einem von der beklagten Partei eingeschalteten selbständigen Immobilienmakler legte die Klägerin ausdrücklich Wert darauf, nur eine Wohnung ohne Balkon erwerben zu wollen, wobei es in den damals bereits vorliegenden Prospektunterlagen der beklagten Partei hieß, dass auf Balkone zu Gunsten von Loggien verzichtet wird, und auch auf einer Computerzeichnung der als "Turmblock" gestalteten und damals bereits baugenehmigten Anlage Balkone nicht vorgesehen waren. Lediglich auf Seite 5 der einen Bestandteil des Kaufvertrages bildenden technischen Anlagen war festgehalten, dass "Abänderungen im Ausführungs- und Lieferumfang möglich sind, wenn sich hiemit nach Ansicht des Architekten und Bauträgers eine technische und gestalterische Verbesserung ergibt." Nach Punkt 4.2. des Kaufvertrages sollten nur "unwesentliche Änderungen in der Ausführung oder Abweichungen vom Bauplan unberücksichtigt bleiben." Die Klägerin dachte hiebei nur an Änderungen im Innenbereich, nicht im entferntesten jedoch, dass hievon auch die Errichtung von Balkonen umfasst sein könnte. Tatsächlich wurde das Objekt in der Folge jedoch mit Balkonen ausgeführt, worauf die Klägerin - nach längerem Schriftverkehr - mit Schreiben vom 2. 12. 1997 ihren Rücktritt vom Vertrag erklärte und die Rückzahlung ihrer geleisteten Kaufpreisanzahlung in Höhe von S 396.000,-- verlangte.
Mit der am 24. 3. 1998 eingebrachten Klage stellte sie das Begehren, dass der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Kaufvertrag aufgehoben sei und die beklagte Partei die vorgenannte Kaufpreisanzahlung sA zurückzuzahlen habe.
Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren - unter Abweisung bloß eines geringfügigen Zinsenmehrbegehrens, welches mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs - statt. Während das Erstgericht von einem wesentlichen, durch die beklagte Partei veranlassten Geschäftsirrtum im Sinne des § 871 ABGB ausging, der gemäß § 877 ABGB zur Rückabwicklung führe, qualifizierte das Berufungsgericht den Anspruch als solchen wegen Nichterfüllung nach § 918 ABGB zufolge dauernder Unmöglichkeit (Leistungsvereitelung), weil die beklagte Partei eine den vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin nicht entsprechende und nunmehr auch nicht mehr rückführbare Umplanung vorgenommen habe. Das mangelnde Kaufinteresse der Klägerin an einer balkonlosen Wohnung hätte die beklagte Partei lediglich ihrerseits zu einem Rücktrittsrecht nach Punkt 5.2. des Kaufvertrages (§ 6 BTVG) berechtigt. Die beklagte Partei habe daher auch gemäß § 921 ABGB das bereits empfangene Entgelt zurückzuerstatten.Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren - unter Abweisung bloß eines geringfügigen Zinsenmehrbegehrens, welches mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs - statt. Während das Erstgericht von einem wesentlichen, durch die beklagte Partei veranlassten Geschäftsirrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB ausging, der gemäß Paragraph 877, ABGB zur Rückabwicklung führe, qualifizierte das Berufungsgericht den Anspruch als solchen wegen Nichterfüllung nach Paragraph 918, ABGB zufolge dauernder Unmöglichkeit (Leistungsvereitelung), weil die beklagte Partei eine den vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin nicht entsprechende und nunmehr auch nicht mehr rückführbare Umplanung vorgenommen habe. Das mangelnde Kaufinteresse der Klägerin an einer balkonlosen Wohnung hätte die beklagte Partei lediglich ihrerseits zu einem Rücktrittsrecht nach Punkt 5.2. des Kaufvertrages (Paragraph 6, BTVG) berechtigt. Die beklagte Partei habe daher auch gemäß Paragraph 921, ABGB das bereits empfangene Entgelt zurückzuerstatten.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, "da davon ausgegangen werden kann, dass über Veranlassung von Bauträgern zur Erleichterung der Abwicklung von Bauvorhaben vergleichbare Vertragsbestimmungen in Bauträgerverträge aufgenommen werden, sodass den behandelten Fragen der Auslegung solcher Vertragsbestimmungen Bedeutung über den vorliegenden Anlassfall hinaus zukommt."
In der gegen dieses Urteil erhobenen und auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision wird dem Berufungsgericht eine "unzutreffende Vertragsauslegung entgegen § 914 ABGB objektiv nach der Verkehrsanschauung" vorgeworfen; es hätte sich bei der Vorstellung der Klägerin von einer balkonlosen Wohnung nur um ein "unmaßgebliches Motiv" gehandelt; die Einteilung der gekauften Wohnung sei "völlig unverändert geblieben", und "lediglich zusätzlich" ein Balkon dazugekommen, was auch nach dem WEG zulässig sei.In der gegen dieses Urteil erhobenen und auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision wird dem Berufungsgericht eine "unzutreffende Vertragsauslegung entgegen Paragraph 914, ABGB objektiv nach der Verkehrsanschauung" vorgeworfen; es hätte sich bei der Vorstellung der Klägerin von einer balkonlosen Wohnung nur um ein "unmaßgebliches Motiv" gehandelt; die Einteilung der gekauften Wohnung sei "völlig unverändert geblieben", und "lediglich zusätzlich" ein Balkon dazugekommen, was auch nach dem WEG zulässig sei.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der primär die Zurückweisung des erhobenen Rechtsmittels mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage beantragt wird.